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Zedler: Holtz-Gerichte HIS-Data
5028-13-698-2
Titel: Holtz-Gerichte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 13 Sp. 698
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 13 S. 362
Vorheriger Artikel: Holtz-gerechter Jäger
Folgender Artikel: Holtzgerling
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Holtz-Gerichte, sind an vielen Orten noch üblich, worinnen nemlich die Gemeinen, so zu dem Holtze berechtiget sind, auf einen bestimmten Tag zusammen kommen, und unter der Direction des Ober-Gerichts-Herrn die bey denen Holtzungen vorfallende Delicta bestraffen, Holtz ausweisen, und andere nöthige Anstalten machen.  
  Es sind selbige Gerichte aber nicht üblich, als nur, wo denen Dörffern die Aufsicht auf das Holtz selbst gelassen wird, wo aber die hohe Landes-Obrigkeit durch Verordnung gewisser Förster und Holtz-Bedienten sich selbst die Aufsicht nimmt, allda cessiren solche Gerichte und kommt alles auf derer Förster Inspection an.  
  Sonst werden dieselbige besetzet  
 
1) von einem Deputirten von dem Gerichts-Herrn, welcher bey dem Gerichte das Praesidium oder Aufsicht führet,
 
 
2) von einigen Beysitzern aus denen Holtz-Erben oder Dörffern, die zu denen Holtzungen berechtiget sind, und
 
 
3) von dem Holtz-Schreiber, welcher dasjenige, was beschlossen wird, in ein gewisses Buch einträget.
 
     

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Stand: 21. Februar 2013 © Hans-Walter Pries