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⇧ S. 174 |
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S. 174 Forts. |
199. Paris den 21. December 1810.
(Extract aus dem organischen Senatusconsult, die
Verwaltung der drei hanseatischen Departements der
Ober-Ems, der Weser- und Elbe-Mündungen betr. —
Winkopp Zeitschrift: Der rheinische Bund, Bd. 18. S.
149, und Bd. 20. S. 250. — Moniteur vom 31. December
1810. |
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Das Departement der obern Ems
soll aus den Landen bestehen, die zwischen einer
Linie liegen, wel- |
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S. 175 |
Jahr 1810 |
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che vom Einflusse der Hessel in die Ems
zwischen Wahrendorf und Telgte anfängt und in die
Ems hinab bis zum Punkte geht, wo dieser Fluß im
Norden die Grenzen von Ostfriesland berührt, und an
diesen Grenzen folgend bis zu der Gegend, wo sie mit
den alten Grenzen des Herzogthums Oldenburg
zusammentreffen. Diese Linie geht dann über
Ehrenburg, faßt das Gebiet von Wildeshausen in sich,
folgt dem Laufe des Wassers bis gegen das
Territorium von Uecht oder Vechte, welches dazu
gehört, geht dann über Schlüsselburg an die Weser,
wo sie, bis zum Einflusse der Hessel, der nach dem
Senatusconsulte vom 13ten December 1810 bestimmten
Grenze, folgt. — Der Hauptort dieses Departements
ist Osnabrück. Es wird in 4 Bezirke eingetheilt:
Osnabrück, Minden, Meppen, Quackenbrück. Die Zahl
der Kantons eines jeden Bezirks darf nicht unter 4
und nicht über 12 sein. Die Eintheilung selbst soll
vom Intendanten vorgelegt werden. |
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Das Departement der Weser-Mündungen
soll die Lande enthalten, die in einer
durch die Grenzen der Departements der oberen und
westlichen Ems bestimmten Linie liegen. Diese folgt
sodann dem Meere bis an die Grenzen des Gebiets von
Kuxhaven, von wo sie hinab bis Bederkesa geht an den
Grenzen des Landes Hadeln hin. Sie geht weiter von
Bederkesa bis an die Oste oberhalb Bremervörde,
folgt diesem Flusse hinauf bis an den Einfluß der
Aue und dieser bis an ihre Quellen, alsdann richtet
sie sich über Hillern oberhalb Soltern, wo sie sich
mit der, vom Senatusconsulte bestimmten Grenze, bis
Schlüsselburg, vereinigt. Die Stadt Bremen soll der
Hauptort sein. Das Departement wird in 4 Bezirke:
Bremen, Oldenburg, Bremerlehe, Nienburg,
getheilt. |
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Das Departement der Elbe-Mündungen
soll aus dem Reste der übrigen vereinten
Lande bestehen, welche zwischen dem Departement der
Weser-Mündungen, dem baltischen Meere, der Elbe und
einer Linie liegen, die sich streng an den
wirklichen Grenzen von Holstein hinzieht, und das
Lauenburgische und das Gebiet von Lübeck bis zum
Einflusse der Steckenitz in die Elbe enthält, und
das übrige von der durch das Senatusconsult
bestimmten Grenze. — Der Hauptort dieses
Departements ist Hamburg. Es wird in 4 Bezirke
eingetheilt: Hamburg, Lübeck, Lüneburg, Stade. |
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S. 176 |
Nr. 199-200 |
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Übrigens findet bei diesen beiden
Departements in Ansehung der Bezirke und Kantons das
nämliche statt, was oben beim Departement der Ober-Ems gesagt worden ist. |
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In jedem dieser drei Departements
wird die Zahl der Präfekturräthe auf 5, der
Mitglieder eines jeden Generalkonseil des
Departements auf 24, des Bezirkskonseil auf 11, die
Zahl der Glieder des Departements-Wahlkollegiums auf
300, und eines jeden Bezirks auf 150
festgesetzt. |
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Zu Hamburg, Bremen, Lübeck,
Osnabrück, Münster, Travemünde und in andern
Städten, wo man es begehrt und bewilligt, sollen
Handelskammern errichtet werden. Vier Deputirte
sollen zu dem durch das kaiserl. Dekret vom 27.
Junius 1810 niedergesetzten Handlungskonseil berufen
werden. |
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Zu Hamburg, Bremen und Lübeck
soll eine Handelsbörse sein. |
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Die drei Departements bilden eine
Abtheilung für den Weg- und Straßenbau. |
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Die Maire's der im Senatusconsult
benannten lieben Städte, und allen jene, welche eine
Bevölkerung von mehr als 5000 Seelen haben, werden
vom Kaiser ernannt. |
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In der Administration der
Gefängnisse und Wohltätigkeits-Anstalten soll vor
der Hand nichts geändert werden. |
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Zwei Räthe der Universität zu
Paris sollen in jedes der drei Departements sich
begeben, sich in Kenntniß von den bestehenden
Unterrichtsanstalten setzen, und Bericht über die
Organisation erstatten. |
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Die drei Departements sollen von
der unterm 18. December ernannten Regierungs-
Commission organisirt werden. |
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Der kaiserliche Gerichtshof für
diese drei Departements hat seinen Sitz zu Hamburg,
und er soll eben so organisirt werden, wie jener im
Haag. Das Departement der östlichen Ems soll vom 1.
Januar 1811 anfangend zum Ressort des kaiserlichen
Gerichtshofes zu Hamburg gehören. In jedem Bezirke
ist ein Tribunal erster Instanz. In den
obengenannten Städten, wo Handelskammern sind, und
überhaupt in allen Städten, die es verlangen, und
denen dazu die kaiserliche Bewilligung gegeben wird,
sollen auch Handelsgerichte angeordnet werden. |
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S. 177 |
Jahr 1810 |
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Die drei Departements bilden die 32ste
Militairdivision. Der Hauptort ist Hamburg. Sie
bilden auch eine Direction der Artillerie und des
Geniekorps, deren Hauptsitz ebenfalls Hamburg ist.
Zu Lübeck, Kuxhaven, Karlsburg und Varel soll ein
Geniehauptmann seinen Sitz haben. |
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In jedem Departement ist eine
Compagnie Gensd'armerie. Jene im Departement der
Ober-Ems besteht aus 15 Brigaden zu Pferd und 4 zu
Fuß, im Departement der Weser-Mündungen aus 10
Brigaden zu Pferd und 4 zu Fuß, im Departement der
Elbe-Mündungen aus 12 Brigaden zu Pferd und 6 zu
Fuß. Sie bilden die 34ste Legion. Der Hauptsitz ist
Hamburg. Vom 1. Januar 1811 an, soll die
Gensd'armerie des Departements der Ost-Ems zur
34sten Legion gehören. |
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In jedem Departement soll eine
Departemental-Reservekompagnie sein. |
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Die Konscription wird ganz nach
französischen Gesetzen eingeführt. Die Hälfte der
gezogenen Mannschaft wird zur Landarmee, die andere
zum Seedienste verwendet. |
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Die drei Departements bilden
einen Seedistrict, der Sitz ist zu Kuxhaven. |
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Die Organisation des katholischen
und protestantischen Klerus soll, wie sie jetzt
besteht, beibehalten werden. |
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In den drei Departements soll ein
Generaldirektor und zwei Generalkommissarien der
Polizei sein; der erstere hat seinen Sitz zu
Hamburg, die beiden andern zu Lübeck und
Bremen. |
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Die teutsche oder holländische
Sprache kann gemeinschaftlich mit der französischen
in allen Tribunalen, Akten der Administrationen, der
Notarien und in Privat-Conventionen im ganzen
Umfange der drei Departements und den mit den
Departements von Holland vereinigten Bezirken
gebraucht werden. |
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S. 177 Forts. ⇩ |
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