| Stichworte | Text | Quellenangaben | 
|  | Reichs-Stadt, Civitas Imperialis, 
Civitas Imperii libera, Ville Imperiale, heisset eine 
				Stadt, die 
dem Reiche unmittelbar unterworffen ist, und auf 
Reichs-Tägen 
Sitz und Stimme hat. |  | 
|  | Man hat zwar die Reichs-Städte in blosse Reichs-Städte, und freye oder Frey- und Reichs-Städte 
				theilen				
				
				wollen, gleichwohl aber keinen andern 
				Unterscheid als 
diesen finden können, daß einige keine 
				ordentliche
				jährliche 
Reichs-Steuer 
geben, welche man daher freye 
				nennen wollen, |  | 
|  | {Sp. 168} |  | 
|  | und nachdem in Ansehung der 
Unmittelbarkeit und alleinigen 
Dependentz vom 
heiligen 
				Reiche eine so frey als die andere, so ist dieser Unterscheid ohne 
				Grund. | Grundfeste … | 
| Rechte | Die 
	Rechte der Reichs-Städte sind. |  | 
|  | 
	Die 
	unmittelbare Unterwürffigkeit,Sitz und Stimme auf  
Reichs-Tägen,die hohe Landes-Obrigkeit,daß sie 
				gewisse				
				Zusammenkünffte oder 
	Städte-Täge halten,auf Reichstagen den Städte-Rath machen, ihre Abgeordnete Gesandte genennet werden,sie Bündnisse mit einander schlüssen, die Religions-Freiheit haben.  |  | 
| Zwei Bänke | Sie werden in zwo 
Bäncke, die Rheinische und 
Schwäbische getheilet, geben zwey Vota Curiata auf dem 
				Reichs-Tage, und das Directorium führet diejenige Stadt, darinnen der Reichs-Tag 
gehalten wird. Darunter ist Franckfurth am Mayn wegen der Kayser-Wahl, Aachen 
wegen der 
				
				Kayserlichen
Krönung, Nürnberg wegen des daselbst zu haltenden ersten 
Reichs-Tages merckwürdig. |  | 
| ausschreibende Städte | Vier derselben sind ausschreibende Städte genannt, weil sie bey Anstellung 
der Städte-Täge die übrigen verschreiben und zusammen beruffen, und sind diese 
Städte Straßburg, so abgegangen, Nürnberg, Franckfurth und Ulm. |  | 
| Reichs- oder Land-Vogteien | Vorzeiten sind bey den Reichs-Städten, die Reichs-Voigte gebräuchlich 
gewesen, und vom 
Kayser gesetzet worden, es sind aber hernach diese Reichs- oder 
Land-Voigteyen abkommen. |  | 
| Bündnisse | Unter den Bündnissen, so die Städte zu Beförderung der Commercien mit 
einander geschlossen, ist der Hanse-Bund gewesen, davon man sie Hanse-Städte 
genannt, wovon aber nur bey den dreyen 
Lübeck, 
Hamburg und Bremen noch einiges 
Merckmahl übrig. |  | 
| Unterschied zu Land-Städten | Den Reichs-Städten sind die 
Land- oder Fürsten- und Herren- oder 
Municipal-Städte entgegen gesetzt, welche nicht 
	unmittelbar dem 
				Reiche und dem 
Kayser, sondern einem 
Fürsten oder anderm 
Reichs-Stande unterworffen, und ist 
nicht nöthig, eine dritte 
				Art von vermischten Städten zu statuiren, weil es 
alles dahinaus läufft, daß es entweder Reichs-Städte, die andern 
				Reichs-Ständen 
aus Vergleich oder des Kaysers Vergünstigung etwas eingeräumet haben, oder 
Municipal-Städte sind, die wegen der vom Kayser oder dem 
Landes-Herrn erhaltenen 
herrlichen 
				Privilegien den Reichs-Städten fast gleichen. Wiewohl andere 
			sagen, 
daß die Reichs-Städte es entweder ohne allen oder mit einigem Widerspruche sind. |  | 
|  | Die 
					Namen derselben sind anitzo, nachdem die Elsaßischen Reichs-Städte im 
Westphälischen Frieden im Jahr 1648 an die Kron Franckreich abgetreten worden, 
in Alphabetischer 
				Ordnung folgende: |  | 
|  | 
	Aalen,Acken,Augspurg,Biberach,Bopfingen,Bremen,Buchhorn,Cölln am 
				Rhein,Dortmund,Dünckelspiel,Eßlingen,Franckfurth am Mayn,Friedberg in der Wetterau,Gelnhausen,Gengenbach,Gingen,Goßlar,
	Hamburg,Heilbrunn,Kaufbeuren,Kempten,Leutkirchen,Lindau,Lübeck,Memmingen,Mühlhausen,Nördlingen,Nordhausen,Nürnberg,Offenburg,Pfullendorff,Ravensburg,Regenspurg,Reutlingen,Rotenburg an der Tauber in Francken,Rotweil,Schwäbisch-Gemünd,Schwäbisch-Hall,Schweinfurth,Speyer,Türckheim,Uberlingen, 
 {Sp. 169|S. 98}
 
 
Ulm,Wangen,Weil,Weissenburg in Nordgau,Wetzlar,Wundsheim,Worms,Ysni,Zell in 
				
				Schwaben.  |  | 
| Ursprung und gegenwärtige Beschaffenheit | Den 
				Ursprung und gegenwärtige Beschaffenheit betreffend; so hat es damit 
folgende Bewandniß: Vorzeiten waren alle 
				Städte in 
Deutschland dem 
Kayser 
unterworffen, wie heut zu Tage die 
Land-Städte ihren 
Land-Herrn, daher sie von 
ihnen vergeben, verpfändet, und nach Gefallen verwendet worden. Sie haben auch 
dem Kayser eine besondere 
Steuer, der Reichs-Schilling, der Städte 
Reichs-Steuer, oder bloß Städte-Steuer genennet, jährlich erlegen müssen, die 
aber nach und nach abgekommen und nur ein weniges davon überblieben. Es waren 
auch die hohe Regalien bey denselben dem Kayser vorbehalten, und wurden durch 
seine Schultheissen oder Vögte gehandhabet. Als aber einige derselben zu grossem 
				
				Reichthum und 
Ansehen gediehen, haben sie durch Gunst der Kayser, oder durch 
Erlegung namhaffter 
				Geld-Summen, oder durch Gelegenheit der Zeiten und Läuffte, 
sich in die 
				Freyheit geschwungen, die Regalien an sich gebracht, und nach und 
nach erhalten, daß sie unter die 
				Stände des Reichs aufgenommen, und zu Sitz und 
Stimmen auf 
				Reichs-Tagen zugelassen worden, welches zum Theil geschehen, da 
schon die andern Stände die 
Landes-Hoheit und andere ihnen zukommende 
	Rechte in 
Schwang gebracht. |  | 
| Freie und Reichs-Städte | In denen öffentlichen Reichs-Acten werden sie 
				
				Kayserliche
Freye und 
Reichs-Städte genennet, und sind so weit einander gleich, daß sie alle dem 
Kayser und 
Reiche unmittelbar unterworffen, und in der Zahl der 
				Stände 
begriffen, auch die Landes-Obrigkeit, gleich andern Ständen haben und ausüben; 
an Macht, 
				
				Reichthum und 
				Privilegien aber sind sie mercklich unterschieden, und 
genüssen eine vor die andere mehrere Vorrechte und Befreyungen. Dannenhero unter 
Freyen und Reichs-Städten, von einigen Rechtsgelehrten gar kein Unterscheid, von 
andern aber nur dieser bemercket wird, daß durch die ersten die, so sich von dem 
Reichs-Schilling befreyet, durch die letzten aber die, so demselben noch 
unterworffen, zu 
			verstehen. |  | 
| des Kaisers Patrimonium | Nach Innhalt eines Mandats Ferdinands II sind die 
Reichs-Städte des 
Kaysers Patrimonium, und haben wegen erzeigter Treue und 
Beständigkeit ihre Exemption und 
				Freyheit, auch theils Regalien und 
Herrlichkeit 
von den Kaysern erhalten. Sie haben vorzeiten, wie bereits gedacht, von dem 
Kayser ihre 
						Richter oder Ammänner, Vögte und Schultheissen gehabt, welches 
Amt 
an theils 
				Orten durch 
				
				Kayserliche Verleihung an 
				Fürsten, 
				Grafen und 
				Herren 
gekommen, darüber in folgenden Zeiten, so wohl als über die 
Verbindlichkeit, 
womit einige derselben ihren 
				
				Bischöffen verwandt gewesen, viel Streitigkeiten 
entstanden, und zum Theil noch schweben. |  | 
| Aufstieg zur Reichsstadt | Viel Städte sind vormahls den 
				Landes-Fürsten unterthänig gewesen, die nach 
der Zeit, es sey mit ausdrücklichem 
				Willen derselben, oder durch undenckliche 
Verjährung zur Reichs-Freyheit gelanget. |  | 
|  | {Sp. 170} |  | 
| Literatur | Ein 
mehrers hievon haben | 
	Knipschild in Tr. de Jure Civitatum 
Imperialium, Besold de liberis Imperii Civitatibus, 
	Joh. Steinwich de Juribus Civitatum, Joh. Mich. Heintz. de Subjectione et Libertate Imper. 
Civitatum, Ludewig de Civitatum dispari nexu cum S. 
Rom. Imp. Schweder
	de pari nexu Civitatum Imperialium cum S.R.I. Moser im Reichs-Städtischen Hand-Buche, 
	Schmauß in Corp. Jur. Publ. Acad. u.a. | 
| Siehe auch | Siehe auch 
Reichs-Tag. |  | 
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