S. 214 (Forts.) |
|
⇦ S. 214 §. 5 |
|
§. 6. Der innerliche friede und ruhe zwischen den
unterthanen des landes, wird in den landes ordnungen und gesetzen
auch bedacht, und an sich selbst gefördert. |
Scan 234 |
|
1. Durch gute Ordnung der Gerichtbarkeiten, und
gebrauch heilsamer gesetze, daß dieselbe im rechten schwang
behauptet, die unter-obrigkeit und beamten in allen ständen wol
verordnet, oder, da sie erblich sind, in guter beschaffenheit
erhalten, und also männiglich zu dem, was er rechtswegen befugt nach
gebühr u. förderlich verholffen werde, welcher punct von uns
absonderlich hiernechst betrachtet werden soll, denn es ist kein
grösserer anlaß zu unwillen, aufruhr und krieg in grossen und
kleinen regimentern, als die übele beschaffenheit der gesetze und
gerichtsstellen sintemahl die erfahrung bezeuget, daß endlich
diejenigen, welche ihr recht mit hülffe der obrigkeit nicht erlangen
können, solches mit der that suchen, und aufruhr und krieg erwecken.
* |
|
S. 215 |
Anderer Theil. Cap. 8. |
Scan 235 |
|
* Ja es wird auch der unseegen dadurch erworben,
und kan sich obrigkeit nicht mehr versündigen, als wenn solche nicht
rein gehandhabet, oder gemißbrauchet wird. |
|
|
2. Durch ernstliche verbiethung aller selbst-thätlichkeit
und gewalts-übung im lande, sonderlich aber ungehorsams
gegen die obrigkeiten, schlägerey, ausforderungen, befehdungen,
drohungen, und andern trotzes und muthwillens. |
|
|
3. Durch gute verfassung und bereitschafft der
personen und anderer dinge, dadurch auf bedürffenden fall, den
unruhigen, widerspenstigen unterthanen begegnet werden kan, davon in
etlichen landes-satzungen viel verordnung geschehen, von uns aber in
dem 10. cap. dieses theils mit mehrern erkläret werden soll, dahin
wir denn auch versparen wollen, was zum schutz und sicherheit für
auswärtige feinde dienet, und gebrauchet wird, wiewohl auch diese
bisherige stücke, wenn nemlich 1. ein landes-herr die gerechtigkeit
in seinem lande, und gegen freunde liebet und heget, und also
niemand beleidiget und benachtheiliget. 2. Keine selbstthätlichkeit,
so lange er des rechtens genießen kan, vornimmet, noch den seinigen
gestattet, und 3. in guter rüstung sitzet, ihme nach Gottes willen
den frieden und ruhe seines landes wohl erwerben und erhalten
kan. |
Forts. S. 215: §. 7 ⇨ |