S. 259 (Forts.) |
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⇦ S. 259 (Anfang) |
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§. 1. Es sind aber solche handhabungs-mittel nichts anderst, als der hohen landes-obrigkeit rechtmäßige
anordnungen und thaten, dadurch dasjenige, was zu erhaltung ihres
standes und hoheit, zu behauptung ihrer gesetze und ordnungen, und
zu vollziehung dessen, was urtheil und recht in bürgerlichen und
peinlichen fällen mit sich bringet, vonnöthen ist, angeschaffet, und
im werck verrichtet wird, so wohl gegen unterthanen, als andere, die
man dißfalls in güte, und ohne solches ernstliches verfahren nicht
gewinnen kan. |
Scan 279 |
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So wir nun zurück gehen, und uns aus
vorhergehenden capiteln erinnern, wie viel nothwendige |
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S. 260 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 280 |
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und wichtige dinge, in denen dreyen regierungs-puncten,
zu erlangung des heilsamen zwecks, bey einem jeden
derselben vorgenommen werden müssen gegen unterthanen, und gegen
nachbarn, so werden wir nicht zweiffeln, daß auch mittel zur
handhabung einem regenten sehr nöthig und unentbehrlich seyn, als
die durch seinen gantzen regiments-staat, und alle dessen geschäffte
überall erfordert werden. |
S. 260: §. 2 ⇨ |