S. 215 (Forts.) |
|
⇦ S. 215 §. 6 |
|
§. 7. Der dritte punct, welcher durch gute
ordnung gefördert werden muß, ist nun die erhaltung und vermehrung
der leute und ihres vermögens. Was die leute betrifft, welche wir
allhie nur ihrer anzahl halben, und weil durch ihre menge alle
nahrung und vermögen gesuchet und er- |
Scan 235 |
S. 216 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 236 |
|
langet wird, betrachten, gehet der zweck der
gesetze dahin,* daß der leute und unterthanen viel, und dieselben
auch gesund, und also zu ihrer verrichtung tauglich und geschickt
seyn mögen. |
|
|
Nechst der seelen-wohlfarth ist nichts edlers
einem jedwedern menschen als die gesundheit, und gute leibes-constitution,
so ist auch in einem regiment kein besserer schatz,
als die menge vieler leute und unterthanen, die an leibes- und
gemüths-gaben wohl beschaffen sind, zu solchem zweck dienet nun
nicht allein, daß bey dem geistlichen regiment der ehestand in
seinem rechten wesen erhalten, auch durch weltliche gesetze alle
darwider streitende laster gestraffet und abgeschaffet werden,
sondern was auch zu erhaltung der auf die welt kommenden jugend, in
den gesetzen und ordnungen vieler länder und fürstenthümer geordnet
zu finden, zum exempel; Von hebammen und wehemüttern, von versorgung
der unmündigen jungen leute, denen die eltern absterben, durch die
vormünder, von bestellung gelehrter und erfahrner ärtzte und
balbirer, der man sich in fürfallenden leibes-schwachheiten und
gebrechen mit rath und nutz bedienen könne, von guter ordnung und
fürsichtigkeit zu zeit einreissender pestilentz, und sonst anderer
ansteckender kranckheit, von abschaffung oder mäßigem gebrauch
etlicher der gesundheit schädlichen dinge, als etwan in etlichen
landen der mißbrauch wegen der brandteweine und tobacks zu achten,
von erhaltung reines wassers, und guter lufft, |
|
S. 217 |
Anderer Theil. Cap. 8. |
Scan 237 |
|
durch sauberung der gassen und höfe, von
verschaffung tüchtiger nahrungs-mittel, und vermeidung dessen, was
dißfalls der gesundheit zuwider, als sonderlich untüchtigen fleisch-verkauffs,
übelgebackenen brods, verfälschten, nichtswürdigen
geträncks, von erhaltung armer und nothdürfftiger leute, theils
durch hospitalien und almosen, darvon bey den geistlichen
regiments-sachen mehrere nachricht folgen wird, theils auch durch sonderbare
pfleg-häuser, darinnen diejenigen, die nicht arbeiten können, ihren
unterhalt haben mögen, und dergleichen mehr, dessen man sich aus den
gedruckten vielfältigen landes- und policey-ordnungen erholen
kan. |
|
|
* Alle gesetze, wie gut und köstlich die auch
seyn, wollen die sache alleine nicht ausmachen: Ich will aber ein
ander geheimniß sagen: Ubi Libertas ibi populus, ubi populus ibi
divitiæ; denn wenn man einem ehrlichen manne keine freyheit und
gelegenheit giebet, etwas redliches zu gewinnen, so wird man fürwahr
wenig geschickte leute herbey ziehen. |
Forts. S. 217: §. 8 ⇨ |