HIS-Data
Scotti Münster 1842 HIS-Data
163-3-2-210
Scotti Münster 1842 > 3. Bd. > 2. Abth. > 210
Bearb. ⇧ 2. Abth.
Titel: Vereinbarung mit dem bergischen General-Gouvernement
Textvorlage: ULB Münster S. 192
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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⇧ S. 192    
S. 192 Forts. 210. Dortmund den 30. November und 12. Dec. 1813. (d. Vereinbarung mit dem bergischen General-Gouvernement.)  
  Zufolge Verordnung des hohen Central-Departements der Verwaltung der eroberten Länder vom 3. December dieses Jahres haben die Unterzeichneten nachstehende Vereinbarung über die ihrer Administration angewiesenen Länder getroffen.  
  §. 1. Der Civil-Gouverneur von Vincke übernimmt die Verwaltung folgender zum Gouvernement zu Düsseldorf gehörigen Distrikte, nämlich der Cantons Rheda, Limburg, Recklinghausen, Dorsten, Dülmen, Haltern, Borken, Bocholt, Stadtlohn, des ganzen Arrondissements Steinfurt, der Stadt und Grafschaft Dortmund und des vormaligen Amtes Meppen, für Rechnung der verbündeten Mächte.  
  §. 2. Die ehemalige Herrschaft Broich oder Mülheim an der Ruhr bleibt, als zum Herzogthum Berg gehörig, dem Bergischen Gouvernement, und eben so bleiben auch die beiden vom Arrondissement Düsseldorf enclavirten Dörfer Waccheim und Angerhausen mit zum Arrondissement vereinigt.  
  §. 3. Die Überschüsse der Landes- und Domanial-Einkünfte jener im §. 1. erwähnten Distrikte nach Abzug der zur Verwaltung und zur Bestreitung der Bedürfnisse der Armee erforderlichen Ausgaben, werden monatlich in die Haupt-Casse zu Düsseldorf überlegt, und es wird eine Übersicht der Einnahme und Ausgabe dem Bergischen Gouvernement mitgetheilt.  
S. 193 Jahr 1813  
  §. 4. Die aus gedachten Distrikten (mit Ausnahme von Rheda und Limburg) zur allgemeinen teutschen Bewaffnung zu stellende Mannschaft gehört zum Contingent des Bergischen Gouvernements, und geschieht die Aushebung von dem Herrn Civil-Gouverneur von Vincke, die Sammelplätze werden bestimmt, und das Bergische Gouvernement ordnet die Rekrutirungs-Officiere zur militairischen Organisation ab.  
  §. 5. Die Lanziers des aufgelöseten großherzoglich Bergischen Lanziers- Regiments, welche aus der Grafschaft Mark, den Abteyen Essen und Werden, und dem Herzogthum Cleve, welche Distrikte sämmtlich unter dem Namen: Ruhr-Departement, begriffen werden, gebürtig sind, werden zu dem zu Düsseldorf zu formirenden Cavallerie-Regiment abgegeben, und auf das zum Großherzogthum Berg zu stellende Contingent abgerechnet.  
  §. 6. Jedes Gouvernement tritt in den Besitz aller Hebungen und Kassen-Vorräthe ein, so wie sich selbige in jedem Lande und Distrikt am Tage der Besitznahme befinden, und jeder Theil übernimmt alle rückständige und laufende Ausgaben, welche auf jedem Lande und Distrikte haften.  
  Für das Ruhr-Departement wird der Termin auf den 1sten November 1813 festgesetzt.  
  §. 7. Der Appellations-Hof zu Düsseldorf soll provisorisch und bis zur definitiven Organisation der Länder die oberste Justizstelle für das Ruhr-Departement in eben der Art bleiben, wie es bisher war.  
  Es soll ein provisorischer Cassations-Hof gebildet werden.  
  §. 8. Die Kosten der Sustentation des Appellations-Hofes und des Staats-Rathes, so lange derselbe besteht, werden als gemeinschaftliche Ausgaben nach Verhältniß der Bevölkerung getragen und monatlich angewiesen.  
  Diejenigen Beamten der bisherigen Centralstellen, welche verabschiedet werden, sollen nur die Hälfte ihres Gehalts als Wartegeld erhalten, und contribuiren dazu beide Gouvernements nach obiger Proportion.  
  §. 9. Zur Unterhaltung des Zuchthauses zu Werden, und der zur Bewachung desselben bestimmten Veteranen-Compagnie contribuirt jedes Gouvernement nach dem Verhältniß der Population.  
S. 194 Nr. 210-211 ⇧ Inhalt 
  §. 10. Zwischen dem Großherzogthum Berg und den übrigen zur Verwaltung des Bergischen Gouvernements gehörigen Landes-Bezirken an der einen Seite und dem Ruhr-Departement an der andern Seite sollen keine Zwischen-Zölle angelegt werden, sondern es sollen, in Hinsicht des Zollwesens jene Länder als ein Territorium betrachtet, und in dieser Art auf der Grenze mit Ein- und Ausgangs-Zöllen versehen werden. Diese Zölle sind eine gemeinschaftliche Einnahme beider Gouvernements, werden nach einem gleichförmigen Tarif, der entworfen werden soll, gehoben, und die Netto-Einnahme wird nach dem Verhältnisse der Population getheilet.  
  §. 11. Die Veteranen-Compagnie zu Dortmund bleibt dem Ruhr-Departement, und die zu Düsseldorf dem Bergischen Gouvernement zur Unterhaltung.  
  Die Ausgleichung ihrer Ansprüche an die gemeinschaftliche Masse wird vorbehalten.  
  §. 12. Auf gleiche Weise soll es mit der Gendarmerie gehalten, und die zu Essen stationirte Abtheilung der Compagnie des Rhein-Departements abgerufen und mit dieser Compagnie wieder vereinigt werden.  
  §. 13. In Ansehung aller Landes- Domanial- und geistlichen Schulden wird der Status quo, wie er vor der Transformirung derselben in eine perpetuirliche, in das große Buch eingetragene Rente beschaffen war, hergestellt, und fallen auch die rückständigen Zinsen demjenigen Gouvernement zur Last, auf dessen Landes-Bezirk die Schulden haften.  
  §. 14. Jedes Gouvernement übernimmt die bereits feststehenden Pensionen und die Pensionirung derjenigen Beamten, welche in dem unter der Herrschaft eines jeden Gouvernements bleibenden Lande gedient haben, so daß der Ort der Dienstleistung die Bestimmung gibt, welcher Provinz jene Pensionen anzurechnen sind.  
  §. 15. Jedes Gouvernement übernimmt in Ansehung des Straßen- und Wasserbaues die Unterhaltung und Fortsetzung der zu seinem Gebiete gehörigen Anlagen, und eben so auch die darauf sich beziehenden rückständigen und laufenden Ausgaben. Über die neuen Straßenbau-Anlagen, welche die Beförderung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten bezwecken, wird man sich gemeinschaftlich benehmen.  
S. 195 Jahr 1813  
  §. 16. Eine gleiche Berechnung soll in Rücksicht der mit einem Wegegelde belegten und durch die neue Gränze getheilten Wegestrecken zur Bestimmung der Entfernung der Gränz-Barrieren geschehen.  
  §. 17. Die Erhebung der Schleusen-Gelder der Kettwiger Schleuse soll zwar ferner zu Werden fortgesetzt, es sollen aber diese Schleusen-Gelder nach Abzug der Empfangs-Kosten dem Bergischen Gouvernement verabreicht werden.  
  §. 18. Sofern sich neue Gegenstände ergeben möchten, worüber in diesem Rezeß nichts versehen ist, behält man sich darüber eine nähere Vereinbarung vor.  
  Eben so soll eine Auseinandersetzung wegen der Conscriptions-Kasse erfolgen.  
  Dortmund den 30. November und 12. December 1813.  
 
L. Vincke, Justus Gruner,
Civil-Gouverneur der Königl. Preuß. Westph. Provinzen. provisor. General-Gouverneur von Berg.
 
S. 195 Forts. ⇩  
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Stand: 24. September 2018 © Hans-Walter Pries