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⇧ S. 192 |
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S. 192 Forts. |
210. Dortmund den 30. November
und 12. Dec. 1813. (d. Vereinbarung mit dem
bergischen General-Gouvernement.) |
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Zufolge Verordnung des hohen
Central-Departements der Verwaltung der eroberten
Länder vom 3. December dieses Jahres haben die
Unterzeichneten nachstehende Vereinbarung über die
ihrer Administration angewiesenen Länder
getroffen. |
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§. 1. Der Civil-Gouverneur von
Vincke übernimmt die Verwaltung folgender zum
Gouvernement zu Düsseldorf gehörigen Distrikte,
nämlich der Cantons Rheda, Limburg, Recklinghausen,
Dorsten, Dülmen, Haltern, Borken, Bocholt,
Stadtlohn, des ganzen Arrondissements Steinfurt, der
Stadt und Grafschaft Dortmund und des vormaligen
Amtes Meppen, für Rechnung der verbündeten
Mächte. |
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§. 2. Die ehemalige Herrschaft
Broich oder Mülheim an der Ruhr bleibt, als zum
Herzogthum Berg gehörig, dem Bergischen
Gouvernement, und eben so bleiben auch die beiden
vom Arrondissement Düsseldorf enclavirten Dörfer
Waccheim und Angerhausen mit zum Arrondissement
vereinigt. |
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§. 3. Die Überschüsse der Landes-
und Domanial-Einkünfte jener im §. 1. erwähnten
Distrikte nach Abzug der zur Verwaltung und zur
Bestreitung der Bedürfnisse der Armee erforderlichen
Ausgaben, werden monatlich in die Haupt-Casse zu
Düsseldorf überlegt, und es wird eine Übersicht der
Einnahme und Ausgabe dem Bergischen Gouvernement
mitgetheilt. |
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S. 193 |
Jahr 1813 |
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§. 4. Die aus gedachten Distrikten (mit
Ausnahme von Rheda und Limburg) zur allgemeinen
teutschen Bewaffnung zu stellende Mannschaft gehört
zum Contingent des Bergischen Gouvernements, und
geschieht die Aushebung von dem Herrn Civil-Gouverneur von Vincke, die Sammelplätze werden
bestimmt, und das Bergische Gouvernement ordnet die
Rekrutirungs-Officiere zur militairischen
Organisation ab. |
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§. 5. Die Lanziers des
aufgelöseten großherzoglich Bergischen Lanziers-
Regiments, welche aus der Grafschaft Mark, den
Abteyen Essen und
Werden, und dem
Herzogthum Cleve,
welche Distrikte sämmtlich unter dem Namen: Ruhr-Departement,
begriffen werden, gebürtig sind, werden
zu dem zu Düsseldorf zu formirenden Cavallerie-Regiment abgegeben,
und auf das zum Großherzogthum
Berg zu stellende Contingent abgerechnet. |
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§. 6. Jedes Gouvernement tritt in
den Besitz aller Hebungen und Kassen-Vorräthe ein,
so wie sich selbige in jedem Lande und Distrikt am
Tage der Besitznahme befinden, und jeder Theil
übernimmt alle rückständige und laufende Ausgaben,
welche auf jedem Lande und Distrikte haften. |
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Für das Ruhr-Departement wird der
Termin auf den 1sten November 1813 festgesetzt. |
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§. 7. Der Appellations-Hof zu
Düsseldorf soll provisorisch und bis zur definitiven
Organisation der Länder die oberste Justizstelle für
das Ruhr-Departement in eben der Art bleiben, wie es
bisher war. |
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Es soll ein provisorischer
Cassations-Hof gebildet werden. |
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§. 8. Die Kosten der Sustentation
des Appellations-Hofes und des Staats-Rathes, so
lange derselbe besteht, werden als gemeinschaftliche
Ausgaben nach Verhältniß der Bevölkerung getragen
und monatlich angewiesen. |
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Diejenigen Beamten der bisherigen
Centralstellen, welche verabschiedet werden, sollen
nur die Hälfte ihres Gehalts als Wartegeld erhalten,
und contribuiren dazu beide Gouvernements nach
obiger Proportion. |
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§. 9. Zur Unterhaltung des
Zuchthauses zu Werden, und der zur Bewachung
desselben bestimmten Veteranen-Compagnie contribuirt
jedes Gouvernement nach dem Verhältniß der
Population. |
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S. 194 |
Nr. 210-211 |
⇧ Inhalt |
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§. 10. Zwischen dem Großherzogthum Berg
und den übrigen zur Verwaltung des Bergischen
Gouvernements gehörigen Landes-Bezirken an der einen
Seite und dem Ruhr-Departement an der andern Seite
sollen keine Zwischen-Zölle angelegt werden, sondern
es sollen, in Hinsicht des Zollwesens jene Länder
als ein Territorium betrachtet, und in dieser Art
auf der Grenze mit Ein- und Ausgangs-Zöllen versehen
werden. Diese Zölle sind eine gemeinschaftliche
Einnahme beider Gouvernements, werden nach einem
gleichförmigen Tarif, der entworfen werden soll,
gehoben, und die Netto-Einnahme wird nach dem
Verhältnisse der Population getheilet. |
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§. 11. Die Veteranen-Compagnie zu
Dortmund bleibt dem Ruhr-Departement, und die zu
Düsseldorf dem Bergischen Gouvernement zur
Unterhaltung. |
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Die Ausgleichung ihrer Ansprüche
an die gemeinschaftliche Masse wird
vorbehalten. |
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§. 12. Auf gleiche Weise soll es
mit der Gendarmerie gehalten, und die zu Essen
stationirte Abtheilung der Compagnie des Rhein-Departements abgerufen und mit dieser Compagnie
wieder vereinigt werden. |
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§. 13. In Ansehung aller Landes-
Domanial- und geistlichen Schulden wird der Status
quo, wie er vor der Transformirung derselben in eine
perpetuirliche, in das große Buch eingetragene Rente
beschaffen war, hergestellt, und fallen auch die
rückständigen Zinsen demjenigen Gouvernement zur
Last, auf dessen Landes-Bezirk die Schulden
haften. |
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§. 14. Jedes Gouvernement
übernimmt die bereits feststehenden Pensionen und
die Pensionirung derjenigen Beamten, welche in dem
unter der Herrschaft eines jeden Gouvernements
bleibenden Lande gedient haben, so daß der Ort der
Dienstleistung die Bestimmung gibt, welcher Provinz
jene Pensionen anzurechnen sind. |
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§. 15. Jedes Gouvernement
übernimmt in Ansehung des Straßen- und Wasserbaues
die Unterhaltung und Fortsetzung der zu seinem
Gebiete gehörigen Anlagen, und eben so auch die
darauf sich beziehenden rückständigen und laufenden
Ausgaben. Über die neuen Straßenbau-Anlagen, welche
die Beförderung des Verkehrs zwischen den
beiderseitigen Gebieten bezwecken, wird man sich
gemeinschaftlich benehmen. |
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S. 195 |
Jahr 1813 |
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§. 16. Eine gleiche Berechnung soll in
Rücksicht der mit einem Wegegelde belegten und durch
die neue Gränze getheilten Wegestrecken zur
Bestimmung der Entfernung der Gränz-Barrieren
geschehen. |
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§. 17. Die Erhebung der
Schleusen-Gelder der Kettwiger Schleuse soll zwar
ferner zu Werden fortgesetzt, es sollen aber diese
Schleusen-Gelder nach Abzug der Empfangs-Kosten dem
Bergischen Gouvernement verabreicht werden. |
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§. 18. Sofern sich neue
Gegenstände ergeben möchten, worüber in diesem Rezeß
nichts versehen ist, behält man sich darüber eine
nähere Vereinbarung vor. |
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Eben so soll eine
Auseinandersetzung wegen der Conscriptions-Kasse
erfolgen. |
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Dortmund den 30. November und 12.
December 1813. |
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L. Vincke, |
Justus Gruner, |
Civil-Gouverneur der Königl. Preuß. Westph. Provinzen. |
provisor. General-Gouverneur von Berg. |
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S. 195 Forts. ⇩ |
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