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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-14-5
Anderer Theil > Cap. 14 > §. 5
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Von denen Universitäten oder Academien
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S. 340 (Forts.)   ⇦ S. 340: §. 4
  §. 5. Die vierdte und oberste art der schulen sind, die universitäten, academien, oder studia generalia, wie solche hohe schulen unterschiedlich genennet werden: Nun findet man zwar, daß auch bey heydnischen völckern dergleichen örter gewesen, allwo die hohe geschicklichkeiten oder facultäten, dadurch die leute in allerhand vernünfftigen wissenschafften von iedem dinge recht zu urtheilen, in der erforschung der natürlichen eigenschafften, in der meß- und rechen-kunst, in des himmels lauff, in der welt- oder regiments-weißheit, in der sitten-lehre, in der haußhaltungs-kunst, in der lehre vom rechten und gerichtlichen proceß, in der artzney und wissenschafft zu heilen, sind unterwiesen worden, wie denn sonderlich die schulen zu Athen, zu Rom, zu Marsilien, und anderswo, aus den historien bekannt sind, auch zu Rom, ehe es noch zum christlichen glauben kommen, schon allerhand wissenschafften häuffig gelehret worden. Scan 360
  Mit ausbreitung aber der christlichen religion seynd auch durch göttlichen segen alle solche künste und wissenschafften gestiegen, und in alle welt fortgepflantzet worden, also, daß in Teutschland, da in
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  der heydenschafft von dergleichen dingen gar nichts bekannt gewesen, hin und wieder, und fast in allen fürstenthümern und landen, solche hohe schulen zu finden, welche die landes-herren gestifftet, gelehrte leute in allerhand facultäten noch immerfort dahin ordnen, besolden, collegia oder gebäude, darinnen die künste gelehret werden, erhalten, und hierüber von der hohen reichs-obrigkeit, dem Römischen Käyser, sonderbare freyheiten und privilegia, bey anfang solcher universität, ausgebracht. Denn von alters her, ohne vergünstigung derselben, keine solche öffentliche schulen angestellet, oder in ansehen gehalten worden.
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Stand: 4. April 2017 © Hans-Walter Pries