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⇦ S. 508: Innhalt |
S. 508 (Forts.) |
§. 1. |
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In denen alten Kayserl. rechten wird fiscus genennet* der
ort, dahin unterschiedene gefälle, sonderlich, welche strafbare leute im Reich
verwürcken, eingezogen werden, dergleichen man heute zu |
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S. 509 |
Dritter Theil. C. 3. S. 9. von Fiscal-Ger. |
Scan 529 |
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tage die Kayserl. oder auch der fürsten und stände des
Reichs cammer achtet, und in denen kayserl. straff-mandaten befindet, wie auf
einen oder andern verbotenen fall auf des kayserl. fiscals klage in die cammer
diß oder jenes entrichtet werden soll. |
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Gleichwie aber bey der alten monarchischen art der
Reichs-regierung, nach ausweisung der beschriebenen rechte, die einkunfft und
regalischer vorzug des fisci sehr groß war, also, daß daran alle geld-straffen,
so im gantzen Reich denen verbrechern auferleget worden, (etliche geringe, die
denen nieder-obrigkeiten zukamen, ausgenommen) gehöreten, über diß denen
übelthätern, die am leibe, oder ihrer freyheit, oder am bürger-recht
strafffällig waren, entweder alle ihre güter, oder ein gewisser theil derselben
entzogen wurden, dergleichen straffe auch sonderlich denen begegnet, die wider
die kays. person und hoheit sich vergriffen; So denn auch die güter deren so
ohne bluts-verwandte, erben, und ohne aufrichtung eines testaments verstürben,
oder solchen personen das ihrige vermachten, welchen rechtshalben aus vielerley
ursachen, zu der zeit nichts vermacht werden könte, oder der erbschafft aus
rechtmäßigen ursachen, verlustig würden: So dann auch die gefundene schätze,
entweder gantz oder halb, nachdem sie auf gemeinem oder privat-grunde erhoben
würden, gleicher gestalt dem kayserl. fisco heimfielen: Also ist mit der zeit
dieses recht sehr gemäßiget worden,** und gebrauchen sich heute zu tage nicht
allein die Römischen Kaysere in etlichen fällen, nach inn- |
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S. 510 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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halt der reichs-satzungen, solcher fiscal-gerechtigkeit,
sondern auch viel andere fürsten und Potentaten des Reichs, welche die hohe
Landes-Obrigkeit haben. |
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* Man findet, daß der fiscus oder jus fisci in ansehen der
alten und neuern zeiten verschiedener bedeutung sey; Denn in weitläufftigen
verstande wurden vor alters nicht allein die straff-gefälle, sondern auch
tribute, zoll, und andere fürstliche einkünffte darunter begriffen; Ja es war
der fiscus nichts anders als die fürstliche Schatz-Cammer, wohin alle des
Reichs-gefälle, nutzbarkeiten und einkommen gebracht wurden, und nennte man
solches bona fiscalina, Cammer-güter, welche von denen propriis dominicis,
eigenthümlichen königlichen gütern, unterschieden waren. Es wurden aber auch
damahls die verwürckte güter und straf-gefälle mit dahin gezogen, und findet
man in denen capitularibus, daß, wenn die processirende partheyen im gericht
ungehorsam verblieben, deren vermögen dem fisco anheim fiel: Nach der hand aber
sind die Cammer-güter und dahin gehörige einkünffte von den[1] fiscal-gefällen in
so weit unterschieden worden, daß man unter die letztern dem gebrauch nach
allein diejenigen einkommen verstehet, welche hier im text und sonst bey denen
scriptoribus hin und wieder benahmet werden. |
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** Inmassen denn z. e. die confiscation der güter in gar
wenigen gebrauch, die exempel aber von vacanten oder erblosen gütern gar selten
seyn. Was die gefundenen schätze belanget, so sind solche in dem Fränckischen
Reiche bereits denen königen zuständig gewesen, und die folgenden Teutschen
kaysere haben das jus circa thesauros denen ständen verschiedentlich verliehen,
welche es auch nunmehr in krafft der landes fürstl. hoheit ausüben, und gleich
andern potentaten verordnen können, daß, wo die unterthanen nicht ein wiedriges
hergebracht, alle, so wohl in Fürstlichen, als auch der unter- |
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S. 511 |
Dritter Theil. C. 3. S. 9. von Fiscal-Ger. |
Scan 531 |
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thanen gütern gefundene schätze dem landes-herrn zugehören
sollen; sintemahl solche dinge keinen herren haben, und also vor andern zu
erhaltung Fürstl. dignität ohne jemandes kränckung angewendet werden können.
Doch pfleget man, zumahl in Sachsen, dem, der einen schatz gefunden, einen
gewissen und dritten theil dovon, zum premio inventionis zu reichen. |
S. 511 §. 2 ⇨ |