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Hobbeling: Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster in Westfalen HIS-Data
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Übertragung Normaltext mit Übersetzung Anmerkungen
{Bild 150|S. 98} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.  
APPENDIX. Anhang  
I. I.  
Hiebey muß aber loco Appendicis nottürfftig angezeigt werden (welches doch eigentlich zum Ambt Horstmar gehörig, aber alda nicht gedacht worden) daß An. 1569. d. 2. Junii, zwischen dem Stifft Münster und Graffen zu Benthem, als Herrn zu Steinfurt, wegen der Schatzung und andern Differentien, jedoch salva utrique revocatione, certo modo et in certis punctis einen sichern Vertrag aufgerichtet, und unter andern darin dem Herrn zu Steinfurt provisionaliter und ad interim, bis zu Erledigung des Haupt-Processes, der dritte Theil derer auf Münsterschen Landt- und Anschuß-Tagen (Jedoch Willkoms und geistliche Schatzungen und Charitativa Subsidia, so dem Landt-Fürsten zu Münster allein privative zukommen, ausbescheiden) zugelegt; Es ist aber solcher Vertrag hernacher An. 1658. an seiten Münster, ausserhalb was die Schatzungen anlangt, revocirt. Es finden sich aber in den Protocollen und sonsten Recessen keine sonderbare Special Ursachen solcher Revocation, ausserhalb daß in Genere gesetzt wird, es wäre solcher Vertrag dem Stifft Münster præjudicirlich, absque alia appositione alicujus causæ vel Rationis. Hierbey muss aber als Anhang notwendig angezeigt werden (welches doch eigentlich zum Amt Horstmar gehörig, aber dort nicht gedacht worden) dass im Jahr 1569, den 2. Juni, zwischen dem Stift Münster und dem Grafen zu Bentheim, als Herrn zu Steinfurt, wegen der Schatzung und anderen Differenzen, jedoch vorbehaltlich beiderseitigen Widerrufs, auf gewisse Art und in gewissen Punkten ein sicherer Vertrag aufgerichtet, und unter anderen darin dem Herrn zu Steinfurt vorsorglich und vorläufig, bis zu Erledigung des Hauptprozesses, der dritte Teil der auf Münsterschen Land- und Anschuss-Tagen (jedoch Willkommens- und geistliche Schatzung und mildtätige Unterstützungen, so dem Land Fürsten zu Münster allein privat zukommen, ausgeschieden) zugelegt; Es ist aber solcher Vertrag hernach im Jahr 1658 an Seiten Münsters, außerhalb was die Schatzungen anbelangt, widerrufen. Es finden sich aber in den Protokollen und sonstigen Rezessen keine besondere Spezial-Ursachen solchen Widerrufs, außerhalb das allgemein gesetzt wird, es wäre solcher Vertrag dem Stift Münster vor entschieden, und ohne irgendwelche Nennung irgend eines Grundes oder Veranlassung.  
{Bild 151|S. 99} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Nun bleibts zwarn für dießmahlen dabey, es befindet sich aber bey vorigem Verfolg, daß an seiten Münster die Reservation der Willkoms Schatzungen nicht wohl in Acht genommen, sondern Steinfurt unterschiedtlich von den Wilkomb so wohl als anderen Schatzungen indifferenter den dritten Theil einbehalten habe, deswegen hiebevoren zwischen Münster und Steinfurt viele Wechsel-Schreiben ergangen, also, daß man aus des Herrn Gegentheils eigener Bekentnüß gnugsamb befuget wäre, dasjenige, was dießfals ohnfüglich empfangen, zu repetiren; Jedoch da man propter difficultatem temporum, und sonsten juxta vulgare dictum: Quæ periere etc. geneigt wehre solchen Post für dießmahl nachzugeben, oder je in suspenso zu halten, so muß gleichwohl in dergleichen Begebenheiten solcher Punct schier künfftig in guter Obacht genohmen, Steinfurt über den Buchstäblichen Einhalt gemelten Vertrags nicht eingeräumt, und darüber zu seiner Zeit den Beambten zu Horstmar gemessener Befelch zugestellet werden. Nun bleibt es zwar für diesmal dabei, es findet sich aber bei vorigem Ablauf, dass an Seiten Münsters der Vorbehalt der Willkomm-Schatzung ohne Unterschied den dritten Teil einbehalten habe, deswegen früher zwischen Münster und Steinfurt viele Wechsel-Schreiben ergangen, also, dass man aus des Herrn Gegenteils eigener Bekenntnis genug befugt wäre, dasjenige, was diesfalls ohne Fug empfangen, zurückzugeben; Jedoch da man wegen des Unterschieds der Zeiten, und sonst nach dem Sprichwort: Was vergangen usw. geneigt wäre solchen Gegenstand für diesmal nachzugeben, oder je in Schwebe zu halten, so muss gleichwohl in dergleichen Begebenheiten solcher schier künftig in guter Obacht genommen, Steinfurt über die buchstäbliche Einhaltung des genannten Vertrags nicht eingeräumt, und darüber zu seiner Zeit den Beamten zu Horstmar angemessener Befehl zugestellt werden.  
Als auch droben wegen dessen, daß ein zeitlicher Herr zu Steinfurt auf den Münsterschen Landtagen die Direction und Wort wegen deren von der Ritterschafft gefürt, auch die Land-tags Recesse versiegelt haben solle, etwa anrechnung geschehen; so ist hierbey zu wissen, daß in vorzeiten die Erb-Marschalcke Morrien bey gemelter Ritterschafft keine mehr Præeminentz oder Vorzug, Da auch oben deswegen, dass ein zeitlicher Herr zu Steinfurt auf den Münsterschen Landtagen die Leitung und das Wort wegen derer von der Ritterschaft geführt, auch die Landtags Rezesse versiegelt haben solle, etwa Anrechnung geschehen; so ist hierbei zu wissen, dass in vorigen Zeiten die Erb-Marschalle Morrien bei genannter Ritterschaft nicht mehr Vortritt oder Vorzug,  
{Bild 152|S. 100} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
als andere Edelleute gehabt, inmassen dan aus einer im Jahr Christi 1446. Feria quinta proxima post Dominica Judica aufgerichteter Landt-Vereinigung, warin alle an und beygewesene Edelleuthe in grosser Anzahl mit Nahmen und Zunahmen, under anderen auch Gert Morien, Marschalck, gesetzt, und befinden sich über 50. Edelleuthe, so vor ihme stehen; dergleichen auch aus allen gleichmässigen alten Verträgen unter dem Landt-fürsten und Ständen, worin ein Marschalck, sine ulla prærogativa, under den gemeinen Edelleuthen inserirt wird, zu ersehen ist, und wird vielleicht nachgehendts, als die Herren zu Steinfurt nicht länger zu den Landtagen erschienen, die Direction und Wort- Führung einem zeitlichen Erb-Marschalcken durch die von der Ritterschafft (wobey solche Disposition ohne Zweifel bestehet) mit Bewilligung eines zeitlichen Landt-Fürsten, aufgetragen seyn, welches citra Præjudicium cujuscunque, und nur Berichts weise angezeiget wird. als andere Edelleute gehabt, in Maßen dann aus einer im Jahr Christi 1446 am fünften Tag nach Dominica Judica aufgerichteter Land-Vereinigung, worin alle an- und beigewesene Edelleute in großer Anzahl mit Namen und Zunamen, unter anderen auch Gert Morien, Marschall, gesetzt, und befinden sich über 50 Edelleute, so vor ihm stehen; dergleichen auch aus allen gleichmäßigen alten Verträgen unter dem Landesfürsten und Ständen, worin ein Marschall, ohne irgendwelchen Vorbehalt, unter den gemeinen Edelleuten aufgeführt wird, zu ersehen ist, und wird vielleicht nachgehends, als die Herrn zu Steinfurt nicht länger zu den Landtagen erschienen, die Leitung und Wort-Führung einem zeitlichen Erb-Marschall durch die von der Ritterschaft (wobei solche Ansetzung ohne Zweifel besteht) mit Bewilligung eines zeitlichen Landesfürsten, aufgetragen sein, welches außerhalb der Vorentscheidung irgendeiner Person und nur Berichtsweise angezeigt wird.  
Was aber den Syndicum (oder wie er in der ersten Anordnung baptisirt wird, Redner) der Ritterschafft anlangt, befindet sich aus vorigen Protocollen, daß An. 1592. weiland Gerard Morien, Erb-Marschalck auf domahlen gehaltenen Landtag, durch weilandt Herrn Thum-Küstern Joansen von Vehlen, seinen gewesenen Vormund und andere von der Ritterschafft den domahligen Herrn Statthalteren des Stiffts Münster angeben lassen, weilen er Morien, aliquo modo impeditioris Was aber den Syndikus (oder wie er in der ersten Anordnung getauft wird, Redner) der Ritterschaft anlangt, findet sich aus vorigen Protokollen, dass im Jahr 1592 der verstorbene Gerard Morien, Erb-Marschall auf dem damals gehaltenen Landtage, durch den verstorbenen Herrn Dom-Küster Johann von Vehlen, seinen gewesenen Vormund, und andere von der Ritterschaft den damaligen Herrn Statthalter des Stifts Münster angeben lassen, weil er Morien eine gewisse Sprach-  
{Bild 153|S. 101} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Linguæ wäre, begehrte er, daß man ihme auf seine Kosten einen Redner, so der Ritterschafft Nothurfft vorzubringen hette, anzustellen erlaubt werden mochte, worum ihm auch auf sulch begehren gewillfahret, und darauff weilandt Henrich Wittfeldt zum ersten Redner oder Syndicus der Ritterschafft, angesetzt, und als derselbe im folgenden 1595. Jahre den Syndicat der Stadt Münster angenohmen, so ist ihme Doctor Gotthard Grotegesse, und nach dessen Todtlichen Abfall, seliger Johan Morien, und endlich Herr Eberwin Droste itziger Syndicus, surrogirt, und als viel gemelten Morien anlangt, auf deme d. 28. Nov. An. 1622. beschlossenen Landtage placidirt worden, daß er an statt der Ritterschafft, der Pfennig-Cammer beygeordnet, und ihme zum Unterhalt gleichs andern Deputirten, der üblicher jährlicher Gehalt, ex ærario publico zugelegt werden soll, welches also in gemeltem Drosten continuirt worden. Behinderung hätte, begehrte er, dass man ihm auf seine Kosten einen Redner, so der Ritterschaft Anliegen vorzubringen hätte, anzustellen erlaubt werden möchte, worum ihm auch auf solches Begehren nachgegeben, und darauf der damalige Henrich Wittfeldt zum ersten Redner oder Syndikus der Ritterschaft, angesetzt, und als derselbe im folgenden Jahr 1595 den Syndikat der Stadt Münster angenommen, so hat ihn Dr. Gotthard Grotegesse, und nach dessen tödlichen Abfall, seliger Johan Morien, und endlich Herr Eberwin Droste, jetziger Syndikus, ersetzt, und was den vielgenannten Morien anlangt, auf dem am 28. November 1622 beschlossenen Landtag zugestimmt worden, dass er anstatt der Ritterschaft, der Pfennig-Kammer beigeordnet, und ihm zum Unterhalt gleich anderen Deputierten, das übliche jährliche Gehalt, aus öffentlicher Kasse zugelegt werden soll, welches also bei dem genannten Drosten fortgesetzt worden.
II. Zum Beschluß habe ich auch nöthig erachtet mit wenigem anzuregen, daß in Vorjahren, wie aus alten Nachrichtungen zu vernehmen, im Ambt Bocholt ein absonderlicher Freygraff gewesen, dessen Bottmässigkeit auch über die beyde Kirspele, Dingden und Bruinen, als man noch in communione Jurisdictionis dieser beyden Kirspelen halben, wie obangeregt, mit den Clevischen gestanden, sich erstreckt, selbiges eine geraume zeithero in Abgang gerathen ist, bis daran für wenig Jahren, solch Freygericht weilandt Doctor Raes- II. Zum Schluss habe ich auch nötig erachtet mit wenigem anzuregen, dass in Vorjahren, wie aus alten Nachrichten zu vernehmen, im Amt Bocholt ein besonderer Freigraf gewesen, dessen Herrschaft auch über die beiden Kirchspiele Dingden und Brünen, als man noch in gemeinsamer Gerichtsbarkeit dieser beiden Kirchspiele halber wie oben angeregt, mit denen von Kleve gestanden, sich erstreckt, selbiges eine geraume Zeit her in Abgang geraten ist, bis daran vor wenigen Jahren, solches Freigericht dem verstorbenen Dr. Raes-  
{Bild 154|S. 102} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
feld zu Bockholt von Fürstlich Münsterschen Herrn Cantzlern und Räthen, auf sein Begehren conferirt, vielleicht in Hoffnung davon Jahrlichs etwan zu geniessen. Als aber gemelkter Raesfeld hernacher verstorben, so hatt sich deshalben niemand pro ulteriori Collatione allhie ferners angeben, welches eine Anzeig ist, daß darauß wenig Nutzen zu erwarten seyn werde. feld zu Bocholt vom fürstlich Münsterschen Herrn Kanzler und Räten, auf sein Begehren übertragen, vielleicht in der Hoffnung davon jährlich etwas zu genießen. Als aber genannter Raesfeld nachher verstorben, so hat sich deshalb niemand wegen der ferneren Besetzung allhier ferner angegeben, welches eine Anzeige ist, dass daraus wenig Nutzen zu erwarten sein werde.  
III. Weiters wird auch nicht undienlich seyn, von Gräntz-Streitigkeiten mit benachbarten Fürsten, Graffen und Herren etwas anzuregen. Nun ist zwarn davon in der Fürstlichen Rechen-Kammer ein sonderbahre Verzeichnüß vorhanden, worzu mich Kürtze halben beziehe; kan gleichwohl nicht underlassen von denjenigen Sachen, so mir bewust, und bey meiner Bedienung fürgefallen, oder ich sonsten aus alten Briefschafften davon Nachrichtung gefunden, kürtzlich etwan anzudeuten. Und III. Weiter wird auch nicht undienlich sein, von Grenzstreitigkeiten mit benachbarten Fürsten, Grafen und Herren etwas anzuregen. Nun ist zwar davon in der fürstlichen Rechenkammer ein besonderes Verzeichnis vorhanden, wozu ich mich der Kürze halber beziehe; kann gleichwohl nicht unterlassen von denjenigen Sachen, so mir bewusst, und bei meiner Bedienung vorgefallen, oder von denen ich sonst aus alten Briefschaften davon Nachricht gefunden, kürzlich etwas anzudeuten. Und  
Erstlich, was das Ertz-Stifft Cöllen und Stifft Münster anlanget, seyn zwey alte verträge, deren ein in latein, der ander aber in teutscher Sprachen, bey den alten Lager-Büchern zu finden, und der letzter, so teutsch, und zwischen weilandt Herrn Diederichen von Moerß, Ertzbischoffen und Churfürsten zu Cölln, und weilandt Herrn Henrichen von Moerß, Bischoff zu Münster, Gebrüdere, im jahr 1444 aufgerichtet, so auch 1498 zwischen Churfürsten Hermann zu Cöllen, aus dem Fürstlichen Hauß Hessen und Bischoffen Con- Erstlich, was das Erz-Stift Köln und Stift Münster anlangt, sind zwei alte Verträge, deren einer in Latein, der andere aber in deutscher Sprache, bei den alten Lagerbüchern zu finden, und der Letztere, so deutsch, und zwischen dem verstorbenen Herrn Dietrich von Moers, Erzbischof und Kurfürst zu Köln, und dem verstorbenen Herrn Heinrich von Moers, Bischof zu Münster, Brüdern, im Jahr 1444 aufgerichtet, so auch 1498 zwischen Kurfürsten Hermann zu Köln, aus dem fürstlichen Haus Hessen und Bischof Kon-
{Bild 155|S. 103} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
raden von Münster, vom Hauß Rittberg, bestettiget, worinn, wie auch im vorigen lateinischen, ausdrücklich vermeldet wird, daß der Lipstrohm allenthalben, als weit und lang beyde Ertz und Stifftere an einander schiessen und gräntzen, der rechter limes oder Schnardt zwischen Cöllen und Münster dergestalt, daß der halbe Strohm Cöllnisch und die andere Halbscheydt Münstersch seyn, und also zu ewigen zeiten gehalten werden solle, wobey es auch bis anhero also verplieben, und wen ein zeitlicher Churfürst von Cölln, (deren nun zwey nach einander, als weilandt Herr Ernst und Herr Ferdinand, beyde aus dem Hochlöblichen Hause Bayeren, zugleich auch Bischoff zu Münster gewesen) aus dem Ertz-Stifft Cölln ins Stifft Münster und zu Dorsten überkommen, stets auf der Lipbrücken für Dorsten, als vero limite, durch die Münstersche empfangen, auch im Auszug, wen der Weg dort heimgefallen, bis mitten auf gemeldter Brücken begleitet seyn worden, wobey es auch allenthalben nachhero, ohn einigen Streit oder Mißhelligkeit, zwischen bemelten Ertz- und Stiffteren, ohnverrückt und undisputirlich verblieben, bis daran die von Dorsten für wenig Jahren sich unterstanden, negst für Dorsten an der Münsterschen Seyten einige Actus Jurisdictionales clandestine zu verüben, und illorum intuitu sich einiger Bottmässigkeit wider das alte Herbringen und uralte Verträge anzumassen, und hat solches desto besser verdeckter Weise ins werck gerich- rad von Münster, vom Haus Rietberg, bestätigt, worin, wie auch im vorigen lateinischen, ausdrücklich genannt wird, dass der Lippe-Strom allenthalben, als weit und lang beide Erz und Stifter aneinander schießen und grenzen, die rechte Grenze und Schnat zwischen Köln und Münster dergestalt, dass der halbe Strom kölnisch und die andere Hälfte münsterisch sei, und also zu ewigen Zeiten gehalten werden solle, wobei es auch bis jetzt also verblieben, und wenn ein zeitlicher Kurfürst von Köln, (deren nun zwei nacheinander, als der verstorbene Herr Ernst und Herr Ferdinand, beide aus dem Hochlöblichen Hause Bayern, zugleich auch Bischof zu Münster gewesen) aus dem Erzstift Köln ins Stift Münster und zu Dorsten überkommen, stets auf der Lippe-Brücke vor Dorsten, als wahrer Grenze, durch die Münsterschen empfangen, auch im Auszug, wenn der Weg dorthin gefallen, bis mitten auf genannter Brücke begleitet worden sei, wobei es auch allenthalben nachher, ohne einigen Streit oder Misshelligkeit, zwischen genannten Erz- und Stiftern, unverrückt und ohne Diskussion verblieben, bis daran die von Dorsten vor wenigen Jahren sich unterstanden, nächst vor Dorsten an der Münsterschen Seiten heimlich einige gerichtliche Akte zu verüben, und nach ihrem Vorsatz sich einiger Herrschaft wieder das alte Herkommen und ur alte Verträge anzumaßen, und hat solches desto besser verdeckter Weise ins Werk gerich-  
{Bild 156|S. 104} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
tet werden können, weilen das Adeliche Hauß Lembeck (unter dessen von einem zeitlichen Landtfürsten des Stiffts zu Lehn tragender Hoheit dieser vermeintlich in Streit gezogener Ort gehörig) über zwey Stunde gehens, das Ambthauß Ahaus aber, worunter die Herrrlichkeit Lembeck gehört, bey fünf oder sechß Meilen von Dorsten abgelegen, also daß die von Dorsten solche heimliche Actus, nullo advertente, leichtsam verüben können.¶ tet werden können, weil das adlige Haus Lembeck (unter dessen von einem zeitlichen Landesfürsten des Stifts zu Lehen tragender Hoheit dieser vermeintlichen Streit gezogene Ort gehörig) über 2 Stunden im Gehen, das Amthaus Ahaus aber, worunter die Herrlichkeit Lembeck gehört, bei fünf oder 6 Meilen von Dorsten abgelegen, also dass die von Dorsten solche heimliche Handlungen, von keinem widerstanden, leicht verüben können.  
Wen mans aber hernacher erfahren, so seyn durch einen zeitlichen Herrn zu Lembeck, zu conservation der Münsterschen Hoch- und Gerichtlichkeit, alsbald dagegen contradictiones et protestationes eingewandt, auch wohl gegen die Thätere, wan sie zu erforschen und zu betretten gewesen, exemplare Bestraffungen vorgenommen worden, also, daß die von Dorsten keinen eintzigen Actum quietæ possessionis vorbringen können; Und als An. 1597. dieserhalben gütliche Tractaten durch weilandt Herrn Ernsten, Churfürsten zu Cöllen und zugleich Administratorn zu Münster in loco controverso anbestimbt, haben mehrgemelte von Dorsten, die geringste Anzeig wegen der Gräntzen, und sonsten zu ihrem intento dienlich nicht vorbringen, oder demonstriren können; Es ist aber stets verspüret worden, daß offtgemelte Dorstensche am Churfürstlichen Cöllnischen Hoffe und Cantzleyen, ungezweiffelt aus Direction deren aus dem Vest Recklinghausen bürtigen Cöllnischen Geheimen Räthen als Statthalteren Rensings, Doctorn Kampffs, Li- Wie man aber hernach erfahren, so sind durch einen zeitlichen Herrn zu Lembeck, zu Erhaltung der Münsterschen Hoch- und Gerichtsbarkeit alsbald dagegen Widersprüche und Proteste eingewandt, auch wohl gegen die Täter, wenn sie zu erforschen und zu erwischen gewesen, beispielhafte Bestrafungen vorgenommen worden, also, dass die von Dorsten keinen einzigen Akt in ruhigen Besitz vorbringen können; Und als im Jahr 1597 deswegen gütliche Verhandlungen durch den verstorbenen Herrn Ernst, Kurfürsten zu Köln und zugleich Verwalter zu Münster in dieser Streitfrage angesetzt, haben mehr genannte von Dorsten, die geringste Anzeige wegen der Grenzen, und sonst zu ihrem Anliegen dienlich nicht vorbringen, oder demonstrieren können; Es ist aber stets gespürt worden, dass oft genannte Dorstener am kurfürstlichen kölnischen Hof und Kanzlei, ohne Zweifel auf Anleitung derer aus dem Vest Recklinghausen gebürtigen kölnischen Geheimen Räte als Statthalter Rensing, Dr. Kampff, Li-
{Bild 157|S. 105} Anhang der Beschr. des Stifts Munster.    
centiaten Wentzlers, beyden Churfürstlichen gewesenen Cantzelern und anderen, ungleich mehr favores, als die Münsterschen, empfunden. zentiat Wentzler, beider kurfürstlichen gewesenen Kanzler und anderen, ungleich mehr Vorteile, als die Münsterschen, empfunden.  
Zweytens, was die limiten zwischen dem Stifft Münster und Fürstenthumb Cleve, auch Graffschafft Marck betrifft, ist aus allen Umbständen gnugsam zu vernehmen, daß, als viel die Graffschafft Marck anlangt, der alter limes oder Schnardt zwischen Münster und Marck von alters hero gleichfals der Lipstrohm gewesen sey, wie er auch noch ist, ausserhalb an zweyen Oerteren, negst bey den Städten Hamme und Lünen, und ist eine starcke præsumption, weilen jetzt gemelte beyde Städte, gleichs Dorsten negst bey und aufm Lipstrohm gelegen, auch darüber ihre Brücke haben, hingegen aber die Ambthäuser Wollbeck, worunter die Münstersche negst beym Hamm gelegene Oerter gehörig, und Werne, worunter die negst bey Lünen sich befindende Münstersche Plätze gehörig, weit von gemelten Lipstrohm abgelegen, und verfolglich deren Beambten deswegen auf alle Sachen so genau keine Achtung haben können, daß jetz gemeldte beyde Stätte, Hamme und Lünen, solche Occasion beobachtet, zum Stifft Münster hineingegriffen, Actus Jurisdictionales der Münsterschen Beambten ohnwissend exercirt, dardurch aliqualem possessionem acquirirt, und als solche Actus bey deme An. 1575 gehaltenen vertrag, durch die Clevische und Märckische Deputirte vorbracht und be- Zweitens, was die Grenzen zwischen dem Stift Münster und Fürstentum Kleve, auch Grafschaft Mark betrifft, ist aus allen Umständen genug zu vernehmen, dass, als viel die Grafschaft Mark anlangt, die alte Grenze oder Schnat zwischen Münster und Mark von Alters her gleichfalls der Lippe-Strom gewesen sei, wie er auch noch ist, außerhalb an zwei Orten, nächst bei den Städten Hamm und Lünen, und ist eine starke Vermutung, weil jetzt genannte beide Städte, gleich Dorsten nächst bei und auf dem Lippe-Strom gelegen, auch darüber ihre Brücke haben, hingegen aber die Amthäuser Wolbeck, worunter die Münstersche nächst bei Hamm gelegene Orte gehörig, und Werne, worunter die nächst bei Lünen sich befindende Münstersche Plätze gehörig, weit von genannten Lippe-Strom abgelegen, und folglich deren Beamten deswegen auf alle Sachen so genau keine Achtung haben können, dass jetzt genannte beide Städte, Hamm und Lünen, solche Gelegenheit beobachtet, zum Stift Münster hineingegriffen, gerichtliche Handlungen der Münsterschen Beamten unwissentlich ausgeführt, dadurch einen gewissen Besitz erworben, und als solche Handlungen bei dem im Jahr 1575 gehaltenen Vertrag, durch die klevischen und märkischen Deputierten vorgebracht und be-  
{Bild 158|S. 106} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
schienen, auch durch die Münstersche vermuthlich mit Bestande nicht abgelehnet werden können, so hat man, Friedliebens halben, solche Oerter neben der Jurisdiction domahlen der Graffschafft Marck eingeräumt und übergeben, jedoch mit vorbehalt der Geist- und Archi-Diaconalischen Jurisdiction, auch charitativi subsidii über das Hospital fürm Hamme und zu alten Lünen, negst bey Lünen belegen, dahero desto nötiger seyn wolle, bey zeiten aufzuwachen, damit die von Dorsten affectirter massen einen gleichmässigen præjudicirlichen Fuß zum Stifft Münster nicht hinein setzen. Jedoch weilen die differentien zwischen dem Stifft Münster, auch Fürstenthumb Cleve und Graffschafft Marck, obangeregter Massen, in Vorjahren gütlich beygelegt seyn, als ist unnötig sich deshalben ferner aufzuhalten. schienen, auch durch die Münstersche vermutlich mit Bestand nicht abgelehnt werden können, so hat man, des Friedens halber, solche Orte neben der Gerichtsbarkeit damals der Grafschaft Mark eingeräumt und übergeben, jedoch mit Vorbehalt der Geist- und Archidiakonalischen Gerichtsbarkeit, auch mildtätige Unterstützung über das Hospital vor Hamm und zu Altlünen, nächst bei Lünen gelegen, daher desto nötiger sein wolle, beizeiten aufzuwachen, damit die von Dorsten geplanter Maßen einen gleichmäßigen vorentscheidenden Fuß zum Stift Münster nicht hinein setzen. Jedoch weil die Differenzen zwischen dem Stift Münster, auch Fürstentum Kleve und Grafschaft Mark, oben angeregter Maßen, in Vorjahren gütlich beigelegt sind, als ist unnötig sich deshalb ferner aufzuhalten.  
Drittens ist für etwa 30 und mehr jahren zwischen dem Stifft Münster und Graffschafft Bentheim, in specie zwischen denen von Ochtrop und Gildenhausen, vornemblich den Assenberger Bauren, Kirspels Gildehausen, so wol wegen der Gräntz- und Landt- Schnardung, als auch der weiden Heu und Placken meiens der Brechter Marck (weilen ein zeitlicher Graff oder Herr zu Steinfurt sich der Erb-Holtzrichterlichen Gerechtigkeit annimpt) viel Streits, warüber auch viele verwundet und todt plieben, gewesen, und hat man, an Münsterscher Seiten, erstlich eine Käys. Commission am Speyrschen Kays. Cammer- Drittens ist vor etwa 30 und mehr Jahren zwischen dem Stift Münster und Grafschaft Bentheim, besonders zwischen denen von Ochtrup und Gildehaus, vornehmlich den Assenberger Bauern, des Kirchspiels Gildehaus, sowohl wegen der Grenz- und Land-Schnadung, als auch der Weiden Heu und Plaggenmähen der Brechter Mark (weil ein zeitlicher Graf oder Herr zu Steinfurt sich der Erb-Holzrichterlichen Gerechtigkeit annimmt) viel Streit, worüber auch viele verwundet und Tod geblieben, gewesen, und hat man, an Münsterscher Seiten, erstlich eine kaiserliche Kommission am Speyerischen kaiserlichen Kammer-  
{Bild 159|S. 107} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Gericht zu Ocular inspection und Abhörung etlichen Zeugen auf Doctor Joansen Klotzen, Syndicum der Stadt Soest, hernacher auch an Bentheimischer seyten, eine gleichmässige Commission ad eundem finem et effectum auf Doctor Joan Protten, Gräfflichen Oldenburgischen Cantzlern, ausgewürckt, worüber auch zu verschiedenen Zeiten der Augenschein über die Streitige designirte Oerter (deme weilandt Licentiatus Detten, domahlen Advocatus patriæ, hernacher officialis, und ich Johan Hobeling, Secretarius, Persöhnlich beygewohnet) eingenommen, die zeugen verhört, deren Kundtschafften, und was sonsten beym Augenschein sich befunden, durch Henrichen Sternemann und Joannes Manger, hiezu sonderlich beeideten Notarien, zusahmen geschrieben, inrotulirt, und durch gemelte Herren Commissiarien hoch-gedachtem Käys. Cammer-Gericht verschlossen eingeschickt, alwo sie, laut des Käys. Lesers beym verfolg befindtlicher Attestation, annoch in guter Custodi liegen, und scheinet wohl, daß unter den beyden Partheyen, Münster und Bentheim, niemand der erste seyn, und partes actoris sustiniren wolle. ¶ Gericht zur augenscheinlichen Besichtigung und Anhörung etlicher Zeugen auf Dr. Johann Klotz, Syndikus der Stadt Soest, hernach auch an Bentheimischer Seiten, eine gleichmäßige Kommission zu dem gleichen Ende und Effekt auf Doktor Johann Prott, gräflichen Oldenburgischen Kanzler, ausgewirkt, worüber auch zu verschiedenen Zeiten der Augenschein über die streitige bezeichnete Orte (dem der verstorbene Lizentiat Dett, damals Staatsanwalt, hernach Offizial, und ich Johann Hobeling, Sekretär, persönlich beigewohnt) eingenommen, die Zeugen verhört, deren Kundschafter, und was sonst beim Augenschein sich befunden, durch Heinrich Sternemann und Johannes Manger, hierzu sonderlich vereidigten Notaren, zusammengeschrieben, verzeichnet, und durch genannte Herren Kommissare hoch gedachtem kaiserlichen Kammer-Gericht verschlossen eingeschickt, allwo sie, laut des kaiserlichen Lesers nachfolgend befindlicher Aussage, immer noch in guter Verwahrung liegen, und scheint wohl, dass unter den beiden Parteien, Münster und Bentheim, niemand der erste sein und den Part des Klägers erhalten wolle.
Ist sonsten nicht ohne, daß an Münsterschen Seyten, Flumina, grosse Steine, Landwehren und dergleichen signa, per quæ limites Regionum distingui solent, an Bentheimischer Seyten aber nichts dergleichen demonstrirt, sondern solche lumpene Sachen vorgezeiget seyn worden, welche nullam speciem limitum vel signorum limitaneorum gehabt, oder haben Ist sonst nicht ohne, dass an Münsterschen Seiten, Flüsse, große Steine, Landwehren und dergleichen Zeichen, durch die die Grenzen der Regionen unterschieden zu werden pflegen, an Bentheimischer Seiten aber nichts dergleichen demonstriert, sondern solche lumpene Sachen vorgezeigt worden sind, welche keine besondere Grenze oder Zeichen der Grenzen gehabt, oder haben  
{Bild 160|S. 108} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
können, dahero, meines geringfügigen Ermessens, die Münstersche in ihren probationibus ziemlich werden bestehen können. Und stehet dahero zu bedencken, weilen man den Bentheimischen starck und mächtig gnug, ob ihnen nicht per provocationem aliquam, aut alio modo, Ursach zu geben, daß sie den Process Nottrenglich anfangen, und also partes actorum an sich nehmen müssen.*) können, daher, meines geringfügigen Ermessens, die Münstersche in ihren Beweisen ziemlich werden bestehen können. Und steht daher zu bedenken, weil man den Bentheimischen stark und mächtig genug, ob ihnen nicht durch irgend eine Provokation oder auf andere Art, Ursache zu geben, dass sie den Prozess dringlich anfangen, und also die Seite der Kläger an sich nehmen müssen. *) Auf dem Rande stund geschrieben: Factum id est postmodum, worauf an Seyten Bentheim Käyserlich mandat ausgewürckt, dajegen an seyten Münster exceptiones übergeben, also, daß man hoffentlich nunmehr zum Spruch kommen wird.
Viertens hat man mit der Graffschafft Bentheim wegen der limiten oder Gräntzen im Ambt Rheinen und Kirspel Embsbühren, in specie der Bauerschafft Drivorden gleichfals differentz, worüber Sel. Herr Licentiat Morien, hiebevoren den Augenschein eingenommen und davon Relation gethan, ich kan aber, sintemahlen ich in loco nicht gewesen, davon keinen fernern Bericht thun, bin aber stets der Meinung gewesen, wie noch, dafern die Sachen in der Güte nicht beygelegt werden können, (welches für allen in loco controverso zu versuchen) das alsdan ebenfals Cæsarea Commissio ex Camera, pro oculari inspectione et examine testium desuper denominandorum, darüber ausgewürckt, mitlerweile aber disseits, possessio omni meliori modo tuirt und beobachtet werden müsse. Viertens hat man mit der Grafschaft Bentheim wegen der Grenzen im Amt Rheine und Kirchspiel Emsbüren, besonders der Bauerschaft Drivorden gleichfalls Differenz, worüber seliger Herr Lizentiat Morien früher den Augenschein eingenommen und davon Bericht getan, ich kann aber, zumal ich vor Ort nicht gewesen, davon keinen ferneren Bericht tun, bin aber stets der Meinung gewesen, wie noch, sofern die Sachen in der Güte nicht beigelegt werden können, (welches vor allen im Fall des Streits zu versuchen) dass alsdann ebenfalls kaiserliche Kommission aus der Kammer, zur augenscheinlichen Prüfung und Anhörung der dazu zu benennenden Zeugen, darüber ausgewirkt, mittlerweile aber diesseits der Besitz auf alle bessere Weise geschützt und beobachtet werden müsse.  
{Bild 161|S. 109} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Vünfftens, hatt das Stifft Münster mit dem Ambt Bredenvorth und in specie mit den Eingesessenen des Kirspels Winterswick, wegen der Gräntzen, zwischen dem Stifft Münster und Graffschafft Zütphen, (worunter Bredevort und Winterswick mit gehörig) im Mastler Felde, Kirspels Vreden (wozu auch die Stadt Vreden mit interessirt) und Nichter Marcken, Kirspels Syt, und anderen mehr Oerteren, worüber viele conferencien für und nach gehalten, auch beyderseyts zeugen, gleichwohl summarie, abgehört, und hatt man wegen des lange gewehrten Nederlandschen Kriegß-Wesens, indeme die Vestung Bredevorth, stets mit starcken Guarnisonen, wovon die Winterswycksche ihre Hülff und Assistentz gehabt, versehen gewesen, wodurch die Münstersche etwa abgeschreckt worden, damit übel fort kommen können, nunmehro aber in jüngster convention zwischen den Münsterschen und Gelrischen oder Zütphanischen Deputirten verabscheidet worden, daß beyderseits Compromissarien zu benennen und anzuordnen, für welchen die Sache mit Nothtürfftiger Handtlung und Beweisung zu instruiren, undt bis zum Endt-urtheil exclusive auszuführen, demnegst die Acta an unpartheyliche zu Abfassung einer rechtmessigen Urtheil, auszustellen, und was darüber erkant, dabey es ohne einige Appellation, Revision, Reduction zu lassen, und was erkant, ad executionem zu bringen; muß also auf vollenziehung compromissi getrungen werden. Fünftens, hat das Stift Münster mit dem Amt Bredevoort und besonders mit den Einwohnern des Kirchspiels Winterswijk, wegen der Grenzen, zwischen dem Stift Münster und der Grafschaft Zutphen, (worunter Bredevoort und Winterswijk mit gehörig) im Mastler Felde, im Kirchspiel Vreden (wozu auch die Stadt Vreden mit interessiert) und Nichter Mark, im Kirchspiel Syt, und anderen Orten mehr, worüber viele Konferenzen vor und nach gehalten, auch beiderseits Zeugen, gleichwohl summarisch, angehört, und hat man wegen des lange gewährten niederländischen Kriegs-Wesens, in dem die Festung Bredevoort, stets mit starken Garnisonen, wovon die Winterswijker ihre Hilfe und Assistenz gehabt, versehen gewesen, wodurch die Münsterschen etwas abgeschreckt worden, damit übel fortkommen können, nunmehr aber in jüngster Vereinbarung zwischen den Münsterschen und Geldrischen oder Zutphenschen Deputierten verabschiedet worden, dass beiderseits Unterhändler zu benennen und anzuordnen, vor welchen die Sache mit notwendiger Handlung und Beweis anzuordnen, und bis zum Endurteil ausschließlich auszuführen, demnächst die Akten an unparteiische zur Abfassung eines rechtmäßigen Urteils, auszustellen, und was darüber erkannt, es dabei ohne einzige Appellation, Revision, Reduktion zu lassen, und was erkannt, zur Vollstreckung zu bringen; muss also auf Vollzug des Kompromisses gedrungen werden.
{Bild 162|S. 110} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Sechstens, ist für 30. und mehr jahren zwischen dem Ambt Lingen und Bevergerne an Stellvorts hoffe, etwan Mißverstandt wegen der limiten gewesen, worüber auch dero Zeit, gleichwohl nicht in meiner præsentz, Conferencien und augenscheinliche Besichtigungen gehalten seyn, weilen aber in geraumer Zeit darin, meines Wissens, nicht gehandelt, so wird vielleicht cum consensu utriusque partis solche Differentz anitzo cessiren, es könte aber desto weniger nicht darüber information und Erkundigung eingezogen werden. Sechstens, ist vor 30 und mehr Jahren zwischen dem Amt Lingen und Bevergern am Hof Stellvort etwa Missverständnis wegen der Grenzen gewesen, vorüber auch in der Zeit, gleichwohl nicht in meiner Anwesenheit, Konferenzen und augenscheinliche Besichtigungen gehalten sind, weil aber in geraumer Zeit darin, meines Wissens, nicht gehandelt, so wird vielleicht mit Zustimmung des anderen Teils solche Differenz jetzt aufhören, es könnte aber destoweniger nicht darüber Information und Erkundigung eingezogen werden.  
Siebendens hatt auch das Stifft Münster, und in specie, Schenking zu Beveren, wegen seiner Unterherrlichkeit des Kirspels Ostbeveren, wegen der limiten zwischen Münster und Tecklenburg, in specie das Kirspel Lynen etwan Misverstand, worüber aus Befelch Fürstlich Münsterschen Räthen, An. 1620. eine gütliche Conferentz neben dem Augenschein in loco controverso, mit den Tecklenburgischen Deputirten angestalt, und solcher Actus weilant Herrn Licent. Cremerio und mir Secretario Hobeling, committirt, der Streit aber nicht beygelegt, sondern pro medio, laut protocolls, fürgeschlagen, daß man locum controversum halbiren, jeder theil die Halbscheid nachgeben und respective einräumen solle, welches beyderseits ad referendum aufgenommen, aber, meines Wissens, solcher wohlmeintlicher Vorschlag annoch nicht ad Effectum bracht, dahero nöthig, auf dessen Vollenziehung zu gedencken. Siebentens hat auch das Stift Münster, und besonders Schenking zu Bevern wegen seiner Unterherrlichkeit des Kirchspiels Ostbevern, wegen der Grenzen zwischen Münster und Tecklenburg, besonders das Kirchspiel Lienen etwas Missverständnis, worüber auf Befehl der fürstlich Münsterschen Räte, im Jahr 1620 eine gütliche Konferenz neben dem Augenschein am fraglichen Ort, mit den Tecklenburgischen Deputierten angestellt, und solche Handlung dem verstorbenen Herrn Lizentiat Cremer und mir, Sekretär Hobeling, übertragen, der Streit aber nicht beigelegt, sondern zur Vermittlung, laut des Protokolls, vorgeschlagen, dass man fraglichen Ort halbieren, jeder Teil die Hälfte nachgeben bzw. einräumen solle, welches beiderseits zur Nachricht aufgenommen, aber, meines Wissens, solcher wohl gemeinte Vorschlag bisher noch nicht zur Wirkung gebracht, daher nötig, auf dessen Vollzug zu gedenken.  
{Bild 163|S. 111} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Ferners Siebendens erfordert es die Nothurfft von der Geistlichen jurisdiction, welche ein zeitlicher Bischoff zu Münster und dessen Archi- Diaconi, für auffrichtung der neuen Ertz und Bißtumbe in den XVII. Provincien der Niederlanden (so ohngefehr An. 1562 geschehen) in den benachbahrten zu gemelten Niederlanden gehörigen Landschafften gehabt, und dessen in notoria Possessione et exercitio gewesen, hernacher aber deren durch die neue angeordnete Bischoffe cum consensu sedis Apostolicæ destituirt seyn, mit wenigen etwas anzudeuten. Und ist zu wissen, daß ein zeitlicher Bischoff zu Münster die Geistliche Jurisdiction und Sprenckel, auch Confirmationes et Investituras deren Prælaten, Prælatinnen und andern Geistlichen beneficirten in Districtu Groningensi, vulgo Groninger Landt oder Oemlandten (keines weges aber in der Stadt Groningen, deren Geistliche Bottmässigkeit einem zeitlichen Bischoffen zu Utrecht an und zubehörig gewesen) auch einen sonderbahren Officialen und Archi-Diaconen, Gerhardt Werninck, Pastor zu Middelhumb pro agnoscendis et decidendis causis ad forum Ecclesiasticum spectantibus, von undencklichen jahren gehabt, und befindet sich, daß der letzte Official und zugleich Archi-Diaconus Gerhardt Werninck gewesen.¶ Ferner Siebtens erfordert es die Notwendigkeit von der geistlichen Gerichtsbarkeit, welche ein zeitlicher Bischof zu Münster und dessen Archidiacon vor Aufrichtung der neuen Erz- und Bistümer in den 17 Provinzen der Niederlanden (so ungefähr im Jahr 1562 geschehen) in den benachbarten zu den genannten Niederlanden gehörigen Landschaften gehabt, und dessen in bekannten Besitz und Ausübung gewesen, danach aber deren durch die neue angeordneten Bischöfe mit Genehmigung des apostolischen Stuhls abgeschafft ist, mit wenigen etwas anzudeuten. Und ist zu wissen, dass ein zeitlicher Bischof zu Münster die geistliche Gerichtsbarkeit und Sprengel, auch die Bestätigungen und Investitur der Prälaten, Prälatinnen und anderen geistlichen Begüterten im Bezirk Groningen, allgemeinen Groninger Land oder Ommelanden (keineswegs aber in der Stadt Groningen, deren geistliche Herrschaft einem zeitlichen Bischof zu Utrecht an und zugehörig gewesen) auch einen besonderen Offizial und Archidiakon, Gerhard Werninck, Pastor zu Midlum zur Prüfung und Entscheidung von Fällen, die vor das geistliche Gericht gehören, von undenklichen Jahren gehabt, und befindet sich, dass der letzte Offizial und zugleich Archidiacon Gerhard Werninck gewesen.  
Als nun ex indultu Pauli IV. Pontificis maximi unterschiedliche neue Ertz- und Bischoffe, obangeregter massen, in gemelten Niederlanden, und unter andern auch einer zu Gröningen Johannes Knivius genandt,Theo- Als nun auf Bewilligung des Papstes Paul IV. unterschiedliche neue Erz- und Bischöfe, wie oben gesagt, in den genannten Niederlanden, und unter anderen auch einer zu Groningen Johannes Knivius genannt, ein Theo-  
{Bild 164|S. 112} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
logus Franciscanus, zum Bischoffen angeordnet, so hat derselbe vigore indulti Apostolici die Geistliche Jurisdiction gantz an sich gezogen, und die Münsterschen sich deren begeben müssen.¶ loge und Franziskaner, zum Bischof angeordnet, so hat derselbe kraft der apostolischen Bewilligung die geistliche Gerichtsbarkeit ganz an sich gezogen, und die Münsterschen sich deren begeben müssen.  
Es befinden sich zwar gute Nachrichtungen, daß die Ertz- und Bischöffe zu Cölln, Münster, Lüttig, Osnabrüg und andere, als hiedurch zum höchsten gravirt, so wohl in curia Romana, als bey Käys. Maj., auch bey den Reichß-Churfürsten und Ständen, auf verschiedenen Reichß-Tagen, deswegen viel klagten geführt, aber alles vergeblich, sondern es haben die Burgundischen und Spanische Bediente desto weniger nicht in ihrer Landt-Obrigkeit ihr Intent durchgedrungen und damit verfahren. Es befinden sich zwar gute Nachrichten, dass die Erz- und Bischöfe zu Köln, Münster, Lüttich, Osnabrück und andere, als hierdurch zum höchsten beschwert, sowohl am römischen Hof, als bei kaiserlicher Majestät, auch bei den Reichs-Kurfürsten und Ständen, auf verschiedenen Reichstagen deswegen viel Klagen geführt, aber alles vergeblich, sondern es haben die Burgundischen und Spanischen Bedienten desto weniger nicht in ihrer Landesobrigkeit ihren Vorsatz durchgedrungen und damit verfahren.
Dabey aber sonderlich zu observiren, daß die Groningenses lieber unter Münsterschen, als des neuen Bischoffs Jurisdiction gewesen, wie sich dan bey hiesiger Cantzeleyen schrifftliche Nachrichtungen befinden, als An. 1577. in den Niederlandten die Pacification von Gent getroffen, auch eben zur selbiger Zeit der neuer Bischoff Johannes Knivius zu Gröningen verstorben, und die von Gröningen in der Meinung gewesen, daß vermög solcher Pacification alle Sachen wiederumb zu vorigem Standt gerathen, so haben sie bey Herrn Münsterschen Statthalter und Thum-Capitul (Sintemahlen dohmaliger Administrator Hertzog zu Gülich Dero Zeit noch ein junger Herr von etwa 15. jahren gewesen, und sich keiner Regierung unterzogen) sowohl schrifftlich, Dabei aber sonderlich zu beachten, dass die Groninger lieber unter Münsterscher, als des neuen Bischofs Gerichtsbarkeit gewesen, wie sich denn bei hiesiger Kanzlei schriftliche Nachrichten befinden, als zum Jahr 1577 in den Niederlanden der Friede von Gent geschlossen, auch eben zu selbiger Zeit der neue Bischof Johannes Knivius zu Groningen verstorben, und die von Groningen in der Meinung gewesen, dass aufgrund solches Friedens alle Sachen wiederum zu vorigem Stand geraten, so haben sie bei Herrn Münsterschen Statthalter und Domkapitel (zumal damaliger Administrator Herzog zu Jülich derzeit noch ein junger Herr von etwa 15 Jahren gewesen, und sich keine Regierung unterzogen) sowohl schriftlich,  
{Bild 165|S. 113} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
als durch eine Beschickung etlicher vornehmer Persohnen, (worunter voriger Münsterscher Official G. Werninck mit gewesen) fleissig angehalten, daß bey solcher Occasion die Münstersche in Groninger Landt die Geistliche Jurisdiction wieder annehmen, und more antiquo exerciren möchten, warzu man auch an Munsterscher Seyten nicht ungeneigt gewesen, es haben sich aber dabey allerhandt Difficultäten ereugt und befunden, daß es beschwerlich zu practiciren gewesen. ¶ als durch eine Sendung etlicher vornehmer Personen, (worunter voriger Münsterscher Offizial G. Werninck mit gewesen) fleißig angehalten, dass bei solcher Gelegenheit die Münsterschen im Groninger Land die geistliche Gerichtsbarkeit wieder annehmen, und nach altem Brauch ausüben möchten, wozu man auch an Münsterscher Seiten nicht ungeneigt gewesen, es haben sich aber dabei allerhand Schwierigkeiten ereignet und befunden, dass es schwer auszuüben gewesen.  
Ob auch wohl Ludovicus Guicciardinus in Descriptione Belgii, Mercator in Atlante minori, Johannes Isaacus Pontanus in Historia Gelrica und andere, indeme sie das Fürstenthumb Gellern und Graffschafft Zütphen, sampt darunter gehörigen vier Quartieren, beschreiben, unter andern andeuten, daß das Quartier von Nimwegen, dem Ertzbischoffen zu Cölln, das Quartier von Romünden, dem Bischoff zu Lüttig, das Quartier zu Zütphen, dem Bischoffen zu Münster, und das Quartier von Arnheimb oder die Velaw dem Bischoffen zu Utrecht, quoad Ecclesiasticam Jurisdictionem untergehörig gewesen seyn solle, so befindet sich dennoch aus alten Nachrichtungen so viel, daß nicht die gantze Graffschafft Zütphen, sondern nur etliche Oerter, und in specie das Ambt Bredevorth, sampt den Kirspelen Winterswick, Alten und Dinspele, wie auch der Stadt und Kirspel Gronloch oder Grolle (welche von einem Hertzogen zu Gelleren in vorjahren von einem Herrn zu Borckelo anerkaufft, und zur Graff- Ob auch wohl Ludwig Guicciardini in der Beschreibung Belgiens, Mercator in dem kleinen Atlas, Johannes Isaak Pontanus in der Geschichte Gelderns und andere, indem sie das Fürstentum Geldern und Grafschaft Zutphen, samt darunter gehörigen vier Quartieren, beschreiben, unter anderen andeuten, dass das Quartier von Nimwegen dem Erzbischof zu Köln, das Quartier von Roermond dem Bischof zu Lüttich, das Quartier zu Zutphen dem Bischof zu Münster, und das Quartier von Arnheim oder die Veluwe dem Bischof zu Utrecht, hinsichtlich der kirchlichen Gerichtsbarkeit untergehörig gewesen sein solle, so befindet sich dennoch aus alten Nachrichten so viel, dass nicht die ganze Grafschaft Zutphen, sondern nur etliche Orte, und insbesondere das Amt Bredevoort mit den Kirchspielen Winterswijk, Aalten und Dinxperlo wie auch der Stadt und Kirchspiel Groenlo oder Grolle (welche von einem Herzog zu Geldern in Vorjahren von einem Herrn zu Borculo angekauft, und zur Graf-  
{Bild 166|S. 114} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
schafft Zütphen gelegt,) und die Stadt und Herrschafft Anholt unter die Münstersche Geistliche Jurisdiction sortirt haben (wiewohl dannoch Anholt, als eine Mittelbahre Reichß-Herrschafft und Käyserlich Lehn, sich zum Reich hältet, die Gellerische aber sie gerne unter die Graffschafft Zütphen und deren Landt- Obrigkeit, gleichwie auch Borckelo mit unfugen ziehen wollen) die andern Oerter aber in gemelter Graffschafft Zütphen, wie auch etliche im Fürstenthumb Cleve, als in specie, Embrich, das Gräffliche Stifft Elteren, Sevenar und das Ambt Limers (welche Oerter in Vorjahren Gellrisch oder Zütphanisch gewesen) sein Utrechtischer Jurisdiction oder Sprenckel. ¶ schaft Zutphen gelegt,) und die Stadt und Herrschaft Anholt unter die Münstersche geistliche Gerichtsbarkeit eingeordnet haben (wiewohl dennoch Anholt, als eine mittelbare Reichsherrschaft und kaiserliches Lehen, sich zum Reich hält, die Geldernschen aber sie gerne unter die Grafschaft Zutphen und deren Landes-Obrigkeit, gleich wie auch Borculo mit Unfug ziehen wollen) die anderen Orte aber in genannter Grafschaft Zutphen, als insbesondere Emmerich, das gräflichen Stift Elten, Zevenaar und das Amt Liemers (welche Orte in Vorjahren geldrisch oder zutphenische gewesen) Utrechtischer Gerichtsbarkeit oder Sprengel sind.
Und kan ich bey dieser Occasion, als von Geistlicher Jurisdiction über die Graffschafft Zütphen anregung geschehen, nicht unterlassen, über vorige motiven und Argumenta, so wegen Subjection der Herrlichkeit Borckeloe (als wen selbe der Graffschafft Zütphen Landt-Obrigkeit untergehörig wäre) zu Arnheim, auch in der Exegesi Borckeloensi und sonsten an Seiten Münsters vorbracht, kürtzlich anzuziehen, ¶ Und kann ich bei dieser Gelegenheit, als von geistlicher Gerichtsbarkeit über die Grafschaft Zutphen Anregung geschehen, nicht unterlassen, über vorige Motive und Argumente, so wegen Unterstellung der Herrlichkeit Borculo (als wenn selbige der Grafschaft Zutphen Landes-Obrigkeit unter gehörig wäre) zu Arnheim, auch in der Auslegung von Borculo und sonst an Seiten Münsters vorgebracht, kürzlich anzuziehen,  
zum 1. daß, bey obangeregter Auffrichtung der neuen Ertz- und Bistumen in den Niederländischen Provincien, unter andern auch zu Deventer ein Bistumb gestifftet, und demselben zum ersten Bischoff Ægidius de Monte, Franciscanus Theologus, vorgestellet, und demselben auch unter anderen die gantze Graffschafft Zütphen untergegeben worden, derselbe dan darauff sein anbetrauete zum 1. dass, bei oben genannter Aufrichtung der neuen Erz- und Bistümer in den niederländischen Provinzen, unter anderen auch zu Deventer ein Bistum gestiftet, und demselben zum ersten Bischof Egidius de Monte, ein Franziskaner und Theologe, vorgestellt, und dem selben auch unter anderen die ganze Grafschaft Zutphen untergegeben worden, derselbe dann darauf seine anvertraute  
{Bild 167|S. 115} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Geistliche Jurisdiction in gemelter Graffschafft, auch deroselben untergehörigen Baronien, oder Banner Herrlichkeiten (wie sie allda genennet werden) verübt und exercirt, gantz ohne aber, daß er dieselbe zu der Herrlichkeit Borckelo zu extendiren sich unterstanden, sondern einen zeitlichen Bischoff zu Münster in Exercitio Jurisdictionis Ecclesiasticæ ruhig gelassen, welches er gleichwoll gleichs in andern Baronien nicht gethan haben würde, wen die Herschafft Borckelo, quoad jus Superioritatis, einger massen, der Graffschafft Zütphen subject gewesen. ¶ geistliche Gerichtsbarkeit in genannter Grafschaft, auch derselben untergehörigen Baronien, oder Bannerherrlichkeiten (wie sie allda genannt werden) verfügt und ausgeübt, ganz oohne aber, dass er dieselbe zu der Herrlichkeit Borculo auszudehnen sich unterstanden, sondern einen zeitlichen Bischof zu Münster in Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit ruhig gelassen, welches er gleichwohl gleich in anderen Baronien nicht getan haben würde, wenn die Herrschaft Borculo, in Bezug auf die Landesherrschaft, einigermaßen der Grafschaft Zutphen unterstellt gewesen.  
Zum 2. ist notori, daß weilandt Graff Joest von Bronckhorst, Herr zu Borckelo und dessen Gemahlinne, Gravin Maria von Hoja, nicht allein für ihre Person der Augßburgischen Confession zugethan gewesen, sondern auch deren öffentlich Exercitium in der Stadt und Herlichkeit Borckelo, als dohmahlen (ob es wohl ein Münstersch Lehnstück) eine ohnmittelbahre Reichß-Herschafft eingeführet, und ihrer beyden leben lang continuiret, welches Exercitium An. 1579. als gemelte Herschafft post obitum dictæ Mariæ de Hoja, viduæ, usufructuarie dem Stifft Münster incorporirt, noch alda in üblichem Brauch gewesen, auch als viel die Stadt Borckelo anlangt, auf fleissig gesuchen derer vorsteheren und Eingesessenen, dieselbe aus bewegenden Ursachen für dießmahl dabey gelassen, an anderen Oerteren aber ausserhalb gemeldter Stadt das Catholisch Exercitium algemach eingeführet worden. Weilen nun kundbahr, wie eifrig wei- Zum 2. ist bekannt, dass der verstorbene Graf Joest von Bronckhorst, Herr zu Borculo und dessen Gemahlin, Gräfin Maria von Hoya, nicht allein für ihre Person dem Augsburger Bekenntnis zugetan gewesen, sondern auch deren öffentliche Ausübung in der Stadt und Herrlichkeit Borculo, als damals (obwohl es ein Münstersches Lehenstück) eine unmittelbare Reichsherrschaft eingeführt, und ihrer beiden Leben lang fortgesetzt, welche Ausübung im Jahr 1579, als genannte Herrschaft nach dem Tod der genannten Maria von Hoya, Witwe, zum Nießbrauch dem Stift Münster einverleibt, noch allda in üblichem Gebrauch gewesen, auch soviel die Stadt Borculo anbelangt, auf fleißige Gesuche der Vorsteher und Eingesessenen, dieselbe aus bewegenden Ursachen für dieses Mal dabei gelassen, an anderen Orten aber außerhalb genannter Stadt die katholische Ausübung überall eingeführt worden. Weil nun bekannt, wie eifrig
{Bild 168|S. 116} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
landt Hertzog Carll von Gellern, so Anno 1558 verstorben, folgendts dessen Successor, weilandt Carolus V. Römischer Käyser, und hernacher dero Käyß. Maj. eintziger Sohn und Erb, Philippus II. König zu Hispanien, beyde gewesene Hertzogen zu Gelleren und Graffen zu Zütphen in der Catholischen Religion gewesen, so ist keines weges vermuthlich, daß solche Catholische Herren eine andere, als die Catholische Religion, sonderlich quoad publicum Exercitium, in der Herlichkeit Borckelo, würden verstattet haben, wen sie die geringste Anzeig oder indicia gehabt hatten, daß dieselbe dem juri Superioritatis oder der Landt Obrigkeit mehr gemeldter Graffschafft Zütphen an oder undergehörig gewesen wehre; Sed hæc extra propositum, gleichwohl occasionaliter wegen der geistlichen Münsterschen Jurisdiction in der Graffschafft Zütphen. der verstorbene Herzog Carl von Geldern, der im Jahr 1558 verstorben, in der Folge dessen Nachfolger, der verstorbene Karl V. Römischer Kaiser, und danach der kaiserlichen Majestät einziger Sohn und Erbe, Philipp II. König zu Spanien, beide gewesene Herzöge zu Geldern und Grafen zu Zutphen, in der katholischen Religion gewesen, so ist keineswegs zu vermuten, dass solche katholische Herren eine andere, als die katholische Religion, sonderlich im Bezug auf die öffentliche Ausübung, in der Herrlichkeit Borculo erlaubt haben würden, wenn sie die geringste Anzeige oder Indizien gehabt hätten, dass dieselbe der Landesherrschaft oder der Landesobrigkeit der mehrmals genannten Grafschaft Zutphen an- oder untergehörig gewesen wäre; dieses aber ohne Vorsatz, gleichwohl gelegentlich wegen der geistlichen Münsterschen Gerichtsbarkeit in der Grafschaft Zutphen.  
Achtens, ist auch nicht undienlich befunden, von der Geist- und Archi- Diaconalischen jurisdiction des Stiffts Osnabrück in den Emßlandischen Quartiren, als den Aembtern, Embßland, Cloppenburg und Vechta (wiewoyl das Kirspel Twistering obwohl zum Ambt Vechta gehörig, dannoch, wie auch oben gemeldet, Mindenschen, und nicht Osnabrügischen Sprenckels) etwan anregung zu thun, und ist zwarn nicht ohne, daß aus Zulassung weilandt Herr Frantzen von Waldeck zu Münster, Osnabrück und Minden zugleich Bischoffen, das Exercitium Augßpurgischer Achtens, ist auch nicht undienlich befunden, von der geistlichen und archidiakonalischen Gerichtsbarkeit des Stifts Osnabrück in den emsländischen Quartieren, als den Ämtern Emsland, Cloppenburg und Vechta (wiewohl das Kirchspiel Twistringen, obwohl zum Amt Vechta gehörig, dennoch, wie auch oben gemeldet, zum Sprengel von Minden und nicht von Osnabrück) etwa Anregung zu tun, und ist zwar nicht ohne, dass aus Zulassung des verstorbenen Herrn Franz von Waldeck zu Münster, Osnabrück und Minden zugleich Bischof, die Ausübung des Augsburger  
{Bild 169|S. 117} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Confession an vielen Oerteren deren Stifftern Osnabrüg und Minden, wie auch in diesen Embßlandischen Quartiren des Stiffts Münster eingeführet oder ihnen connivendo zugelassen, durch die erfolgte Successorn an gemeltem Stifft Münster, bis zu abtrettung weilandt dero Churf. Durchl. zu Cölln, Hertzogen Ferdinanden von Beyern, Hochlöblichen Andenckens, verstattet worden, jetz hochgemelte Churf. Durchl. aber, krafft Landt-Fürstlicher hoher Obrigkeit, und vermög des Religions Frieden, solch Exercitium erstlich abgestelt, und durch ihren Vicarium in Spiritualibus, weilandt Doctor Joansen Hartman (welcher darin grossen Fleiß und Arbeit angewandt, aber für erst gar übel gute Operarios zu solchem heilsahmen Werck bekommen können) die öffentliche Übung der Catholischen Religion in den jahren 1613, 14. und folgenden wieder eingeführt hatt, wobey es auch annoch sein verbleiben hatt. Bekenntnisses an vielen Orten der Stifter Osnabrück und Minden, wie auch in diesen emsländischen Quartieren des Stifts Münster eingeführt oder ihnen geduldet zugelassen, durch die erfolgten Nachfolger des genannten Stifts Münster, bis zur Abtretung des verstorbenen kurfürstlichen Durchlaucht zu Köln, Herzog Ferdinand von Bayern, hochlöblichen Andenkens, gestattet worden, jetzt hochgenannte kurfürstliche Durchlaucht aber, kraft landfürstlicher hoher Obrigkeit, und vermöge des Religionsfriedens, solche Ausübung erstlich abgestellt, und durch ihren geistlichen Stellvertreter, den verstorbenen Doktor Johann Hartmann (welcher darin großen Fleiß und Arbeit angewandt, aber vorerst gar übel gute Mitarbeiter zu solchem heilsamen Werk bekommen können) die öffentliche Übung der katholischen Religion in den Jahren 1613, 1614 und folgenden wieder eingeführt hat, wobei es auch noch sein verbleiben hat.  
Was sonsten die Geistliche Osnabrüggische Jurisdiction an ihr selbst betrifft, hatt man an Münsterschen Seyten sich deren niemahlen unterzogen, sondern jederzeit daheimb erbotten, wan nur das Stifft Osnabrüg mit einem qualificirten Bischoffen und Archi-Diaconis versehen, daß man denjenigen alles, was ad forum Spirituale et Ecclesiasticum vigore Canonum et Concilii Tridentini gehörig, plenarie einzuräumen, sie auch contra Turbatores darin manuteniren und handthaben wollen. Die mei- Was sonst die Geistliche Osnabrücker Gerichtsbarkeit an sich selbst betrifft, hat man an Münsterschen Seiten sich deren niemals unterzogen, sondern jederzeit daheim erboten, wann nur das Stift Osnabrück mit einem qualifizierten Bischof und Archidiakon versehen, dass man denjenigen alles, was vor das geistliche und kirchliche Gericht kraft der Kanons und des Konzils von Trient gehörig, vollkommen einzuräumen, sie auch gegen Aufrührer darin unterhalten und handhaben wollen. Die mei-
{Bild 170|S. 118} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
ste difficultät aber ist gewesen, wie noch, in den Casibus mixti fori und deren bestraffung, deren ein zeitlicher Bischoff und Archi-Diaconi zu Osnabrüg, gleichs denen Archi-Diaconis im Stifft Münster sich mit unternohmen, aber solchs ihnen von Münsterschen Landts-Fürstlichen Obrigkeit keines weges eingeräumt werden wollen oder könnnen, in mehrerer erwegung die zeitliche Landt Fürsten des Stiffts Münsters und deren Weltliche Beambten für 100 und mehr jahren, ja, ehe und bevorn man noch von Martino Luthero oder einigen Ketzereyen im Römischen Reich gewust, solche excessus, krafft Landt Fürstlilicher Obrigkeit zu bestraffen, in ruhigem Besitz gewesen und noch seyn, und die Osnabrüggischen keinen eintzigen pacificum actum, daß jemayls darüber einige Straff gehabt, oder sich deren undernommen, vorbringen können; Wie den in simili ein zeitlicher Bischoff zu Paderborn im Fürstlichen Stifft Corvey, auch im Ertz-Stifft Cölln zu Stadt Berge und umliegenden Oerteren, ein zeitlicher Ertzbischoff und Churfürst zu Trier auch zu Andernach und in selbigem District, die Geistliche Jurisdiction notorie haben, aber desto mehr nicht sich einiger Bestraffung der Casuum mixti fori anmassen, sonders jedes Orts Landt-Fürstliche Obrigkeit dabey ruhig verpleiben lassen, dahero auch bedencklich dießfals den Osnabrüggischen mehr einzuräumen, als von alters hergebracht, und an vor specificirten ste Schwierigkeit aber ist gewesen, wie noch, in den Fällen der gemischten Gerichtsbarkeit und deren Bestrafung, deren ein zeitlicher Bischof und Archidiakon zu Osnabrück, gleich denen Archidiakonen im Stift Münster sich mit unternommen, aber solches ihnen von Münsterschen landesfürstlichen Obrigkeit keineswegs eingeräumt werden wollen oder können, in mehrerer Erwägung die zeitlichen Landfürsten des Stifts Münster und deren weltliche Beamten vor 100 und mehr Jahren, ja, ehe und bevor man noch von Martin Luther oder einigen Ketzereien im römischen Reich gewusst, solche Exzesse, kraft landfürstlicher Obrigkeit zu bestrafen, in ruhigen Besitz gewesen, und noch sind, und die Osnabrücker keine einzige friedliche Handlung, die jemals darüber einige Strafe gehabt, oder sich deren unternommen, vorbringen können; wie denn ebenso ein zeitlicher Bischof zu Paderborn im fürstlichen Stift Corvey, auch im Erzstift Köln zu Stadt Berge und umliegenden Orten, ein zeitlicher Erzbischof und Kurfürst zu Trier auch zu Andernach und in selbigem Distrikt, die geistliche Gerichtsbarkeit bekanntermaßen haben, aber desto mehr nicht sich einiger Bestrafung der Fälle der gemischten Gerichtsbarkeit anmaßen, besonders jedes Orts landfürstliche Obrigkeit dabei ruhig verbleiben lassen, daher auch bedenklich diesfalls den Osnabrückern mehr einzuräumen als von Alters hergebracht, und an vorher aufgeführten  
{Bild 171|S. 119} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
und anderen mehr Oerteren in kundtbahrer observantz ist. und anderen mehr Orten in bekannter Beobachtung ist.  
Neuntenß, weil bey dem Schwedisch und Hessischen Dominat, und als keine Fürstliche Münstersche Bediente sich zur Stelle finden lassen, oder ihre Dienste verwalten können oder dürffen, und also bey solcher Confusion ohngezweifelt allenthalben viel Mißbräuche eingerissen und Newerung vorgenommen worden, als solle meines ermessens nicht undienlich seyn, deshalben ein General Befelch an alle Beambten umb Erkundigung auszufertigen, und demnechst nach Befindung zu verfügen, daß alles wieder ad pristinos terminos gebracht werde. Neuntens, weil bei der schwedischen und hessischen Herrschaft, und als keine fürstliche Münstersche Bediente sich zur Stelle finden lassen, oder ihre Dienste verwalten können oder dürfen, und also bei solcher Verwirrung ohne Zweifel allenthalben viele Missbräuche eingerissen und Neuerungen vorgenommen worden, so soll meines Ermessens nicht undienlich sein, deshalb einen allgemeinen Befehl an alle Beamten um Erkundigung auszufertigen, und demnächst nach Befinden zu verfügen, dass alles wieder in die früheren Grenzen gebracht werde.  
Zehntens, wegen Ausschreibung der Münsterschen Landttagen ists von undencklichen jahren hero diesergestalt gehalten worden; Wens die Nothurfft, entweder durch Erschöpffung der Landtschafft gemeinen Vorrathsanstellung, einer innerlichen defension, oder sonsten anderen gelegenen eilfertigen Sachen, erfodert, einen Landttag mitt beruffung der sämptlichen Ständen, zu halten; So hat ein zeitlicher Landts Fürst, oder die heimbgelassene Regierungs Räthe, solche Gelegenheit dem Thum-Capittul und Rath, der Kirchen und Stadt Münster oder deren Deputirten, entweder Schrifft- oder Mündtlich, nach gestallten Sachen zu erkennen geben, und ihre Bewilligung zu solchem Ende begehret, und als demnegst solcher Consens darauff erfolget, so Zehntens, wegen Ausschreibung der Münsterschen Landtage ist es von undenklichen Jahren her dieser Gestalt gehalten worden, wenn es der Bedarf, entweder durch Erschöpfung der allgemeinen Vorräte der Landschaft, eine innerliche Verteidigung, oder sonst anderen gelegenen eilfertigen Sachen, erfordert, einen Landtag mit Berufung der sämtlichen Stände, zu halten; so hat ein zeitlicher Landesfürst, oder die anwesenden Regierungsräte, solche Gelegenheit dem Domkapitel und Rat der Kirchen und Stadt Münster oder deren Deputierten, entweder schriftlich oder mündlich nach Art der Sachen zu erkennen zu geben, und ihre Bewilligung zu solchem Ende begehrt, und als demnächst solcher Konsens darauf erfolgt, so
{Bild 172|S. 120} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
seyn die Anschreiben im Nahmen Hochstgemelten Landtsfürsten, an die andern Landtstände darauff in der Fürstlich Münsterschen Cantzeleyen verfertiget, folgendts wohlgemeldtem Thum-Capittul und Rhat zugestellet , die dan ihre absonderliche Anschreibung denselben unter ihren Insiegeln beygefügt, und selbige zur Cantzeleyen remittirt, von darab sie dan durch den Fürstlichen Bottenmeistern den Fürstlichen Beambten, gestalt, jeden Standt in solchen Aembtern gesessen, so wohl von der Ritterschafft als Städten, die ihrige einzulieferen, fortgeschicket worden; und wird ausserhalb vorangeregter anzeig, wohlgemeltes Thum Capittel neben der Stadt Münster, als mit ausschreibendte, gleich ander Ständen und Städten, absonderlich verschrieben. sind die Anschreiben im Namen des höchsten genannten Landesfürsten, an die anderen Landstände darauf in der fürstlich Münsterschen Kanzlei verfertigt, im folgenden dem wohlgenannten Domkapitel und Rat zugestellt, die dann ihre besonderes Anschreiben demselben unter ihren Siegeln beigefügt, und selbige zur Kanzlei zurückgeschickt, von wo sie dann durch den fürstlichen Botenmeister den fürstlichen Beamten, derart, jedem in solchen Ämtern eingesessenen Stand, sowohl von der Ritterschaft als von den Städten, die ihrige einzuliefern, fortgeschickt worden; und wird außerhalb der vor angeregten Anzeige, wohl genanntes Domkapitel neben der Stadt Münster, als mit ausschreibende, gleich anderen Ständen und Städten, besonders verschrieben.  
Die Landttage seyn in Vorjahren, nach Anzeig der alten Nachrichtungen, auffm Laerbroeck sub Dio und unter dem blauen Himmel gehalten, und gemeinlich in einem Tage geendiget worden, dafern sie sich aber langer verzogen, oder sonsten einig Ungewitter oder andere Ungelegenheiten eingefallen, alsdan nach der Stadt Münster, als ad locum commodum, tutum et vicinum transferirt. Hernacher aber nach eingefallenem Niederländischen Kriegs-Wesen, wegen der kriegenden Theilen täglichen Streiff- und Plagereyen, mehrentheils in der Stadt Münster als Metropoli, Sede Episcopali et Eccclesiæ loco commo- Die Landtage sind in Vorjahren, nach Anzeige der alten Nachrichten, auf dem Laerbrock über Thalbach und unter dem blauen Himmel gehalten, und üblicherweise in einem Tag beendigt worden, sofern sie sich aber länger hingezogen, oder sonst ein Ungewitter oder andere Ungelegenheiten eingefallen, alsdann nach der Stadt Münster, als dem bequemen, geschützten und nächsten Ort, verlegt. Danach aber nach eingefallenen niederländischen Kriegswesen, wegen der täglichen Streifen und Plagen der Kriegsparteien, meistens in der Stadt Münster als Metropole, dem Sitz des Bischofs und der Kirche, beque-  
{Bild 173|S. 121} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
do et in meditullio Provinciæ sito, gehalten worden. men Ort und im Mittelpunkt der Provinz gelegen, gehalten worden.  
Dafern aber unterweilen andere angelegene die Landtschafft concernirende Sachen fürgefallen, und gleichwohl ohnnötig erachtet deswegen mit grossen Kosten und Ungelegenheit zum gemeinen Landttag die samptliche Stande zu verschreiben, so hatt man im Nahmen Landt Fürstlicher Obrigkeit, die Deputirte zum Anschuß aus der Ritterschafft neben dem Thum Capittel und Stadt Munster dazu beruffen, und ists mit Deputation deren aus der Ritterschafft, nachfolgender massen gehalten, daß nemblich die von der Ritterschafft uff gemeinem Landttagh sich darüber, und wie viel aus jedem Quartire (deren im Stifft Münster, gleich den, Fürstenthumb Gellern und Graffschafft Zütphen, vier seyn, so hernacher specificirt) zu deputiren, vergleichet, solches auch dem Fürstlichen Secretario, so des Landttags Protocoll gehalten, zur Nachrichtung, damit man wissen möge, welche zu verschreiben, oder nicht, anzeiget, und zum Protocol bringen lässet, und seyn gemeinlich aus jedem Quartier zwey, zuweilen auch wohl nach gestalten Sachen drey Adeliche Persohnen, können aber keine Fürstliche Beambten oder Bedienten dazu deputirt werden. ¶ Sofern aber unterdessen andere angelegene die Landschaft betreffende Sachen vorgefallen, und gleichwohl unnötig erachtet, deswegen mit großen Kosten und Ungelegenheit die sämtlichen Stände zum allgemeinen Landtag zu verschreiben, so hat man im Namen landfürstlicher Obrigkeit, die Deputierten zum Anschuss aus der Ritterschaft neben dem Domkapitel und der Stadt Münster dazu berufen, und ist es mit der Deputation derer aus der Ritterschaft, nachfolgender Maßen gehalten, dass nämlich die von der Ritterschaft auf dem allgemeinen Landtag sich darüber, und wie viel aus jedem Quartier (deren im Stift Münster, gleich denen im Fürstentum Geldern und Grafschaft Zutphen vier sind, die später aufgeführt werden) zu bestimmen, vergleichen, solches auch dem fürstlichen Sekretär, der das Protokoll des Landtags gehalten, zur Nachricht, damit man wissen möge, welche zu verschreiben, oder nicht, anzeigen, und zum Protokoll bringen lassen, und sind allgemein aus jedem Quartier zwei, zuweilen auch wohl nach Lage der Dinge drei adlige Personen, können aber keine fürstlichen Beamten oder Bediente dazu bestimmt werden.
Dafern auch die zum Anschuß gehörige Sachen, dermassen relevant und wichtig gewesen, daß die Stadt Münster sich deren allein nicht gern unterziehen wollen, so seyn uff gemelter Stadt Mün- Sofern auch die zum Anschuss gehörigen Sachen, dermaßen relevant und wichtig gewesen, dass die Stadt Münster sich deren allein nicht gern unterziehen wollen, so sind auf genannter Stadt Mün-  
{Bild 174|S. 122} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
ster Anzeig und Begehren, die beyde Städte, Coßfeldt und Warendorff, (welches sich doch nicht offt zugetragen) mit verschrieben worden. ster Anzeige und Begehren, die beiden Städte Coesfeld und Warendorf (welches sich doch nicht oft zugetragen) mit verschrieben worden.  
Die vier Quartire betreffend, ist Die vier Quartiere betreffend, ist  
1. Das Walbekische oder Dreynische Quartier, warunter gehörig die Ambter: Walbeck, Sassenberg, Stromberg mit angehörig Ritterschafft, Stett, Wigbolden, Dorfs- und Bauerschafften. 1. Das Wolbecker oder Drenische Quartier, worunter gehörig die Ämter: Wolbeck, Sassenberg, Stromberg mit angehöriger Ritterschafft, Stätten, Wigbolden, Dorf- und Bauerschaften.  
2. Das Wernisch oder Steverische Quartier, warunter gehörig die Ambter Werne und Dülmen, neben Lüddinghausen, dafern es vor ein vollig Ambt zu achten. 2. Das Wernische oder Steverische Quartier, worunter gehörig die Ämter Werne und Dülmen, neben Lüdinghausen, sofern es für ein völliges Amt zu achten.  
3. Das Braemsche Quartier, warunter gehörig die Ambten, Ahauß und uffm Braem (So hiebevoren zwey Ambter gewesen) item die Aembter, Horstmar, Rheine, Bevergern und Bucholt. 3. Das Braemsche Quartier, worunter gehörig die Ämter Ahaus und auf dem Braem (so früher zwei Ämter gewesen) ebenso die Ämter Horstmar, Rheine, Bevergern und Bocholt.  
4. Das Embßlandische Quartier, warunter gehörig Embßland und Nienhausen, so nunmehro ein Ambt, item Vechta und Cloppenburg; Wilßhausen hatt gleichfals in Vorjahren dazu gehöret, so aber aus vorangezogenen Ursachen nunmehr abgangen. ¶ 4. Das emsländische Quartier, worunter gehörig Emsland und Neuenhaus, die nunmehr ein Amt, ebenso Vechta und Cloppenburg; Wildeshausen hat gleichfalls in Vorjahren dazugehört, so aber aus vor angezogenen Ursachen nunmehr abgegangen.  
Und also daroben von den vier Ouartiren des Fürstenthumbs Gellern und Graffschafft Zütphen Meldung geschehen, so habe nicht unterlassen können, davon, wiewohl extra propositum, zu Und weil oben von den vier Quartieren des Fürstentums Geldern und der Grafschaft Zutphen Meldung geschehen, so habe ich nicht unterlassen können, davon, wiewohl ohne Auftrag, zu
{Bild 175|S. 123} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
mehrer Erleuterung et propter connexitatem etwas anzuregen. mehrerer Erläuterung und wegen der Verbindung etwas anzuregen.  
Und ist also zu wissen, daß gemeltes Fürstenthumb Gellern und demselben von undencklichen Jahren hero incorporirte Graffschafft Zütphen in vier Quartiren, benentlich das Quartier von Nimwegen, Ruremondt, Arnheim oder Velaw und Zütphen, ausgetheilt, und sortiren Und ist also zu wissen, dass genanntes Fürstentum Geldern und demselben von undenklichen Jahren her einverleibte Grafschaft Zutphen in vier Quartiere, genannt das Quartier von Nimwegen, Roermond, Arnheim oder Veluwe und Zutphen aufgeteilt, und fallen  
1. Unter Nimwegen, die Städte Bommel und Tiel, neben der Landtschafft Betaw, Mase, Wahl und andern anrürenden Landen. 1. Unter Nimwegen, die Städte Bommel und Tiel, neben der Landschaft Betuwe, Maas, Waal und anderen angrenzenden Landen.  
2 Unter Romünden, gehören Venlo, Gelleren, Stralen, Wachtendunck, Ercklens etc. 2. Unter Roermond gehören Venlo, Geldern, Straelen, Wachtendonk, Erkelenz usw.  
3. Unter Arnheim, die gantze Velaw und Velawen-Zoom, neben den Städten Wageningen, Harderwick, Elberg, Hettum etc. 3. Unter Arnheim die ganze Veluwe und Veluwezoom, neben den Städten Wageningen, Harderwijck, Eibergen, Hattem usw.  
4. Unter Zütphen, die Städte Dießberg, Dötecum, Lochum, Grolle etc. ¶ 4. Unter Zutphen die Städte Doesburg, Doetinchem, Lochem, Groenlo usw.  
Und seyn diese obgemelte Gellrische Quartiren, ausserhalb Romunde (so mitt untergehörigen Städten und parcelen, annoch unter Gehorsamb Ihr. Kön. Maj. von Hispanien) unter Subjection oder Confœderation der Herrn General-Staaten der vereinigten Niederlanden, und werden die ordinari Landttage per vices in den Hauptstädten, Nimwegen, Arnheim und Zütphen, und an keinen andern Orteren, ordinarie gehalten. Und sind diese oben genannten geldrischen Quartiere, ohne Roermond (das mit unter gehörigen Städten und Parzellen, auch noch unter dem Befehl ihrer königlichen Majestät von Spanien) unter der Herrschaft oder Konföderation der Herren General-Staaten der vereinigten Niederlande, und werden die ordentlichen Landtage abwechselnd in den Hauptstädten Nimwegen, Arnheim und Zutphen, und an keinen anderen Orten, ordentlich gehalten.  
{Bild 176|S. 124} Anhang der Beschr. des Stifts Münster.    
Dafern auch in Vorjahren einige angelegene Sachen, die von der Ritterschafft des Stiffts Münster betreffendt, vorgefallen; So hatt ein zeitlicher Erbmarschalck Morien, als Director, etliche fürnehme Persohnen aus der Ritterschafft zu verschreiben, und zusahmen zu ruffen pflegen, und ist solche Zusahmenkunfft mehrentheils negst beym Hauß Portzler, Kirspels Lüddinckhausen, ehezeit Hack, nun Graess zuständig, auff negst dabey gelegener Heyde geschehen, bey welchen den beruffenen Edelleuthen die erheischende Nothurfft vorgetragen, darüber deliberirt, und nach Befindung geschlossen worden. Sofern auch in Vorjahren einige angelegene Sachen, die Ritterschaft des Stifts Münster betreffend, vorgefallen; so hat ein zeitlicher Erbmarschall Morien, als Direktor, etliche vornehme Personen aus der Ritterschaft zu verschreiben, und zusammenzurufen zu pflegen, und ist solche Zusammenkunft meistens nächst bei dem Haus Potzlar, im Kirchspiel Lüdinghausen, früher Hack, nun Graess zuständig, auf nächst dabei gelegener Heide geschehen, bei welchen den berufenen Edelleuten der erforderliche Bedarf vorgetragen, darüber beraten, und nach Befinden beschlossen worden.  
Diesen ausführlichen Bericht hat Joannes Hobeling Senior, also Ihr. Hochfürstl. Gnaden uff Befelch eingeschicket, Anno 1657. Diesen ausführlichen Bericht hat Johannes Hobeling Senior, also Ihrer hochfürstlichen Gnaden auf Befehl eingeschickt, im Jahr 1657.  
   

HIS-Data 91-4: Hobbeling 1655: Zweites Buch: Cap. VIII-XIII HIS-Data Home
Stand: 6. Dezember 2016 © Hans-Walter Pries