S. 260 (Forts.) |
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⇦ S. 260: §. 2 |
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§. 3. Diesem nach nun ist ein Landes-Herr, als
die rechte und eigene unmittelbahre obrigkeit, eines solchen zwangs,
und derer darzu gehörigen mittel, von rechts und göttlicher ordnung
wegen befugt. |
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Wir setzen zwar, wie oben auch erwehnet, zuvor,
daß nechst der göttlichen schickung und assistentz, dadurch die
stühle und throne der hohen obrigkeit auf erden, auch ins geheim und
unvermerckter dinge |
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S. 261 |
Anderer Theil. Cap. 10. |
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befestiget werben, die ehre und das ansehen eines
regenten, die er ihme durch tugend und gebührliche verführung seines
hohen amts, erwirbet, mehr würcke und ausrichte, als viel
äusserliche zwangs-mittel: Dennoch aber, weil die boßheit der
menschen so groß, daß sie bey vielen nicht anders, als mit gewalt
und furcht aus- oder ja dahin getrieben werden muß, daß sie dem
nechsten nicht schade; So gebühret auch der obrigkeit auf diesem
fall das schwerd, das sind die äusserlichen zwangs-mittel, nicht
umsonst zu führen, sondern es wird endlich erheischet, daß, zum
exempel, diejenigen, welche nach dem ersten punct der regierungs-geschäffte,
dem Landes-Herrn seine ehre, macht und hoheit in
zweiffel ziehen, sich darwider setzen, ihme oder seinen angehörigen
schaden thun wolten, oder nach dem andern punct wider die gesetze
und ordnungen des landes handelten, friede und ruhe zerstöhreten,
nach dem dritten, sich mit dem rechtlichen ausspruch nicht begnügen
lassen, oder demselben keine folge thun wolten, oder missethaten und
frevel begehen, nach gelegenheit und unterschied ihres verfahrens zur
verhör gebracht, in gefängliche hafft genommen, an ihnen mit gewalt
und zwang die straffe an leib oder gut vollzogen, oder ihnen
widerstand gethan, sie abgetrieben, verjagt, oder zu erhaltung
friedens, und erlangung dessen, was sie dem lande schaden gethan,
hinwieder angegriffen, und durch solche weise zur gebühr angehalten
werden. |
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Hierzu gebrauchet sich nun der landes-herr seiner
unterthanen und diener, und ist um so viel desto |
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S. 262 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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stärcker und mächtiger, nachdeme er mit vielen
leuten gefast ist, wiewohl darzu die gelegenheit der örter, und
dergleichen umstände, wie wir itzo hören wollen, auch
vonnöthen. |
S. 262: §. 4 ⇨ |