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Zedler: Locatio operarum HIS-Data
5028-18-88-1
Titel: Locatio operarum
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 18 Sp. 88
Jahr: 1738
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 18 S. 57
Vorheriger Artikel: Locatio irregularis
Folgender Artikel: Locatio operis
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Locatio operarum, der Dienst-Pacht, wird genannt, wenn einer seine Arbeit oder Dienst um ein gewisses Lohn undeterminirt verspricht, wie z.E. Knechte und Mägde allerhand Arbeit verrichten müssen, und an nichts gebunden sind.  
  Die Locatio operarum wird der Locationi rerum entgegen gesetzt. Der Unterscheid der Locationis rerum und operarum äussert sich aus folgenden.  
  1) in der locatione rerum ist der Loca-  
  {Sp. 89|S. 58}  
  tor die Sache zum Gebrauch zu überlassen eigentlich verbunden, in der locatione operarum wird er von der Arbeit oder Dienst befreyet, wenn er nur das Interesse davon leistet; ferner  
  2) die locatio operarum gehet nicht auf die Erben, weil in selbiger die Treue und der Fleiß einer Persohn ausersehen ist, ein anders verhält es sich in locatione rerum welche beyderseits Erben, sowohl des Locatoris als Conductoris, zu halten verpflichtet sind, weil obige Ursache hier nicht appliciret werden kan;  
  3) in der locatione operarum wird culpa levissima geleistet, falls einer als Künstler etwas zu machen verbunden ist, l. 25. et l. 11. de Loc. Cond.
  Dahingegen in locatione rerum nichts, als culpa levis gefordert wird; und endlich  
  4) in der locatione operarum kan bisweilen einer seine Arbeit und Dienste den andern wieder seinen Willen zu vermiethen genöthiget werden, z.E. Fröhner, wenn sie ihre Dienste zu vermiethen Willens sind, sind schuldig, solche besonders ihren Lehns-Herrn vor andern zu leisten, wenn sie derselbe nur zu einer Zeit von ihnen fordert, und eben den Lohn verspricht, ob sie schon ihre Dienste eigentlich nicht versprochen haben, Carpzov P. II. ...
  zu der locatione rerum hingegen wird niemand gezwungen.  
     

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Stand: 28. Juni 2023 © Hans-Walter Pries