HIS-Data
Scotti Münster 1842 HIS-Data
163-3-2-199
Scotti Münster 1842 > 3. Bd. > 2. Abth. > 199
Bearb. ⇧ 2. Abth.
Titel: Extract aus dem organischen Senatusconsult, die Verwaltung der drei hanseatischen Departements der Ober-Ems, der Weser- und Elbe-Mündungen betr.
Textvorlage: ULB Münster S. 174
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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⇧ S. 174    
S. 174 Forts. 199. Paris den 21. December 1810. (Extract aus dem organischen Senatusconsult, die Verwaltung der drei hanseatischen Departements der Ober-Ems, der Weser- und Elbe-Mündungen betr. — Winkopp Zeitschrift: Der rheinische Bund, Bd. 18. S. 149, und Bd. 20. S. 250. — Moniteur vom 31. December 1810.  
  Das Departement der obern Ems soll aus den Landen bestehen, die zwischen einer Linie liegen, wel-  
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  che vom Einflusse der Hessel in die Ems zwischen Wahrendorf und Telgte anfängt und in die Ems hinab bis zum Punkte geht, wo dieser Fluß im Norden die Grenzen von Ostfriesland berührt, und an diesen Grenzen folgend bis zu der Gegend, wo sie mit den alten Grenzen des Herzogthums Oldenburg zusammentreffen. Diese Linie geht dann über Ehrenburg, faßt das Gebiet von Wildeshausen in sich, folgt dem Laufe des Wassers bis gegen das Territorium von Uecht oder Vechte, welches dazu gehört, geht dann über Schlüsselburg an die Weser, wo sie, bis zum Einflusse der Hessel, der nach dem Senatusconsulte vom 13ten December 1810 bestimmten Grenze, folgt. — Der Hauptort dieses Departements ist Osnabrück. Es wird in 4 Bezirke eingetheilt: Osnabrück, Minden, Meppen, Quackenbrück. Die Zahl der Kantons eines jeden Bezirks darf nicht unter 4 und nicht über 12 sein. Die Eintheilung selbst soll vom Intendanten vorgelegt werden.  
  Das Departement der Weser-Mündungen soll die Lande enthalten, die in einer durch die Grenzen der Departements der oberen und westlichen Ems bestimmten Linie liegen. Diese folgt sodann dem Meere bis an die Grenzen des Gebiets von Kuxhaven, von wo sie hinab bis Bederkesa geht an den Grenzen des Landes Hadeln hin. Sie geht weiter von Bederkesa bis an die Oste oberhalb Bremervörde, folgt diesem Flusse hinauf bis an den Einfluß der Aue und dieser bis an ihre Quellen, alsdann richtet sie sich über Hillern oberhalb Soltern, wo sie sich mit der, vom Senatusconsulte bestimmten Grenze, bis Schlüsselburg, vereinigt. Die Stadt Bremen soll der Hauptort sein. Das Departement wird in 4 Bezirke: Bremen, Oldenburg, Bremerlehe, Nienburg, getheilt.  
  Das Departement der Elbe-Mündungen soll aus dem Reste der übrigen vereinten Lande bestehen, welche zwischen dem Departement der Weser-Mündungen, dem baltischen Meere, der Elbe und einer Linie liegen, die sich streng an den wirklichen Grenzen von Holstein hinzieht, und das Lauenburgische und das Gebiet von Lübeck bis zum Einflusse der Steckenitz in die Elbe enthält, und das übrige von der durch das Senatusconsult bestimmten Grenze. — Der Hauptort dieses Departements ist Hamburg. Es wird in 4 Bezirke eingetheilt: Hamburg, Lübeck, Lüneburg, Stade.  
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  Übrigens findet bei diesen beiden Departements in Ansehung der Bezirke und Kantons das nämliche statt, was oben beim Departement der Ober-Ems gesagt worden ist.  
  In jedem dieser drei Departements wird die Zahl der Präfekturräthe auf 5, der Mitglieder eines jeden Generalkonseil des Departements auf 24, des Bezirkskonseil auf 11, die Zahl der Glieder des Departements-Wahlkollegiums auf 300, und eines jeden Bezirks auf 150 festgesetzt.  
  Zu Hamburg, Bremen, Lübeck, Osnabrück, Münster, Travemünde und in andern Städten, wo man es begehrt und bewilligt, sollen Handelskammern errichtet werden. Vier Deputirte sollen zu dem durch das kaiserl. Dekret vom 27. Junius 1810 niedergesetzten Handlungskonseil berufen werden.  
  Zu Hamburg, Bremen und Lübeck soll eine Handelsbörse sein.  
  Die drei Departements bilden eine Abtheilung für den Weg- und Straßenbau.  
  Die Maire's der im Senatusconsult benannten lieben Städte, und allen jene, welche eine Bevölkerung von mehr als 5000 Seelen haben, werden vom Kaiser ernannt.  
  In der Administration der Gefängnisse und Wohltätigkeits-Anstalten soll vor der Hand nichts geändert werden.  
  Zwei Räthe der Universität zu Paris sollen in jedes der drei Departements sich begeben, sich in Kenntniß von den bestehenden Unterrichtsanstalten setzen, und Bericht über die Organisation erstatten.  
  Die drei Departements sollen von der unterm 18. December ernannten Regierungs- Commission organisirt werden.  
  Der kaiserliche Gerichtshof für diese drei Departements hat seinen Sitz zu Hamburg, und er soll eben so organisirt werden, wie jener im Haag. Das Departement der östlichen Ems soll vom 1. Januar 1811 anfangend zum Ressort des kaiserlichen Gerichtshofes zu Hamburg gehören. In jedem Bezirke ist ein Tribunal erster Instanz. In den obengenannten Städten, wo Handelskammern sind, und überhaupt in allen Städten, die es verlangen, und denen dazu die kaiserliche Bewilligung gegeben wird, sollen auch Handelsgerichte angeordnet werden.  
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  Die drei Departements bilden die 32ste Militairdivision. Der Hauptort ist Hamburg. Sie bilden auch eine Direction der Artillerie und des Geniekorps, deren Hauptsitz ebenfalls Hamburg ist. Zu Lübeck, Kuxhaven, Karlsburg und Varel soll ein Geniehauptmann seinen Sitz haben.  
  In jedem Departement ist eine Compagnie Gensd'armerie. Jene im Departement der Ober-Ems besteht aus 15 Brigaden zu Pferd und 4 zu Fuß, im Departement der Weser-Mündungen aus 10 Brigaden zu Pferd und 4 zu Fuß, im Departement der Elbe-Mündungen aus 12 Brigaden zu Pferd und 6 zu Fuß. Sie bilden die 34ste Legion. Der Hauptsitz ist Hamburg. Vom 1. Januar 1811 an, soll die Gensd'armerie des Departements der Ost-Ems zur 34sten Legion gehören.  
  In jedem Departement soll eine Departemental-Reservekompagnie sein.  
  Die Konscription wird ganz nach französischen Gesetzen eingeführt. Die Hälfte der gezogenen Mannschaft wird zur Landarmee, die andere zum Seedienste verwendet.  
  Die drei Departements bilden einen Seedistrict, der Sitz ist zu Kuxhaven.  
  Die Organisation des katholischen und protestantischen Klerus soll, wie sie jetzt besteht, beibehalten werden.  
  In den drei Departements soll ein Generaldirektor und zwei Generalkommissarien der Polizei sein; der erstere hat seinen Sitz zu Hamburg, die beiden andern zu Lübeck und Bremen.  
  Die teutsche oder holländische Sprache kann gemeinschaftlich mit der französischen in allen Tribunalen, Akten der Administrationen, der Notarien und in Privat-Conventionen im ganzen Umfange der drei Departements und den mit den Departements von Holland vereinigten Bezirken gebraucht werden.  
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Stand: 9. September 2018 © Hans-Walter Pries