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Zedler: Bey Verliehrung des Herrn Gnade HIS-Data
5028-3-1640-4
Titel: Bey Verliehrung des Herrn Gnade
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 1640
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 835
Vorheriger Artikel: Bey Straffe des Ungehorsams
Folgender Artikel: Bey Verpfändung aller meiner Haab und Güter
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Bey Verliehrung des Herrn Gnade, diese Clausul hat den Effect, daß, wenn der Lehns-Herr dem Vasallen etwas bey Vermeidung seiner Ungenade anbefohlen, er in dem Falle, wenn er seiner Schuldigkeit kein Genüge geleistet, des Lehns verlustig seyn soll. Zas. in Epist. Feud. …
  iedoch muß der Befehl eine gerechte Ursache des Lehns wegen in sich enthalten, wiewohl Zasius sich ad L. unum. … ändert u. davor hält, die Beraubung des Lehns wäre bey Höfen nicht mehr üblich, sondern es zeige die Clausul nur an, daß sich der Vasall die Ungnade zugezogen, it. wenn die Worte erfolgen: Unser und des Reichs schwere Ungenade, so verstehen Ihro Kayserliche Majestät des gesammten Reichs Ungnade darunter, und werden diejenigen, an dem sie ergehen, vor Reichs-Feinde gehalten.  
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries