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Zedler: Unzertheilige Güter HIS-Data
5028-49-2571-12
Titel: Unzertheilige Güter
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 2571
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1301
Vorheriger Artikel: Unzer, Personen
Folgender Artikel: Unzertheilt
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Unzertheilige Güter, oder Unzertheilte Güter, Lat. Bona dividi prohibita.  
  Wenn in Fürstlicher oder anderer Standes-Personen Testamenten, wie gar öffters zu desto besserer Aufnahme und Erhaltung derer Familien und Güter zu geschehen pflegt, unter andern die Clausul enthalten ist, daß die Herrschafften und Güter unzertheilt bey einander bleiben sollen, oder damit denn seine verlassene Grafschafften und Güter unzertheilt bey einander bleiben sollen; so ist kein Zweiffel, daß hierdurch denen Erben die Macht, solche zu theilen und zu veräussern, benommen, und auch zu Erfüllung des Testirers letzten Willens stracklich darüber zu halten ist. Colleg. Jurid. Rostoch. Resp. ... in Cothmanns Consil. Vol. V. und Curtius der jüngere Consil ...
  Sonst ist hierbey noch zu gedencken, daß besonders nach Sachsen-Recht durch und nach Beschreitung des Ehe-Bettes die Eheleute unter sich ebenfals ein unzertheilt oder ungezweyet Gut haben und erlangen.
  • Finckelthaus Obs. ...
  • Besold Contin.
     

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Stand: 14. Januar 2013 © Hans-Walter Pries