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Zedler: Marckung, Marcken HIS-Data
5028-19-1283-3
Titel: Marckung, Marcken
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 1283
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 675
Vorheriger Artikel: Marckt-Voigt
Folgender Artikel: Marckung (Dorff-)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Marckung, Marcken, heissen die Grentzen einer Stadt oder Dorffs; so weit erstreckt sich auch derselben Gerichts-Zwang, daß der Richtern des Orts über alle Gerichtliche Fälle, die sich darinnen zutragen, ordentlich zu urtheilen hat, und dürfften die Partheyen ihre Sachen in erster Instantz ohne sondere von der hohen Obrigkeit ausgebrachte Remission und erhebliche Ursachen für kein ander Gericht bringen.  
  Was aber die kleinen Flecken und Weiler, auch einzige Höfe betrifft, die kein eigen Gericht haben, sondern in die nächst gelegene Stadt oder Dorff gerichtbar sind, haben nichts desto weniger auch ihre besondere eingesteinte Marckung mit denen Rechten und Gerechtigkeiten, als wie die Städte und Gerichtbare Flecken, unter welchen die fürnehmste ist die Vieh-Trifft und Weidgang, dessen sie sich, so weit ihre Zwinge und Bänne gehen, einig und allein zu gebrauchen, daran ihnen auch kein Ausgesessener Macht hat, Eingriff zu thun, oder sie zu überfahren, es hätte denn jemand durch einen alten Gebrauch oder sonderbaren Vertrag die Zufahrt mit seinem Vieh auf einer andern Marckung hergebracht.  
  Und obwol die Landes-Fürsten und Herren in ihrer unterworffener Städte Zwing und Bännen die Obrigkeit und Macht zu gebieten, und zu verbieten haben, so sind sie doch nicht befugt, den Gemeinden an ihrem Weidgang Eintracht zu thun, und denselben den Ausgesessenen zu verleihen, noch auch für sich selbst eine solche starcke Heerde zu halten, daß dadurch die Weiden überschlagen, und dem gemeinen Weidgang ein Abbruch zugezogen würde, desgleichen sind sie nicht berechtiget, die Weiden und Viehtrieb, den Gemeinen zum Nachtheil und Schaden, zum Feld- und Acker-Bau umbrechen, oder zum Garten-Recht einfangen zu lassen, doch werden etliche Fälle hiervon ausgenommen.  
  Hingegen müssen die Gemeinden und Einwohner von allen Güthern, die in ihren Marckungen liegen, auch ihre besondern Beschwerden tragen, vornemlich aber der Herrschafft des Orts Steuern und Schatzungen ge-  
  {Sp. 1284}  
  ben, deren auch, die Ausgesessenen und Geistlichen, die Güther in der Marckung haben, nicht befreyet. Also auch sind sie verbunden, die gemeinen Strassen, Wege und Stege in ihren Zwing und Bännen zu erhalten, welches doch auch unterschiedlich und nach dem Herkommen des Orts gebraucht wird.  
  Gleichergestalt haben die Schlösser und Burgen ihren sonderbaren Bezirck und Marckungen um sich her, darinnen der Weidgang und andere Rechte, und gemeiniglich auch die Obrigkeit und das Gebiet ihnen zugehörig und anhändig sind. Doch sind etliche Schlösser, die gleichwohl ihre eingestimmte Marckung, aber kein anhangend Obrigkeitliches Gebiet darinnen haben.  
  Also sind auch die Land-Voigteyen des Deutschen Römischen Reichs mit ihrem bestimmten Bezirck eingemarckt, denen der Gerichts-Zwang und das Land-Gericht anhängig ist, die erstrecken sich auch zuweilen in andere Herrschafften, Gebiete und Obrigkeiten, wie wir sehen an den Land-Gerichten in Schwaben, und Francken, ingleichen in der Pfaltz-Neuburg zu Höchstädt, und in der Landgrafschaft Bare, auch andern Orten mehr, welche aber meistentheils der Grentzen halber streitig sind, und denen der Gerichts-Zwang von denen anstossenden Herrschafften widersprochen wird.  
  Vornehmlich aber hat das Kayserliche Hof-Gerichte zu Rothweil seinen gewissen District, der mit sonderbaren Grentzen und namhafften Marcken umschrieben ist.  
  Sonst wird auch die Marckung der Zehende genennet.  
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries