|  | Text | Quellenangaben | 
| Wirkungen außerhalb des Landes | Anlangend die andere 
				Frage: Ob die Statuten ihre 
				Würckungen auch ausser dem
Territorio oder demjenigen 
Gebiete, 
allwo sie errichtet worden, haben, oder ihre				
				
				Unterthanen ausser 
Landes binden? So sind hiervon folgende Fälle 
anzumercken:¶ |  | 
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		| I. | Wenn das Statut denen Unterthanen etwas nachläßt; so haben sie 
solches ausserhalb des Landes nicht zu geniessen.¶ |  |  | 
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		| II. | Die Statuten, welche eine 
Person habilitiren, oder zu einer 
gewissen Handlung tüchtig machen, haben in so weit ihre 
Würckung ausser dem 
Lande, daß eine solche Person in Ansehung derselben auch an fremden 
				Orten vor 
tüchtig oder untüchtig geachtet werde.¶ |  |  | 
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		|  | Dannenhero weil nach Sächsischen 
	Rechten die Sächsische 				
				
				Unterthanen nach 
zurück gelegtem 21 Jahre majorenn seynd. Als ist ein solcher im 22 Jahre auch in 
fremden 
Provintzen davor zu achten, und kan er seine daselbst 
liegende Güter 
ohne Vormund veräussern. Er hat dagegen aber auch in denen geschlossenen 
		Contracten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu 
		hoffen; es wäre denn, 
daß die Obrigkeit des 
				
		Orts in denen unbeweglichen Gütern ein anders statuiret 
hätte. |  | Mevius ad Jus Lubec. quaest. praelim. 
6. n. 39. | 
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		|  | Denn wenn ein Statut die 
				Sache afficiret, das andere Statut aber die 
		Person 
legitimiret; so muß dieses jenem weichen. |  | Lyncker ad tit. ff. de LL §. 24. | 
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		|  | Wofern aber ein solcher Sächsischer Majorenner seine Wohnung ändert, und 
solche an 
				
		Ort und Enden, wo
		Kayserliche Rechte gebräuchlich seyn, constituiret; 
alsdenn hat er in seinen künfftigen Handlungen die 
	Rechte derer Minderjährigen 
zu geniessen; die vorigen aber müssen in ihrem Werthe bleiben. |  |  | 
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		|  | Ferner, weil nach Sächsischen Rechten eine 
		
		Tochter durch 
			
			Verheyrathung von 
		
		väterlicher Gewalt frey wird; so wird sie auch an fremden Orten davor geachtet, 
und hat der 
		Vater in ihren unbeweglichen daselbst 
		liegenden Gütern nicht weiter 
die Abnützung. Also auch, wenn einer vor einen Verschwender oder Verthuer (pro 
Prodigo) öffentlich erkläret ist; so wird er allenthalben vor einen solchen 
geachtet.¶ |  |  | 
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		| III. | Die Statuten, welche denen bürgerlichen Geschäfften eine 
gewisse 
				Form vorschreiben, 
				würcken zwar ausserhalb 
		Landes so viel, daß 
diejenigen Geschäffte und Handlungen, welche nach der vorgeschriebenen 
Solennität in dem 
				Orte des Statuts abgehandelt worden, allenthalben ihre 
Gültigkeit haben; inmassen ein nach der Solennität des Orts verfertigtes 
Testament an fremden Orten auch gilt. |  |  | 
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		|  | Ferner mag ein 
Instrument, so an einem 
				Orte, nach dasigen Statuten, gemacht 
ist, anderswo nicht verworffen werden, und muß ein an dem Orte des 
		Contracts 
hinlänglicher 
				Beweiß an andern |  |  | 
|  | {Sp.1353|S. 690} |  | 
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		|  | Orten, wenn auch solcher daselbst sonst gleich nicht hinlänglich wäre, 
dißfalls dennoch gelten. |  | Bartolus ad L. cunctos. C. de SS. Trin. n. 
16. | 
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		|  | Allein diesen 
				Effect hat man von denen Statuten nicht zu gewarten, daß die 
ausser Landes, nach der in Statuten vorgeschriebenen Art, geschlossene und 
aufgerichtete Contracte gültig seyn könnten. Daher denn auch, wenn ein 
				Bürger 
nach der Vorschrifft des Statuts auswärts testiren wolte, solches ungültig wäre; 
indem die 
				Forme der Handlung zu beobachten ist, wie sie an dem Orte, wo dieselbe 
geschicht, vorgeschrieben ist. |  |  | 
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		|  | Es wäre denn 
				Sache, daß das Statut denen Bürgern ihre Geschäffte, auch 
ausserhalb Landes, nach der vorgeschriebenen Forme abzuhandeln, aufbürdete, oder 
vergönnete; in welchem Falle die Bürger auch an fremden Orten sich darnach zu 
achten hätten: massen eine 
Obrigkeit ihre Bürger durch ausdrückliche 
		
		Verordnung 
gar wohl verbinden kan, daß sie auch ausser Landes sich nach ihren Statuten 
richten, und ihre Geschäffte und Contracte nach deren  
Solennitäten schliessen 
müssen. Ins besondere können Bürger 
verbunden werden, daß sie auch ihre an 
andern Orten 
		liegende, unbewegliche Güter keinem Fremden, wenn schon der 
Contract ausser Landes geschlossen würde, 
			verkauffen dürffen.¶ |  |  | 
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		| IV. | Wenn die Statuten die 
				Sache afficiren; so gehen zwar solche auf 
die denen 
				Bürgern zustehende bewegliche Güter, sie mögen liegen, wo sie wollen. 
Dahero ist |  |  | 
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		| 1) | daß in Concurs- und Credit-Sachen die beweglichen 
		Güter des Schuldmanns und seine Activ-Schulden zu seiner wesentlichen 
		Wohnung gezogen, und nach denen Rechten des Orts, wegen der Priorität, 
		erkannt werde. |  |  | Carpzov P. I. Const. 28. def. 
19. | 
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		|  | Es wäre denn, daß anderswo schon Arrest darauf 
		erhalten worden; Daß vors |  |  |  | 
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		| 2) | das Statut welches einen Abzug verstattet, auf 
		die an andern Orten liegende Mobilien und ausstehende Schulden sich 
		ebenfalls erstrecke, wenn schon die Zahlung anderswo versprochen worden, |  |  | Rauchbar Quaest. 12. n. 5. | 
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		|  | indem der 
		Ort der Zahlung überall bey 
		aussenstehenden 
		Capitalien nicht consideriret wird, ausser was die 
		Zahlung, die Sorten der 
		Müntze, das Forum, und dergleichen betrifft; Daß |  |  |  | 
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		| 3) | die Succeßion derer Mobilien und Capitalien nach 
		denen Statuten des Wohnungs-Ortes geschehe, und solchergestalt ein 
		
			Ehemann in 
	Sachsen seines 
				Weibes-Mobilien, sie mögen seyn, wo sie 
		wollen, erbe. |  |  | Carpzov P. III. Const. 12. def. 
13 | 
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		|  | Gehet aber das Statut auf unbewegliche Güter, so müssen zwar die 
				Bürger auch 
ausser dem 
				Orte des Statuts, in Ansehung ihrer unbeweglichen, unter der 
Jurisdiction des Statuirenden 
		liegenden Güter, sich darnach achten, und darff 
demnach, wenn das Statut verbiete, seine unbewegliche Güter an Fremde zu 
			verkauffen, oder zu 
		vermiethen, auch ausserhalb des Orts der Contract mit einem 
Fremden nicht geschlossen werden. |  |  | 
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		|  | Allein die 
Würckung eines solchen Statuts erstrecket sich nicht über die an 
fremden Orten liegende Güter; es mag gleich das Statut etwas, nach 
				gemeinen Rechten zulässiges, verbieten, oder das darinnen verbotene verstatten. |  |  | 
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		|  | Die ersten heissen Statuta prohibitiva, 
die andern permissiva: Als z.E. wenn das 
Statut verbietet, daß ein Minderjähriger nicht solle |  |  | 
|  | {Sp.1354} |  | 
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		|  | können testiren; ein Ehegatte dem überlebenden nichts vermachen solle; die 
Brüder mit denen 
			Eltern zur Succeßion nicht sollen gelassen werden; die 
			Schwestern mit denen Brüdern nicht erben sollen; so hat solches keine 
Würckung 
auf die anderswo 
liegende Güter. Und mag demnach ein Minderjähriger von 
denenselben wohl testiren: ein Ehegatte dem andern etwas vermachen, u.s.w. Denn 
das Statut machet die 
Person nicht untüchtig; sondern es ist nur die 
Veräusserung in der bemeldeten 
				Sache verboten, wiewohl viele in diesem Falle 
widriger 
				Meynung sind. |  |  | 
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		|  | Ferner mögen die 
			Kinder zugleich mit denen 
			Eltern, 
			Schwestern mit denen 
Brüdern wohl erben; es wäre denn 
				Sache, daß das Statut der 
		Person eine 
Inhabilität oder Untüchtigkeit gäbe. Ingleichen wenn die Statuten vergönnen, daß 
ein Minderjähriger unbewegliche Güter veräussern; ein noch unter väterlicher 
Gewalt stehender Sohne Testamente machen, oder andere Geschäffte verrichten 
möge, oder daß ein nach dem 
Bürgerlichen Rechte zur Succeßion untüchtiger 
				Mensch 
zum Erben eingesetzet werden könne: so gelten diese Statuten ausserhalb des 
		Landes, oder 
				Gebietes nicht. |  |  | 
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		|  | Und kan in gegenwärtigem Falle von der Disposition, betreffend die 
Solennität einer Handlung (welche, wenn sie nach der Solennität des 
				Orts 
getroffen wird, allenthalben gelten muß) nicht auf die Permißion zur Handlung 
argumentiret werden. Z.E. das Statut erfordert zum Testament drey oder vier 
Zeugen; dieses Testament gilt an denen Orten, wo mehrere Zeugen nöthig seynd. 
Denn hierdurch wird niemanden präjudiciret. Hingegen dem Filiofamilias 
wird verstattet, ein Testament zu machen, oder zu negotiiren; dem Minderjährigen 
erlaubet seine 
				Güter zu veräussern; ein Untüchtiger zur Succeßion gelassen; 
diese und dergleichen Statuten können in Ansehung derer in fremden 
Gebieten 
liegenden unbeweglichen Güter nicht gelten.¶ |  |  | 
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		| V. | Die Statuten, worinnen eine 
				Straffe benennet ist, 
				würcken zwar 
so viel, daß ein 
				
				Unterthaner, welcher in dem Orte des Statuts gesündiget hat, 
auch an einem fremden Orte mit der benannten Straffe beleget werden könne. 
Allein wo er ausserhalb gesündiget hat, so ist er nach denen 
				Gesetzen des Orts, 
wo er gesündiget, zu 
		
		bestraffen, wenn er auch von der 
Obrigkeit, unter welcher 
er wohnet, 
				
				bestraffet wird. |  | Carpzov in Pract. Crim. quaest. 54.
n. 47. | 
| Auslegung | Was die Interpretation der Auslegung der Statuten betrifft; so hat man, wie 
in andern Gesetzen, also auch in dieser zu sehen: |  | 
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	auf die 
				Worte des Statuts, auf die 
				Meynung, auf die Absichten und Bewegnisse des Statuirenden.  |  | 
|  | Die 
				Worte sind nach der gemeinen 
					Redens-Art des 
Landes zu 
			verstehen. Wenn 
demnach ein Statut vom Weine 
			redet; so kan man solches nicht auf andere 
Geträncke ziehen. Welches von 
Victualien handelt, gehet nicht auf Heu, Hafer, 
und dergleichen. Welches von Mobilien disponiret, gehet nicht auf aussenstehende 
Schulden. Welches die 
			Mutter von der Vormundschafft ausschliesset, entziehet 
derselben nicht die Erbschafft. |  | 
|  | Jedoch muß man auch in diesem Falle auf die Bedeutung des 
				gemeinen Rechts 
sehen. Wenn also ein Statut von der Frucht 
			redet; so ist solches zu 
			verstehen 
nach Abzug der |  | 
|  | {Sp. 1355|S. 691} |  | 
|  | aufgewandten Kosten. |  | 
|  | Wie denn auch die 
				Meynung des Statuirenden, nebst dessen Absichten, in Acht 
zu nehmen. Denn wo die Ausfuhr verboten; so darff man nichts auf denen Schultern 
wegtragen. Wenn nicht verstattet wird, Getreide wegzuführen; so ist auch solches 
vom Mehle zu verstehen. |  | 
|  | Und kan also wegen der End-Ursache ein Statut auch wohl eine Extension 
haben. |  | 
|  | Im übrigen sind die Statuten strictae interpretationis. das heißt, 
nach dem eigentlichen und genauesten 
Wort-Verstande zu deuten, und darüber nicht 
zu erstrecken. Daher sind diejenige, welche von Contracten 
			reden, nicht auf die 
Gleich als Contracte zu ziehen. Welche von ausdrücklichen Papieren disponiren, 
gehen nicht auf die stillschweigende Pfande, immassen sie dergestalt vom 
gemeinen Recht abweiche. |  | 
|  | Vielmehr sind solche so viel möglich, mit denenselben zu vereinbaren, und 
ausser ihrer 
				
				Materie, wovon sie handeln, nicht zu extendiren, auch nicht einmahl 
wegen gleichmäßiger 				
				Ursache, absonderlich wenn sie wider das 
				gemeine Recht 
seynd. Und muß also der Fall, welcher im Statut ausdrücklich nicht enthalten, 
unter der Disposition des gemeinen Rechtes bleiben; es wäre denn 
				Sache, daß die 
Intention des Statuirenden dadurch vernichtet würde. |  | 
|  | Es nimmt auch das Statut eine Erklärung aus einem andern Statute, nicht 
allein eben desselbigen, sondern auch des benachbarten 
				Orts an. |  | 
|  | Vor allem aber hat man auf die Observantz und das 
			Herkommen, 
zumahl wenn solche in denen 
				Gerichten 
bereits bestätiget worden, zu sehen. | Von welcher
				
				Materie Lyncker in seinen obangezogenen Comment. de 
Statutis §. 30. u.ff. mit mehrerm handelt. | 
|  | Übrigens besiehe hierbey auch den
				Artickel 
Landes-Ordnung 
im XVI 
				Bande, p. 554. u.ff. |  | 
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