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§. 5. Die vierdte und oberste art der schulen
sind, die universitäten, academien, oder studia generalia, wie
solche hohe schulen unterschiedlich genennet werden: Nun findet man
zwar, daß auch bey heydnischen völckern dergleichen örter gewesen,
allwo die hohe geschicklichkeiten oder facultäten, dadurch die leute
in allerhand vernünfftigen wissenschafften von iedem dinge recht zu
urtheilen, in der erforschung der natürlichen eigenschafften, in der
meß- und rechen-kunst, in des himmels lauff, in der welt- oder
regiments-weißheit, in der sitten-lehre, in der haußhaltungs-kunst,
in der lehre vom rechten und gerichtlichen proceß, in der artzney
und wissenschafft zu heilen, sind unterwiesen worden, wie denn
sonderlich die schulen zu Athen, zu Rom, zu Marsilien, und anderswo,
aus den historien bekannt sind, auch zu Rom, ehe es noch zum
christlichen glauben kommen, schon allerhand wissenschafften häuffig
gelehret worden. |
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Mit ausbreitung aber der christlichen religion
seynd auch durch göttlichen segen alle solche künste und
wissenschafften gestiegen, und in alle welt fortgepflantzet worden,
also, daß in Teutschland, da in |
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Anderer Theil. Cap. 14. |
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der heydenschafft von dergleichen dingen gar
nichts bekannt gewesen, hin und wieder, und fast in allen
fürstenthümern und landen, solche hohe schulen zu finden, welche die
landes-herren gestifftet, gelehrte leute in allerhand facultäten
noch immerfort dahin ordnen, besolden, collegia oder gebäude,
darinnen die künste gelehret werden, erhalten, und hierüber von der
hohen reichs-obrigkeit, dem Römischen Käyser, sonderbare freyheiten
und privilegia, bey anfang solcher universität, ausgebracht. Denn
von alters her, ohne vergünstigung derselben, keine solche
öffentliche schulen angestellet, oder in ansehen gehalten
worden. |
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