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⇦ S. 487: §. 3 |
S. 487 (Forts.) |
§. 4. Von andern dem Landes-herrn allein zustehenden
wasser-nutzungen ist von denen wassern, die im sande gold führen,* und, da wir vom
geleit und zoll geredet, auch des geleits und der zölle auf den wassern gedacht
worden. Denn die schifffahrt auf den ströhmen, die durch das land fliessen,
bestehet in des Landes-herrn verordnung, und darff ohn seinen willen nicht
exerciret werden, |
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S. 488 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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doch halten sich hierinnen die Landes-herren billich nach
der gemeinen Reichs-ordnung, daß nemlich den handlungen durch unzeitig verbot
der zu- oder abfuhre keine hinderung, oder mit steigerung der wasser-zölle den
kauffleuten überlast geschehe: Die überfahrt oder fähre über schiff-reiche
ströme, da es an brücken oder furten mangelt, gehöret von alters her auch in
die regalien, welches denn gar vernünfftig scheinet, alldieweil es in der
Landes-Obrigkeit willen stehet, ob und wie sie über ein solch wasser die fahrt
in oder aus dem lande verstatten wolle, doch bleibet es dißfalls, wenn solche
fähren andern im lande bereits verliehen, oder von jemand lange zeit
hergebracht sind, bey der gewohnbeit, und eines jeden befugniß: Von meer und
von den häfen oder porten desselben, darinnen die landes-Obrigkeit auch ihre
regalia, mit vergünstigung der schiff-stellen, und des aus- und einlauffens,
auch zoll, und port-geld haben: Item von der stapel-gerechtigkeit, daß die
einkommende waaren ausgeladen, und feil gehabt, oder auch wohl in andere
schiffe gebracht werden müssen, giebt jedes orts gewohnheit und privilegium**
gewisse maasse, und ist davon hin und wieder bey den scribenten nachricht zu
finden. |
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* Wiewohl dieses vielmehr vor eine art der bergwercke zu
halten, und bestehet es darinnen, wenn durch gewisse handgriffe aus dem sande
das gold gewaschen, und nachmahls weiter geschieden und zubereitet wird,
dergleichen in Teutschland hin und wieder anzutreffen. |
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** Inmassen denn dieses stapel-recht meistens aus concession
der käysere den ursprung hat, wie bey denen städten, Speyer, Maintz, Cölln,
Trier, Regenspurg, |
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S. 489 |
Dritter Theil. C. 3. S. 7. von Fischereyen. |
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Ingolstadt, Passau, Brehmen, Magdeburg, Hamburg, Leipzig
etc. zu ersehen; Wiewohl wegen Maintz sich Chur-Pfaltz, und wegen Hamburg die
Hertzoge zu Braunschweig Lüneburg vormahls widersetzet haben. Und ist es
allerdings ein recht, so den freyen lauff der commercien hindert, und wenigen
membris in der republic, zu der andern schaden, einen nutzen giebet: So daß in
einigen käyserl. capitulationen deßfalls versehung geschehen. |
S. 489 Sect. 8 ⇨ |