S. 262 (Forts.) |
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⇦ S. 262: §. 3 |
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§. 4. Die geringste und gemeinste art, welche
auch fast mehrentheils nur bey dem dritten punct der regierungs-sachen
vorläufft, ist der Gerichts-Zwang, welcher durch die
gerichts-diener und boten, landknechte, stadtknechte, die häscher,
büttel, und endlich die scharffrichter, verrichtet wird, daß nemlich
verklagte oder ungehorsame, oder auch missethätige personen, auf
anordnung der gerichte, nicht nur daselbst und vor der obrigkeit zu
erscheinen, erfordert, sondern im fall des aussenbleibens, oder da
sie dasjenige nicht, was ihnen auferleget wird, vollbringen, oder
wider die rechte und gesetze missethätig handeln, mit gewalt
geholet, angeschlossen, ins gefängniß geworffen, ihnen etwas von
ihrer habe ausgepfändet, und in die gerichte, oder denen, welchen es
mit mehrerm rechte zustehet, überlieffert, * oder sie aus dem besitz
der güter, worein sie nicht mehr gehören, ausgetrieben, oder,
welches den nachrichtern zukömmet, an ihrem leibe gestäupet,
gezüchtiget, oder gar vom leben zum tode, durch allerhand arten der
rechtmäßigen straffe, gebracht werden. |
Scan 282 |
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* Zu welchen Mitteln diese gerichtbarkeit zu
handhaben, ausser denen beyden im text berührten, auch noch die
ansetzung einer geldstraffe, gerechnet wird, durch welche die
obrigkeit ebenmäßig den ungehorsam bändigen kan. |
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§. 5 |
§. 5. Zu rechter ausübung dieses gerichts- |
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S. 263 |
Anderer Theil. Cap. 10. |
Scan 283 |
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zwangs wird erheischet eine Gerichts-Folge, daß
nemlich die unterthanen eines jeden gerichts, stadt oder dorffs, auf
anordnung der obrigkeit, alle insgesamt, so viel gegenwärtig und zu
bekommen sind, oder etliche aus denselben auf besonderes gebot, den
gerichts-dienern, die man zur ausführung solches zwangs haben muß,
beystand und schutz leisten, daß er sein anbefohlen werck
verrichten, und ihnen darbey der widerspenstige, missethätige nicht
schaden oder nicht entrinnen könne, sonderlich aber, daß den
flüchtigen übelthätern, bevorab den räubern und landes-beschädigern,
auch von einem gerichte und gebiet ins andere nachgeeilet werde,
davon in den ordnungen und satzungen unterschiedlicher länder und
fürstenthümer viel zu finden. |
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§. 6 |
§. 6. Nichts destoweniger gehöret auch zu diesem
grad die verschaffung der gefängnisse, und verwahrung für allerhand
personen, die man verdachts oder mißhandlung halben zur hafft
bringet, welche denn also zugerichtet seyn sollen, daß dadurch der
zweck der gefängnisse, nehmlich der leute, biß zu ausführung ihres
rechtens, mächtig zu seyn, nicht überschritten werde, welches
geschicht, wenn solche örter so gar ungeheuer, und aller
nothdürfftigen bequemlichkeiten entblöset sind, daß dadurch die
menschen an ihrer gesundheit schaden leiden. * |
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* Dergleichen schädliche gefängnisse sind nun in
denen Reichs-rechten höchlich verbothen, und demnach so wohl aus
dieser absicht, als auch weil es überhaupt den armen menschen
dergestalt zu plagen, unverantwortlich, höchsten fleißes zu meiden,
und dabey zu bedencken, daß man nicht allein Gott dem
allmächtigen |
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S. 264 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 284 |
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dereinst, sondern auch der hohen Kayserl.
Majestät darüber rechenschafft zu geben habe. |
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§. 7 |
§. 7. Dieser gerichts-zwang kömmet nun nicht
allein dem landes-fürsten, sondern auch denen ständen des landes,
welche gerichte haben, jedoch nach ihrer maasse, und so weit es
eines jeden gerichtbarkeit mit sich bringet, zu, liegt aber dem
landes-fürsten ob, über diesem die aufsicht zu führen, und darüber
zu halten, daß damit recht gebahret, und der gehorsam der
unterthanen, samt der ruhe und friede des landes dadurch behauptet
werde. |
S. 264: §. 8 ⇨ |