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Quellenangaben |
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Schuld, dieses
Wort wird auf zweyerley Art
genommen. |
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Denn einmahl
verstehet man durch die
Schuld dasjenige, so ein anderer mir; oder ich
einem andern zu leisten
verbunden bin, und das
nennet man das
Debitum; hernach eine solche
Handlung, da man zwar nicht mit
Willen, aber
doch durch eine Nachläßigkeit dem andern
Schaden zufüget, und das heisset Culpa. |
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Die Rechtsgelehrten kommen darinnen nicht
überein, wie vielerley dieselbige sey, und wie man
eine iede
Art derselben beschreiben müsse.
Einige
theilen sie
in culpam praecipitantiae und
negligentiae, in die Schuld der Ubereilung und der
Nachläßigkeit; weil aber auch bey der Ubereilung
eine Nachläßigkeit, so setzt man darinnen das
Wesen der Schuld und bleibt bey der
gewöhnlichen
Eintheilung, daß sie sey entweder
lata oder levis, oder levissima, womit man die
verschiedene Grade der Nachläßigkeit anzeigen
will. Denn |
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- culpa lata sey, wenn man den
gantz
gemeinen
Fleiß unterlasse, z.E. wenn man des
Nachts die Hausthüre offen lasse;
- levis, wenn
man einen etwas besondern Fleiß nicht anwende,
z.E. man hätte zwar die Hausthüre; aber nicht die
Laden im untersten Stockwerck, da iemand
einsteigen könte, zugemacht,
- und levissima, wenn
man einen gantz besondern Fleiß nicht
beobachtet, z.E. man hätte zwar die Hausthüre
und Läden
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{Sp. 1415|S. 722} |
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im untersten; aber nicht dem andern
Stockwercke zugemacht. |
Man lese
- Pufendorf
in jure
naturae et gentium …
- Hochstetter in Colleg.
Pufend. … und de jure poenarum sect. 8. §. 4.
- Titius
obs. 164. in Pufend. de officio hominis et
civis.
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In der
Materie von der praestatione culparum hält Barbeyrac in den Noten über den Pufendorfen
… dafür, man würde am allerleichtesten davon
kommen, wenn man
sagte, es
müste ein ieder
nach dem
Rechte der Natur so viel Fleiß und
Sorge in einer fremden Sachen, als in seiner
eigenen anwenden, so gut als immer
möglich, da
hingegen Thomasius in dissert. de praestatione
culparum
gemeinet, es könten hier keine
allgemeine
Regeln gegeben werden; |
man sehe aber, was
deswegen in der Neuen Bibliotheck …
erinnert
worden. |
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Wenn wir nun beyde
bedeutungen des Worts:
Schuld, zusammen nehmen; so können wir sagen,
es sey Schuld,
Lat.
Debitum oder Nomen,
Frantz.
Dette, überhaupt alles dasjenige, was einer,
entweder nach gemeiner, oder besonderer, oder
nach einer entweder aus dem
natürlichen, oder
bürgerlichen Rechte entstehenden
Verpflichtung,
dem andern zu leisten, oder auch von ihm zu
fordern hat, und zu dessen Leistung also der
erstere, oder der Schuldner, auch wider seinen
Willen angehalten werden kan. |
- l. debitor.
ff.
de verb.
sign.
- c. quod. debetur. …
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Solchergestalt wird in diesem
Verstande auch
die sonst nur aus einem Verbrechen entstehende
Verbindlichkeit hierunter mit begriffen. Wie denn
bald Anfangs und überhaupt zu mercken, daß
eine iedwede Schuld entweder durch ein
freywilliges Versprechen, oder durch Vergleich
und beyderseitige Einwilligung, oder durch ein
Verbrechen, gemacht wird. |
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Die durch ein freywilliges Versprechen
gemachte Schuld heißt sonst auch eine
Schenckung, oder Verehrung; die aus einem
vorhergegangenen Vergleich und aus
beyderseitiger Bewilligung entstehende, ein
Contract, dergleichen sind z.E. das Darlehn, die
Miethe, der Kauff und Verkauff, ein Tausch, u.s.w.
und endlich die aus einem geschehenen
Verbrechen entspringende Schuld Culpa, wovon
bereits an gehörigen Orten unter besondern
Artickeln mit mehrern gehandelt worden. |
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Hier aber
verstehen wir durch das
Wort
Schuld in einem gantz besondern Verstande
eigentlich nichts anders, als die aus einem
geschehenen Darlehn
baaren Geldes entstehende
Verpflichtung des Schuldners gegen seinen
Gläubiger, oder dessen, welcher solches erborget,
gegen denjenigen, von dem er selbiges
aufgenommen hat, und dieses gegen jenen.
Welche sonst auch eine Schuld-Post, Schuld-Forderung, aussenstehende
Capitalien, u.s.w.
genennet wird. Die gemeinsten
Abtheilungen
derselben sind |
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1) |
in aussenstehende, oder
Activ- und Paßiv-Schulden, diese aber
wiederum |
2) |
in solche, die man
alsofort, oder erst nach einer gewissen, oder unter
Bedingung zu bezahlen schuldig ist, und die auf
eine gewisse Zeit gesetzte, |
3) |
in betagte, und
unbetagte, |
4) |
in selbstgemachte, und
die man als Erbe zu bezahlen hat, |
5) |
in Allodial- oder Erb- und
Lehns-Schulden, |
6) |
in gemeine, und mit
einem besondern
Vorzuge oder
Rechte,
begleitete, |
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{Sp. 1416} |
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6) |
als Wechsel- durch Pfand
versicherte, privilegirte Schulden, dergleichen
auch eine Berg-Schuld ist, |
7) |
in zuläßliche, und
verbotene, |
8) |
in einseitige und
zweyseitige, |
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von welchen allen unter denen folgenden
Artickeln ein mehrers nachgesehen werden
kan. |
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Uberhaupt ist also gegenwärtig nur zu
wissen, daß zu einer iedweden Schuld, welche so
wohl an und vor sich selber richtig und
bekänntlich, als auch mit Bestand Rechtens
eingefordert werden soll, |
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1) |
gewisse
Contrahenten,
das ist, ein so gewisser Schuldner, als
Gläubiger, |
2) |
ein nahmhaftes Quantum,
oder eine ausdrückliche Summe, auf wie hoch
nehmlich die contrahirte Schuld gemachet
worden, |
3) |
eine gewisse
Ursache,
oder
Bewegungs-Grund, warum und woher solche
contrahiret worden, |
4) |
eine gewisse Zeit, wenn
selbige wieder bezahlet, oder sonst getilget
werden soll, und |
5) |
ein richtiger
Beweiß
erfordert werden. |
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Welcher letzterer oder der Beweiß aber wohl
nicht richtiger und klärer seyn kan, als wenn er auf
einem rechtskräfftigen
Abschiede oder
Urtheile,
oder auf einer andern gerichtlichen Handlung,
oder auf Amts- und Gerichts-Büchern, Matrickeln
u.d.g. oder auf einem gültigen Testamente, oder
auf einer, es sey gerichtlichen, oder
eigenhändigen Verschreibung und Handschrifft
beruhet. |
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Wenn nun dieses alles, wie
gesagt, seine
vollkommene Richtigkeit hat; so
verstehet sich von
selbst, daß alsdenn
nothwendig auch eine
iedwede Schuld, nach Maßgebung des bey deren
Contrahirung vorhergegangenen Versprechens,
und derer hinzu gesetzten Bedingungen, und also
auch, was man sofort, und ohne Anstand zu
bezahlen versprochen, sogleich oder so bald es
dem Gläubiger beliebet, wie hingegen die
entweder auf gewisse Zeiten oder Bedingungen
eingeschränckte Schulden ebenfalls nach deren
Ablauff oder Erfüllung bezahlet werden
müssen. |
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Weshalber aber, sowohl in Ansehung derer
Bezahlung, als Einforderung, am sichersten und
rathsamsten ist, sich entweder nach dem
geschehenen Versprechen, oder
vorhergegangenen Vergleiche, oder auch nach
der deshalb ausgestellten Verschreibung, wenn
dergleichen vorhanden, zu achten. Doch wird
insonderheit von einem Erben eben nicht
erfordert, daß er bey Antritt der Erbschafft
sogleich seinen eigenen Geld-Sack mit
bringe. |
l. 105.
ff. de solut. |
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Indessen ist eine Schuld, über welche Streit
entstehet, nicht zugleich, weil der einen Parthey
von der andern widersprochen wird, sondern
vielmehr aus der summarischen Erkänntniß des
Richters, vor liquide, oder klar und
gewiß, oder
dargegen vor illiquide, zweiffelhafft und
ungewiß,
zu erachten. |
- Brunnemann ad L.
ult. C. de Compensat. …
- Mevius P. II. …
-
Struve
in
Synt. Jur. Civ. …
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Und obgleich bisweilen auch denen
Schuldnern einige Rechts-Wohlthaten vergönnet
werden; so sind ihnen dieselben dennoch anders
nicht, als mit gnugsamer Sicherheit derer
Gläubiger, zu verstatten. Dafern selbige denen
letztern nicht gehörig verschaffet werden kan; so
muß ihnen vielmehr durch die Schärffe derer
Rechte zu dem Ihrigen verholffen, als sie, durch
eine unzeitige Gelindigkeit und Gütigkeit des
Richters, dieser wegen in Gefahr gesetzet
werden. |
-
Nov. 4.
c. 3.
- Mevius P. III.
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{Sp. 1417|S. 723} |
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... |
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Jedoch in Ansehung der auf eine
gewisse
Zeit contrahirten Schuld, so lange derselbe
Tag
noch nicht gekommen, vom Schuldner keine
Caution gefordert werden, |
Wernher in Sel. Obs. … |
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Es wäre denn, daß er in Abfall seiner
Nahrung und
Vermögen käme, oder der Flucht
wegen verdächtig sey, |
- l. 14. de pignor.
- l. 4.
de judic. ibique Brunnemann.
- Moller Lib. 2.
…
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Ja in diesem Fall kan so gar, wenn mich die
Bedingung annoch währet, und ehe der Tag
gekommen, der Gläubiger aus dem Schuld-Instrumente die Execution bitten, zu dem Ende,
daß er in des Schuldners
Gütern ein dinglich
Recht erhalten möge, |
nach dem Zeugniß Carpzovs P. I. … |
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Und aus dem l. 37.
ff.
de pact. wollen einige
behaupten, daß auch, wenn zur gesetzten Zeit nur
die Zinsen nicht bezahlet werden, vor der
beliebten Zeit sogar auch das
Capital wieder
gefordert werden könne. |
Brunnemann ad l. 1.
… |
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Inzwischen ist der Schuldner nicht
verbunden,
dem Gläubiger mit dem Sacke entgegen zu
gehen, und ihm die
Sache, welche er ihm schuldig
ist, zu überbringen. |
l. 105. de solut. |
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wenn er nur, da er bereits gemahnet worden,
den darum bittenden Gläubiger keine Hinderniß
verursachet. |
Wernher Sel. Obs.
… |
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Wenn ein Schuldner in Bezahlung der
Collecten und
Contributionen
säumig ist, so können dessen Güter öffentlich ausgerufen und feil geboten, und
daher dem Fisco Satisfaction gethan werden, wenn gleich kein
Urthel oder
Special-Rescript des
Fürsten
vorhergegangen, |
Wernher in Sel. Obs. For. … |
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Ob aber der Schuldner, welcher seinem
Gläubiger klare Briefe und Siegel gegeben hat,
wider welche er zwar noch eine und andere
Ausflüchte vorzubringen, solche aber sogleich zu
erweisen nicht vermag, dem Gegentheile durch
einen ordentlichen Proceß zuvorkommen könne?
darüber wird von denen Rechtsgelehrten nicht
wenig gestritten.
Z.E.
Schilter in
Exerc. … bejahet
es, welches aber Carpzov … und Berger …
verneinen. Und ob sich gleich diesen letztern auch
Wernher in Sel. Obs. For. … zugesellet; so
pflichtet doch eben derselbe P. IV. Obs. …
hingegen Schiltern bey, doch also, daß er dem
Executiv-Processe seinen Lauf läßt. |
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Wider die vor ihrem Fortgehen bößlicher
Weise contrahirende und die gekaufften
Waaren
verbergende Schuldner, wie auch wider ihre
Helffershelffer, ist mit der Inquisition zu
verfahren. |
Rivinus ad O.P.S.
… |
|
Der Schuldner, welcher das Recht des
Pfandes verdeckt und verschweiget, und die
verpfändete Sache
verkaufft hat, ist in Ansehen
des Gläubigers, Diebstahls gehalten, |
l. 66. de furt. |
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Ein Betrüger aber, der mit allerhand Räncken
umgehet, wiederum in Ansehen des
Käuffers, |
- l. 3. §. 1. Stellion.
- Berger in Oecon. Jur. …
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Im übrigen wird eine Schuld groß oder klein
geachtet, nach dem
Vermögen des Schuldners.
So sind
z.E. ein oder etliche tausend Thaler
Schulden in Ansehung dessen, der seine Schätze
zu Tonnen Goldes, oder gar Millionen,
zählen kan,
wie gar nichts zu rechnen; hingegen in Ansehung
eines solchen, |
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{Sp. 1418} |
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der sich nicht rühmen kan, daß das Hemde,
so er auf dem
Leibe trägt, sein eigen sey, eine
Last, die er
unmöglich in die Länge ertragen kan,
sondern unter welcher er
nothwendig über lang
oder kurtz erliegen, und also entweder Bonis
cediren, oder förmlich banckerot spielen
muß. |
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Die aussenstehende Schulden betreffend; so
wird unter denen Rechtsgelehrten nicht wenig
gestritten, ob solche unter die bewegliche oder
unbewegliche Habe zu rechnen. Diejenigen aber
irren wohl am wenigsten, welche davor halten,
daß eine Schuld-Forderung, so auf einem
liegenden Gute haftet, vor unbeweglich, die aber
also nicht beschaffen ist, vor fahrend oder
beweglich zu achten. In denen
Römischen Rechten werden dieselben zwar als eine
sonderliche
Art von Gütern angesehen |
l. 15. … |
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Nach
Sachsen-Rechte aber, wie gedacht,
entweder zu denen beweglichen oder
unbeweglichen Gütern gerechnet. |
Const. 21. … |
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Dafern es sich nun fügt, daß ein Schuldner,
wie gar öffters zu geschehen pfleget, mit
allzuvielen Schulden beschweret ist, und also
dessen Vermögen zu deren völligen Tilgung nicht
zureichend seyn will, mithin, entweder noch bey
seinen Lebzeiten, oder auch erst nach seinem
Tode, ein Credit-Wesen ausbricht; so werden bey
entstehenden Concurse
gewisse Classen
gemacht, nach welchen die Gläubiger zu
befriedigen, so daß in
Sachsen nach den
Unkosten, so den Gläubigern, welche zur
Perception kommen, zu kürtzen |
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1) |
der Vorschuß zur
Schwedischen Contribution und zur Bestellung der
Felder in theurer
Zeit, |
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2) |
die Begräbniß-
Kosten, |
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l. 45.
ff. d. religios. |
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3) |
der Aufwand in des
Schuldners letzten Kranckheit, |
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a.
Land-Recht … |
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5) |
die vorher auf einem Gute
hafftende Hypotheken, ehe es der Schuldner
bekommen, |
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6) |
das Kauf-Geld,
dessenthalben das
Eigenthum oder Hypothek
vorbehalten werden, |
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l. 19. … |
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privilegiret, und in der ersten Classe; |
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In der andern aber |
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1) |
die Hypotheken, so vor
andern einen
Vorzug haben, als die
stillschweigende der
Eheweiber wegen ihrer
Mitgifft, des Fisci in den Gütern dessen, mit dem
er contrahiret, |
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l. 28. … |
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dessen, so zu Erbauung
oder Besserung, ingleichen zu Erkauffung eines
Gutes geliehen, |
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l. 1. … |
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2) |
die übrigen nach
Ordnung
der Zeit, |
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a. l. 12. … |
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und in der dritten die gemeinen Gläubiger pro
rata bezahlet, und
sollen diesen die Depositen-Gelder, so der Schuldner verthan, milde
Stifftungen, ohne Zinß oder zur Ankauffung
darleihende nicht mehr vorgezogen werden. |
Erläuterte Proceß-Ordnung
… |
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Sonst aber und ausserdem geschiehet die
Bezahlung oder Tilgung einer Schuld entweder
durch
Verordnung der
Rechten, oder vorgehende
Handlung. Zu dem erstern gehöret, |
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l. 3. … |
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2) |
die Abrechnung, darunter
den auf beyden Seiten vorhandenen Forderungen
eine die andere aufhebet, |
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l. 4. … |
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3) |
wenn das Recht, die
Schuld einzufordern, dem Schuldner selbst
zufället, |
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l. 75. … |
|
4) |
die schuldige Sache ohne
des Schuldners Verwahrlosung zu
Grunde
gehet, |
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l. 83. … |
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{Sp. 1419|S. 724} |
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V.O. |
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5) |
Zwo auf einander
folgende Schenckungen werden auch hieher
gerechnet, wiewohl sodenn die letztere Schuld
mehr gehindert, als wieder aufgehoben wird. |
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§. 6. … |
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Durch vorhergehende Handlung wird
entweder das versprochene
würcklich geleistet
oder erlassen. Das erstere geschicht durch |
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pr.
I. qu. … |
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§. 2. … |
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3) |
Leistung oder
Unterlassung eines Facti. |
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l. 13. … |
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Die Zahlung geschicht entweder von dem
Schuldner selbst, oder dessen Bürgen, |
pr. I. qu. … |
|
oder auch von einem dritten vermittelst An-
und Uberweisung, |
l. 27. … |
|
dem Gläubiger, oder, bey dessen
ungebührlicher Verweigerung, nach
vorhergehendem Angebothe, an seiner statt dem
Richter, |
l. 19. … |
|
durch das schuldige, oder etwas anders, so
an Zahlungs statt gegeben oder angegeben
wird. |
Nov. 4.
c. 2. |
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Sonst war ehemahls auch in denen
Sächsischen und Schwäbischen Rechten
versehen, daß der Schuldner dem Gläubiger an
Hand und Halffter zu geben, um die Schuld nach
und nach abzuarbeiten. |
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Welches zwar in
Chur-Sachsen abgeschafft
u. davor der Schuld-Thurm geordnet, |
C. 12. p. 2. |
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jedoch dem Richter unverwehrt ist,
Straffe
und Unkosten absitzen und abverdienen zu
lassen. |
a. l. f. ff. … |
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Die Erlassung einer Schuld geschicht
entweder ausdrücklich, bey der sogenannten
Schein-Zahlung, oder Erklärung, daß man nichts
fordern wolle, |
l. 1. … |
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oder auch stillschweigend, |
l. 2. … |
|
entweder auf einer, oder auch auf beyden
Seiten, |
§. f. I. … |
|
schlechterdings, oder gegen eine
Neuerung, |
§. 3. I. eod. |
|
insonderheit durch einen Vergleich, |
l. 1. ff. d. transact. |
|
Uber die geschehene Zahlung oder andere
Befreyung aber wird zu deren
Beweise Quittung, |
l. 14. … |
|
dem Gläubiger zum Besten auch Gegen-
Quittung, |
l. 19 … |
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bey verlohrner und also nicht zurück zu
gebender Verschreibung ein Mortification-Schein
ausgestellet, zuweilen auch gerichtliche Verzicht
geleistet. |
Dec. 36. |
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Schlüßlich sind hierbey noch einige, sowohl
unter denen Rechtsgelehrten, als im gemeinen
Leben gar gewöhnliche
Redens-Arten zu
mercken. So heisset z.E. |
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- die Schulden sind der nächste Erbe, so viel,
daß eine Verlassenschafft nicht könne geschätzet
werden, bis zuvor die Schulden, womit dieselbe
verhafftet ist, abgezogen.
- Wer Schulden bezahlet,
der macht Haupt-Geld, weil er dadurch sich und
sein Vermögen einer beschwerlichen Schuld
befreyet.
- Alte Schuld rostet nicht, oder lange
geborgt, ist nicht geschenckt, das ist, ob man
gleich eine Zeitlang seine Schuldner nicht mahnet;
so ist darum die Schuld nicht vergeben.
- Keine
Schuld hemmt die andere, das ist, wenn einer, der
gemahnet wird, einwenden wolte, daß ihm andere
auch schuldig sind, von denen er nicht bezahlt
werde, kan ihm solches nicht helffen.
- Wer seine
Schuld einfordert, thut niemand unrecht; es wäre
denn, daß er mehr forderte, denn ihm von
Rechtswegen zukömmt, oder aus seines
Schuldners
Noth einen gewinnsüchtigen
Vortheil
suchte. Wenn einer alle seine Schulden einem
andern im Testament
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{Sp. 1420} |
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verschaffet, werden auch die Forderungen
darunter verstanden. |
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- Scharffe Mahner, böse Zahler, weil sie
nehmlich nicht aus Liebe zur Richtigkeit, sondern
aus
Geitz ihre Schulden einfordern.
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Endlich ist hierbey noch zu fragen, ob einem
neu-angehenden Haußwirthe zu rathen, daß er
mit Schulden anfange? Einige
meinen, es sey zu
viel gewagt, und könne ein solcher schwerlich auf
einen grünen Zweig kommen. Andere halten
dafür, daß es nicht so übel
gethan sey, wenn nur
die Schulden das schon vorhandene
Vermögen
nicht übertreffen, und z.E. die Helffte des Werths
eines mit Schulden erkaufften
Gutes nicht
überhöhen, dieweil hierdurch der
Fleiß und die
Emsigkeit erwecket werden, wodurch viel
Nutzen
in der Haußhaltung geschaffet wird, dahingegen
wo einer in ein freyes Gut eintritt, die Faulheit und
Nachläßigkeit sich einschleichen kan. |
Hohberg. |
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Ubrigens besiehe hierbey die
Artickel |
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- Nomen im XXIV
Bande,
p. 1206. u.ff.
- wie
auch Nomina, ebend. p. 1215. u.ff.
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