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⇦ S. 476: §. 7 |
S. 476 (Forts.) |
§. 8. Es müssen ferner diejenigen, welche zwar keine eigene
höltzer, aber holtzungs-gerechtigkeit haben, daß sie etwan etliche gewisse tage
brenn-holtz holen, oder nur das dürre oder gefallene lesen dürffen, oder ihr
bau-holtz zu gewissen gebäuden aus der Herrschafft wäldern erlangen oder etwas
gewisses an stämmen, oder an klafftern und schocken, daraus jährlich empfangen,
die maasse ihrer berechtigung oder des herkommens in acht nehmen, darüber nicht
schreiten, nicht zu anderer zeit, als es ihnen vergönnet, in die höltzer
kommen, ihnen auch nicht selbst anweisen. Was sie daraus zu ihrer nothdurfft,
wenn die gebäu, darzu sie eines und das andere haben wollen, vorhero durch die
beamte und forst-bediente besichtiget, erlanget, nicht verkauffen, oder
verderben lassen, wollen sie anders nicht gepfändet, gestraffet oder auch ihres
rechts gar verlustig seyn. Es sind auch solche holtzberechtigte nichts weniger,
als die, welche die jagden oder trifften in der Herrschafft wäldern haben, in
fällen, da etwa eine feuers-brunst in wäldern entstehet, schuldig, nicht allein
solche den beamten und forst-bedienten treulich anzuzeigen, sondern auch, da
sie sonsten darzu erfordert würden, mit zu |
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S. 477 |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
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leschen, und gegen den schaden zu arbeiten: Die es aber
vorsetzlich unterlassen, denen wird nach befundenen umständen, ihr auf den
wäldern gehabtes recht gäntzlich versperret: Diejenigen insonderheit, so die
trifften oder die eichel-mast haben, müssen sich auch an den meisten orten
vorhero jährlich um die vergünstigung bey den forst-meistern anmelden da sie
neue hirten annehmen, ihnen solche vorstellen, alles zu dem ende, damit nicht
über die gebühr geschritten, auch die jungen schläge, wie oberwehnt, mit der
huth verschonet werden, bis ihnen das viehe oder die sichel nicht mehr schaden
kan: Inzwischen läßt man die hirten an andere orte treiben, und wiewohl die
trifft eine herrliche wald-nutzung ist, auch von der gräserey in wäldern,
welche auch ohne erlaubniß und sonderbahre berechtigung niemand vornehmen
darff, etwas erlanget werden kan, so läst man doch, weil das holtz noch
köstlicher und weniger zu entbehren, in etlichen landen nicht allein keine
wiesen-röder in wäldern machen, sondern auch wenn die alten wieder mit holtz
beflogen, solches nicht aufs neue ausrotten. |
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Die fichten-wälder haben etlicher orten absonderliche
nutzung, nemlich das Hartzscharren, daraus pech gemacht wird, solche
hartz-wälder sind theils der herrschafft eigen, und werden um ein gewisses
verlassen, theils aber sind sie den unterthanen gegen einen erbzins verliehen,
weil aber das lachen oder reissen der bäume, wie es genennet wird, aus denen
das hartz fliessen soll, die stämme allgemählich verderbet, und die |
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S. 478 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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wälder verringert werden, so lassen vieler orten die forst
bedienten keine fichten lachen oder reissen, die nicht eine gewisse dicke, nach
einem sonderbahren rincken, der in jedem forst von alters her darzu geordnet
und gebräuchlich ist, haben, auch dörffen die hartzscharrer die andere tannen
und bäume, so unter den hartz-fichten stehen, um diesen desto besser lufft zu
machen, nicht abhauen, auch keine noch ungerissene fichte aufs neue angreiffen,
es wäre denn ein hartz-wald gantz neu wieder gewachsen, und die-bäume zu der
grösse kommen, daß sie das reissen oder scharren leiden können: Ausser solchen
erblichen oder verliehenen hartz-wäldern die bäume zu reissen, und das hartz
daraus zu ziehen, ist vieler orten bey leibes-straff verboten. |
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