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§. 2. Es bestehen aber solche mittel
hauptsächlich, und insgemein, in dem Obrigkeitlichen Zwang, und
rechtmäßiger gewalt, welche nach göttlicher und aller völcker
ordnung und recht derselben zukömmet, und zu vollstreckung ihres
amts unabsonderlich gehöret. Denn ausser dem, wo etwa einer also
genannten obrigkeit nur eine blosse ehre und vorzug, oder eine
blosse aufrichtung der ordnungen, oder die aussprechung der urtheil,
einem andern aber die macht, solche zu exequiren, und darüber zu
halten, zukäme, so ist es eine gewisse anzeige, daß die rechte
alleinige krafft der Hohen Obrigkeit bey einem solchen magistrat
nicht, sondern vielmehr etwa ein prächtiger titul, oder eine sehr
gemäßigte und gebundene macht zu finden sey. |
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S. 260: §. 3 ⇨ |