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S. 397 (Forts.) |
§. 7. 4.) die ordnung und bestellung der diener und arbeiter auf den bergwercken, auch
unter den gewercken und besitzern des bergwercks selbst, sind nicht wenig müheselig. Denn aus grossen*
bergwercken gleichsam eine sonderbare policey oder gemeinde entstehet, welche in disciplin, und zu
verrichtung ihres amts, gehalten werden muß. |
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Die geringere aber meiste hand-arbeiter in den bergwercken sind im vorhergehenden andern
und dritten punct bereits genennet, und werden dieselbe entweder durch ein grosses geding, nach dem centner
des ertzes, oder auf wöchentlichen lohn, angenommen, und ihnen gewisse stunden, wenn sie anfangen oder
einfahren, und wenn sie schicht machen oder rasten, vorgeschrieben, und darüber gehalten, auch wohl, wenn
bisweilen die arbeit in wassers-gefahr, oder wassers-nöthigen zechen, sehr hart ist, öffters abwechselt, und
eben um mehrer ruhe halben ordentlich auf den meisten berg-wercken des Sonnabends nicht gearbeitet. |
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Uber die gemeine arbeiter sind zu nechst die steiger bestellet, welche die andern zur
arbeit anweisen, ihnen werckzeug, unschlitt und licht zustellen, und wieder von ihnen nehmen, alle tage
etlichemal in die ihnen anbefohlene zechen fahren, die arbeiter anmahnen, wenn mangel fürfället, rath
schaffen, oder es ferner anzeigen: Wie denn zu behauptung des holtz-baues ein sonderlicher zimmer-stei- |
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S. 398 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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ger verordnet. Damit aber auch die steiger ihr amt thun, ist ferner ein Ein- oder
Nachfahrer, oder Stollen-Vorsteher bestellet, der jenem nachfähret, und auf sie und die arbeiter obsicht
führet. |
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In einer jeden austräglichen zeche, oder etlichen mit einander, ist ferner ein
Schicht-meister, welcher das geding mit denen arbeitern aufschreibet, sie bezahlet, das ertz gemessen nimmet,
anschneidet oder aufschreibet, den werckzeug schaffet und verzeichnet, auch alle quartal im berg-amt
rechnung thut. Die Berg-geschwornen sind geordnet und beeydiget daß sie alle zechen und jede zum wenigsten
die wochen einmal befahren, die arbeit und ertz in augenschein nehmen, den mangel, und was straffbar ist,
abschaffen, oder dem berg-meister anzeigen, die gedinge machen, oder in strittigen fällen ausschlag geben,
wie auch sonst neben dem berg-meister, zwischen den zechen die einander, wegen abzug des Wassers, oder
verstatteten schachts und stollens, zuspruch haben, erkänntniß thun. |
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In den schmeltz-hütten sind zur aufsicht, wie die steiger in den gruben, die
Hütten-meister, ein Hütten-schreiber oder Hütten-reuter bestellet, zu richtiger aufsicht, daß treulich gearbeitet,
und reiniglich geschmoltzen werde: Item, was jedweders geschmelzte oder blick (wie es beym silber genannt
wird) gewogen; Er soll sich auch aufs probiren verstehen, und wissen, was jedes ertz, an seinem metall
halte, und was der zusatz sey. Ein Austheiler muß nach abzug des zehenden die thei- |
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S. 399 |
Dritter Theil. C. 3. S. 1. vom Berg-Regal. |
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lung unter den gewercken zu machen wissen, da denn nach gemeinen berg-brauch, auch vieler
lande, jede zeche auf 132. kuckus oder theil gerechnet, und darauf nach proportion des verlags oder der
zubusse, die jedweder darzu giebt, und seinen antheil verleget, die ausbeute oder überfluß auch ausgetheilet
wird; doch pflegen auch von solchen 132. kuckusen etliche abgezogen, und etwas davon zu milden sachen in
kirchen und schulen, etwas für die gemeine, stadt und ort, da das bergwerck ist, und etwas für den
grund-herrn des orts ausgesetzet, und von den gewercken in der zubusse übertragen zu werden, damit für die arbeit
und arbeiter gebetet, vor den seegen GOtt gedancket, und die billichkeit beobachtet werde. Wie denn auch die
berg-knappen unter sich ein jeder wöchentlich zum wenigsten etliche pfennig, zusammen in eine büchsen legen,
darüber zween ältesten und zween junge steiger bestellen, im berg-amte verwahren, und den armen und
gebrechlichen ihres mittels davon aushelffen. |
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* Bey geringern bergwercken aber, oder wo man erst einen anfang gemacht, werden die
bergwercks-sachen nur von der Fürstlichen Cammer, oder dabey sonders bestellten berg-räthen tractiret. Wäre
auch, wenn man gleich ins grosse anfangen wolte, eben so übel gethan, als wenn man sich gleich anfangs mit
vielen gebäuden an schmeltz-hütten, hohen öfen, und dergleichen beladen wolte, ehe man solche noch recht zu
gebrauchen wüste. |
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