| Titel: | Lands-Theilung | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 16 Sp. 565 | 
| Jahr: | 1737 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd. 16 S. 294 | 
| Vorheriger Artikel: | Landsthal | 
| Folgender Artikel: | Land-Stiffter | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: |  | 
|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Lands-Theilung ist, wenn ein Land im 
Teutschen Reiche, so bisher nur einen 
Herrn gehabt, 
zergliedert, und unter verschiedene entweder gleich oder ungleich 
eingetheilt wird. |  | 
|  | Vor 
Zeiten war dergleichen 
gantz und gar nicht 
gewöhnlich; weil man davor 
hielt, wie das Reich nur einen einigen 
Kayser, so 
müste auch das Land nur einen einigen 
Herrn haben. | 
  II.  F. 55. §. 1. Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. 6. §. 6. p. 303. not. | 
|  | Als hernach nach erhaltener 
Landes-Hoheit die hohen 
Reichs-Ämter erblich wurden, 
fieng man sonderlich mit dem Interregno an, eine Änderung zu belieben. | Spener l.c.. | 
|  | Das Meißnische Land war das älteste, so man zu 
theilen begonnte. 
Marggraf Conrad 
erwog aber vielleicht daß es an sich 
selbst aus vielen kleinen und besondern 
Marcken und 
Grafschafften bestünde, welches also ihn 
und seine Nachfolger zu theilen veranlaßte. | 
  Fabricius Origg. 8ax. V. p. 542. VI. p. 586. Spener l.c. | 
|  | Nach diesem war Braunschweig-Lüneburg das erste, welches ohne dem Eigenthum gewesen. | Spener l.c. | 
|  | So war es auch kein Wunder, daß man nach Mahls die mit 
Bayern vereinigte Pfaltz auch wieder 
absonderte. | Spener l.c. | 
|  | Daß man aber ferner Bayern in Ober-und Nieder-Bayem theilte, war gantz gegen die ältere 
Verfassung. | 
  Chron Augustens. ad an. 1255. Spener l.c. p. 303. 
    seq. | 
|  | In denen folgenden Zeilen war fast kein 
Fürstlicher 
Staat von der Theil-Sucht 
verschonet. | Spener l.c. p. 304. | 
|  | War man nun ein Mahl von der alten Verfassung so abgewichen, so war nunmehro vollends in 
denen fernern Abtheilungen kein Ende zu finden. Der Kayser sahe die Theilungen seines 
Vortheils wegen nicht ungerrne. Die 
Land-Stände galten selbst bey schwa- |  | 
|  | {Sp. 566} |  | 
|  | chen 
Lands-Herren  mehr als bey 
mächtigen, und die unzeitige 
Liebe grosser Herren vor ihre 
Söhne, schmeichelte sich.damit, daß 
gleichwohl jeder ein 
regirender Herr würde. | Spener l.c. | 
|  | Als man nun endlich das 
Nachtheil, welches die Verfassung derer 
alten Verfassungen denen hohen Häusern zugezogen hatte, einsahe, begriff sich ein Haus eher als das 
andere. | Spener l.c. | 
|  | Österreich, hatte sich zwar durch die Urkunde Kayser Friedrichs des l. gegen alle Theilung zu 
verwahren gesucht; aber man hätte sich dem ungeachtet hernach nicht daran gekehret. | Spener l.c. | 
|  | Nach diesem wäre aber doch hernach der Theilung derer Chur-Staaten in der G. B. Tit. 7. 25. gerathen 
worden. | Spener l.c. | 
|  | Ob sich nun zwar auch hier grosser Wiederspruch findet, wenn man sieht, daß gleichwohl bis 
Weilen Chur-Staaten getrennet worden, wie auch bey dem Chur-Hause 
Sachsen zu sehen, so 
machen doch andere einen 
Unterschied unter denen Chur-Landen, welche untheilbar wären, und unter denen Erb-Landen, welche die Herren gar wohl theilen 
könnten, wie auch aus vor angeführten Beyspiele mit mehrern erhellete. | Spener l.c. V. 2. §. 2. not. 6. p. 210 seqq. | 
|  | Endlich ist es in denen zwey letztern 
Jahrhunderten dahin gekommen, daß die 
wichtigsten Teutschen  Staaten ihre Untheilbarkeit wieder hergestellet, und der ältere Herr lieber dem 
jüngern Geschwister einen stärckern Gehalt ausgestellet. | Spener l.c. II. 6. §. 8. p. 304. not. e. V. 2. §. 2. p. 212. not. b. |