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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-8
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 8
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Noch mit der holtz gerechtigkeit, viehe-trifften, wieß-rödern, und hartz-scharren übel umgehen darff
⇦ §. 7 §. 9 ⇨

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S. 476 (Forts.) §. 8. Es müssen ferner diejenigen, welche zwar keine eigene höltzer, aber holtzungs-gerechtigkeit haben, daß sie etwan etliche gewisse tage brenn-holtz holen, oder nur das dürre oder gefallene lesen dürffen, oder ihr bau-holtz zu gewissen gebäuden aus der Herrschafft wäldern erlangen oder etwas gewisses an stämmen, oder an klafftern und schocken, daraus jährlich empfangen, die maasse ihrer berechtigung oder des herkommens in acht nehmen, darüber nicht schreiten, nicht zu anderer zeit, als es ihnen vergönnet, in die höltzer kommen, ihnen auch nicht selbst anweisen. Was sie daraus zu ihrer nothdurfft, wenn die gebäu, darzu sie eines und das andere haben wollen, vorhero durch die beamte und forst-bediente besichtiget, erlanget, nicht verkauffen, oder verderben lassen, wollen sie anders nicht gepfändet, gestraffet oder auch ihres rechts gar verlustig seyn. Es sind auch solche holtzberechtigte nichts weniger, als die, welche die jagden oder trifften in der Herrschafft wäldern haben, in fällen, da etwa eine feuers-brunst in wäldern entstehet, schuldig, nicht allein solche den beamten und forst-bedienten treulich anzuzeigen, sondern auch, da sie sonsten darzu erfordert würden, mit zu Scan 496
S. 477 Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann.
  leschen, und gegen den schaden zu arbeiten: Die es aber vorsetzlich unterlassen, denen wird nach befundenen umständen, ihr auf den wäldern gehabtes recht gäntzlich versperret: Diejenigen insonderheit, so die trifften oder die eichel-mast haben, müssen sich auch an den meisten orten vorhero jährlich um die vergünstigung bey den forst-meistern anmelden da sie neue hirten annehmen, ihnen solche vorstellen, alles zu dem ende, damit nicht über die gebühr geschritten, auch die jungen schläge, wie oberwehnt, mit der huth verschonet werden, bis ihnen das viehe oder die sichel nicht mehr schaden kan: Inzwischen läßt man die hirten an andere orte treiben, und wiewohl die trifft eine herrliche wald-nutzung ist, auch von der gräserey in wäldern, welche auch ohne erlaubniß und sonderbahre berechtigung niemand vornehmen darff, etwas erlanget werden kan, so läst man doch, weil das holtz noch köstlicher und weniger zu entbehren, in etlichen landen nicht allein keine wiesen-röder in wäldern machen, sondern auch wenn die alten wieder mit holtz beflogen, solches nicht aufs neue ausrotten.
  Die fichten-wälder haben etlicher orten absonderliche nutzung, nemlich das Hartzscharren, daraus pech gemacht wird, solche hartz-wälder sind theils der herrschafft eigen, und werden um ein gewisses verlassen, theils aber sind sie den unterthanen gegen einen erbzins verliehen, weil aber das lachen oder reissen der bäume, wie es genennet wird, aus denen das hartz fliessen soll, die stämme allgemählich verderbet, und die
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  wälder verringert werden, so lassen vieler orten die forst bedienten keine fichten lachen oder reissen, die nicht eine gewisse dicke, nach einem sonderbahren rincken, der in jedem forst von alters her darzu geordnet und gebräuchlich ist, haben, auch dörffen die hartzscharrer die andere tannen und bäume, so unter den hartz-fichten stehen, um diesen desto besser lufft zu machen, nicht abhauen, auch keine noch ungerissene fichte aufs neue angreiffen, es wäre denn ein hartz-wald gantz neu wieder gewachsen, und die-bäume zu der grösse kommen, daß sie das reissen oder scharren leiden können: Ausser solchen erblichen oder verliehenen hartz-wäldern die bäume zu reissen, und das hartz daraus zu ziehen, ist vieler orten bey leibes-straff verboten.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries