| Stichworte | Text | Quellenangaben | 
|  | Statuten (Landes-) 
Provintzial- oder 
Territorial-Statuten,
Statuta Provincialia, oder 
Statuta Territorialia, sind eigentlich nichts 
anders, als 
				gewisse Particular- oder 
				gantz besondere 
	Rechte und 
			
			Verordnungen, 
die sich nur auf einen oder den andern 
Staat und 
Gebiete, und über die darinnen 
befindlichen 
Einwohner oder 				
				
				Unterthanen, weiter aber nicht, erstrecken, und heissen 
sonst auch insgemein nur 				
Fürstliche 
Landes-Ordnungen. |  | 
|  | Nun haben zwar, wie be- |  | 
|  | {Sp. 1346} |  | 
|  | kannt, so viel absonderlich unser 
Deutschland 
anbetrifft, die
	unmittelbaren 
				Reichs-Stände, vermöge der ihnen zustehenden 
hohen Landes-Obrigkeit, die 
Macht  
				Gesetze zu geben. Nur daß solche dem gemeinen 
Deutschen Staats-Rechte oder denen 
Reichs-Abschieden, zumahl wenn solche die clausulam derogatoriam, das 
heißt, die ausdrückliche Clausul, daß alle dagegen gemachte Particular-Gesetze 
oder 
			
			Verordnungen derer Stände null und nichtig seyn sollen, in sich halten, 
nicht zuwider angeordnet werden. Wiewohl auch in diesem Falle dergleichen 
Statuten denen 				
				
				Unterthanen, wenn sie mit Consens derer 
Land-Stände gemacht 
worden präjudiciren, nicht aber so leicht denen Auswärtigen und Fremden, schaden 
können. Zumahl wenn die 
				Sache an die höchsten 
Gerichte des Reichs gezogen werden 
sollten. |  | 
|  | Indessen ist ihnen eher erlaubet, einige denen 
Justinianischen oder 
Päbstlichen
	Rechten conträr seyende Gesetze zu machen. Wenn nehmlich diese 
Rechte mit der 
				Art und dem 
				Zustande unserer Zeiten nicht allenthalben überein 
kommen. | Schweder in Jure Publ. Part. Spec. sect.
2. c. 13. | 
|  | Ob aber bey Abfassung derer Landes-Ordnungen die Einwilligung derer 
Landes-Stände, oder eine vorläuffige Berathschlagung mit denenselben erfordert 
werde, hat man dießfalls auf die Landes-Verträge und das 
			Herkommen zu sehen; und 
ist nicht ohne, daß man auf denen 
Land-Tägen
hierüber zu Rathe zu gehen pflege: 
absonderlich, wenn die vor seyende 
Verordnung zum Präjuditz ihrer Religion, 
				Freyheit von 
				Steuern, habenden 
	Rechts zu appelliren, und dergleichen, abzielen 
möchte, in welchen Fällen allerdings ihr Consens erfordert wird; widrigenfalls 
sie, zumahl wegen der Religion, bey denen höchsten Reichs-Tribunalien sich 
beschweren können. | Lyncker cit. loc. | 
|  | Nicht weniger wird gefraget, ob die 
				
				Kayserliche Confirmation nöthig sey? daß 
solche von einigen 
				Reichs-Ständen gesuchet und erhalten worden, besagen die 
Praefationes unterschiedener 
Landes-Ordnungen. Und ist nicht ohne, daß, 
wenn die Constitutiones denen 
				Reichs-Abschieden, welche auch auf die künfftigen 
Ordnungen gerichtet sind, und solche caßiren, R.A. von 1529 §. 31. zuwider 
lauffen, das sicherste sey, die Kayserliche Confirmation zu suchen; zumahl wenn, 
wie schon oben gedacht, die Constitution wider Auswärtige ihre 
Würckung haben 
solte. |  | 
|  | Diejenige Landes-Constitutiones aber, welche ausser dem Reichs-Rechte 
gemacht werden, können der Kayserlichen Confirmation leichter entbehren. 
Indessen ist der Landes Obrigkeit nicht verwehret, auch die von 
					
				Kayserlicher Majestät confirmirte 
Constitutiones wieder zu ändern. |  | 
|  | Was bishero 
			gesaget worden, kan auf die 
				Reichs-Städte, auch auf diejenigen, 
welche einem andern 
				Stande des Reichs in ihrem 
				Gebiete ein und ander 
Regale 
zustehen, und deßwegen den gewöhnlichen Eyd abschwören müssen, sonst aber 
gleichmäßige 
				Gewalt, 
				Gesetze 
zu geben, haben, gezogen werden. Wovon unter dem
				Artickel Statuten (Reichs-Städtische) ein mehrers. |  | 
|  | Ein gleiches kan auch, auf gewisse Maasse, von der
	unmittelbaren Reichs- |  | 
|  | {Sp. 1347|S. 687} |  | 
|  | Ritterschafft gesaget werden. | Besiehe Schmidts 
				Diss. de Superioritate 
Territoriali Nobilibus Imperii immediatis asserta, Altdorff 1702. | 
| Verbindlichkeit | Gegenwärtig aber ist wohl vor allen Dingen zu untersuchen, wieweit diese 
Landes-Ordnungen und Statuten ihre 
Verbindlichkeit haben? vor diesem ist zwar 
diese 
				
				Materie von denen meisten 
Rechts-Lehrern auf eine gantz unvernehmliche und 
dunckele, ja höchst verworrene Art, und dergestalt abgehandelt worden, daß man 
nach ihren Lehr-Sätzen vielmehr in ein rechtes Labyrinth allerley sich 
zuwiderlauffender 
				Meynungen verfället, als den benöthigten 
			
			Unterricht daraus 
ziehen kan. |  | 
|  | Um aber die 
				Sache, so viel möglich, leicht und vernehmlich vorzustellen; so 
wollen wir gewisse Fragen anführen, und unter solchen unterschiedene Fälle 
vorstellen, in deren Entscheidung wir aber nicht so wohl auf den 
Bartolus, und andere Rechts-Lehrer, ad L. cunctos C. de Summa 
Trinit. ausser in wenigen Fällen, sondern vielmehr dem so gelehrten, als 
berühmten Herrn von Lyncker in seiner gründlichen 
Commentation de Statutis folgen, und die darinnen enthaltenen richtigen 
Lehr-Sätze zum 
				Grunde unserer 
				Meynung legen, solchemnach einmahl vor allemahl in 
vielen Fällen, bey welchen keine 
Schrifftsteller insbesondere allegiret sind, 
auf obgemeldeten Tractat uns bezogen haben wollen.¶ |  | 
| Wirkungen gegen Auswärtige | 
	
		| I. | Ob die Statuten ausländische (Forenses) welche derer 
				Orten 
durchpaßiren, oder einige Tage sich allda aufhalten, oder daselbst handeln, oder 
Güter liegend haben, oder auch etwas verbrechen, angehen? 
¶ |  |  | 
|  | 
	
		| II. | Ob die Statuten ihre 
Würckung ausser dem 
Territorio oder dem 
Gebiete des Gesetzgebers haben, oder die				
				
				Unterthanen auch ausser 
Landes binden?
¶ |  |  | 
|  | Bey der ersten Frage setzen wir folgende Fälle:
¶ |  | 
|  | 
	
		| (I) | Wenn die 
Lands-Ordnungen oder Statuten denen 				
				
				Unterthanen in der Art 
eines 
				Privilegii etwas zum besten statuiren; so haben Auswärtige dessen nicht zu 
geniessen, weil sie die 
bürgerlichen
Beschwerden nicht dergestalt mit tragen 
helffen z.E. Wenn denen 
				Bürgern vergönnet ist, die Frucht, so sie auf ihren 
Äckern 
				bauen, zu verbrauen und auszuschencken; so werden Fremde, welche auch 
derer Orten Feld-Güter haben, darzu nicht gelassen.¶ |  |  | 
|  | 
	
		| (II) | Wenn das Statut die Unterthanen habilitiret z.E. 
		daß sie nach dem 21 Jahre majorenn seynd; daß sie durch die 
		Hochzeit von
		
		väterlicher Gewalt, 
befreyet seyn sollen, wie denn, nach 
	Sächsischen Rechten, eine 
		
		Tochter 
solchergestalt davon befreyet wird; so gehet solches nicht auf Fremde, wenn sie 
schon derer 
				Orten unbewegliche Güter hätten. Dannenhero behält der 
		
			Vater die 
Abnutzung der Tochter 
				Güter, ob schon diese an solchem Orte liegen. Denn das 
Statut kan diejenigen, welche dem Orte nicht unterworffen sind, nicht 
habilitiren, noch von ihrem 
				Stande disponiren. Und stehet nicht im Wege, daß ja 
genug sey, in der Emancipation derer Forensium oder in der |  |  | 
|  | {Sp. 1348} |  | 
|  | 
	
		|  | Freylassung und Entbindung derer Auswärtigen und Fremden von der väterlichen 
Gewalt die Solennitäten des 
				Orts, wo die Emancipation geschiehet, zu observiren. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Denn dieses Statut legitimiret nicht an und vor 
		sich die 
Person; 
		sondern schreibet nur der bürgerlichen Handlung eine 
				
		Form vor, wie sie bey dieser 
Obrigkeit 
		geschehen müsse, welche auch von Auswärtigen zu observiren. Es thut auch 
		nichts zur Sache, daß, wenn das Statut einem Filiofamilias, das 
		ist, einem 
			Sohne, der noch in 
		
		väterlicher Gewalt ist, zu testiren 
		vergönnet, solches auch Forenses Filiifamilias thun können. 
		Denn auch dieses Statut gehet nicht auf die Person, sondern auf die 
				Güter, wovon es zu disponiren verstattet.¶ |  |  | 
|  | 
	
		| (III) | Diejenigen
				Ordnungen, welche von der Policey, z.E. die Kleidung, 
Gastereyen, und dergleichen, betreffend, handeln, gehen die Ausländischen 
ordentlicher Weise nicht an, weil solche nur vornehmlich darzu abgesehen seynd, 
die Sitten derer 
				Bürger bessern; es wäre denn, daß sie eine Zeit lang derer 
Orten sich aufhalten wollen, so hätten sie 
				billig, Ärgernisses halber, sich auch 
darnach zu achten, weil sie so denn, als 				
				
				Unterthanen, wenigstens eine Zeit lang, 
consideriret werden, oder daß die Ordnung auf sie ausdrücklich gerichtet wäre.¶ |  |  | 
|  | 
	
		| (IV) | Die
				Ordnungen, welche denen bürgerlichen Handlungen so wohl unter 
Lebenden, und diesen entweder Gerichtlichen, oder ausser 
				Gerichte, als auch dem 
					letzten Willen, gewisse Maaß und 
				Form vorschreiben, sind auch von denen 
Auswärtigen in Acht zu nehmen, solten sie auch sich daselbst nur auf wenige Zeit 
aufhalten wollen. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Wenn also die 
				Ordnung, die in 
Kayserlichem Rechte vorgeschriebene 
Solennitäten vermehret; so sind sie schuldig, solche zu observiren. Es wäre denn 
				Sache, daß zwey Forenses oder Auswärtige an dem 
				Orte einen 
		Contract 
schliessen wolten, weil alsdenn zu präsumiren, daß sie solchen nach denen 
Solennitäten ihres Orts geschlossen haben |  |  | 
|  | 
	
		|  | Dahingegen haben sie auch die Remißion derer in 
				gemeinen Rechten erforderten 
Solennitäten zu geniessen. Dahero kommt es, daß ein Fremder in Abhandlung derer 
Contracte, zu Verhütung einer Nullität, die in denen Statuten des Orts, wo der 
Contract geschlossen, vorgeschriebene Solennitäten in Acht zu nehmen habe. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Dieserwegen meynen auch die 
		Rechts-Lehrer, wenn das Statut wolle: daß die 
Instrumente z.E. auf Stempel-Papier geschrieben, oder sonsten vor ungültig 
gehalten werden sollen, daß ein von einem Auswärtigen aufgerichtetes Instrument, 
ohne diese  
Solennität, auch an fremden Orten keine Gültigkeit habe, |  | Bartholdi in Diss. de Charta signata,
Franckfurt 1690. | 
|  | 
	
		|  | Weil der 
		Contrahent, indem er zum 
		Contrahiren schreitet, sich solchen 
Statuten freywillig unterwirfft, |  | Carpzov Lib. V. Resp. 1. | 
|  | 
	
		|  | Wenn auch schon der Contract über 
				Güter geschlossen wäre, so an einem 
fremden Orte gelegen; oder im Contract die Zahlung an einem andern Orte, wo 
dergleichen  
Solennitäten nicht erfordert werden, versprochen |  | Mevius ad Jus Lubec. quaest. praelim. 
6. n. 43. | 
|  |  |  | 
|  | {Sp. 1349|S. 688} |  | 
|  | 
	
		|  | Wenn die Verkauffung unbewegliche Güter ein Instrument oder eine 
gerichtliche Auflassung derer Güter, oder die Schenckung eine gerichtliche 
Insinuation erfordere, solches die Forenses, auch 
				Geistliche, in Acht 
zu nehmen haben; Wenn das Statut in denen Contracten derer Minderjährigen den 
Consens derer nächsten Freunde erfordert, solches Minderjährige von fremden 
Orten ebenfalls beobachten müssen. |  | Carpzov Lib. V. Resp. 1. n. 
18. | 
|  | 
	
		|  | Daß eine Nicht-Sächsische 
				Weibes-Person in denen Sächsischen 
				Gerichten ohne 
Vormund nicht zugelassen werde, ja auch andere Geschäffte und Handlungen ohne 
denselben nicht schliessen möge; Daß Fremde, auch 
				Geistliche, nach denen 
Proceß-Ordnungen des 
				Orts, wo sie Processe führen, sich richten müssen, |  | Mevius Lib. V. Dec. 241. | 
|  | 
	
		|  | wenn auch die 
				Sache, worüber gestritten wird, in einem fremden 
Gebiete 
gelegen wäre. |  | Mevius ad Jus Lubec. quaest. praelim. 
6. n. 35. | 
|  | 
	
		|  | Dahero müssen Nicht-Sächsische Partheyen, wenn sie in 
	Sachsen Processe 
haben, in Person den Eid abschwören, auch in allen und jeden gerichtlichen 
Handlungen, als Vorschützung verzögerlicher Schutz-Reden, (denn auch dieses 
gehöret nicht zu Entscheidung der Haupt-Sache, sondern zu deren Tractation, und 
also zur Proceß-Ordnung) Eydes-Delation, Führung des 
				Beweises, sich denen 
Sächsischen Ordnungen conformiren. |  | Faber in Cod. Lib. I. tit. 5. 
def. 4. n. 14. | 
|  | 
	
		|  | Da hingegen können Sächsische 				
				
				Unterthanen ausser 
	Sachsen die Juramente, nach 
der Befestigung des Kriegs-Rechtens, deferiren, auch solche durch einen Anwald 
abschwören. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Ferner ist hier zurechnen, daß in der Appellations-Instantz, oder bey 
gesuchter Execution (wie denn auch Auswärtige es zu geniessen haben, wenn an dem 
				Orte, wo die Execution gesuchet wird, solche auf klare Briefe und Siegel sofort 
ergehet) oder bey Anlegung des Arrests, die Proceß-Ordnung des 
Appellation-Gerichts, oder des Orts, wo die Appellation oder der Arrest gesuchet 
wird, zu observiren sey. |  | Mevius ad Jus Lubec. quaest. praelim.
6. n. 35. | 
|  | 
	
		|  | Zwar, was in der Appellation die Erörterung der streitigen Sache anbelanget; 
so muß der 
				Richter der Appellations-Instantz, auf die Statuten des vorigen 
Richters sehen, weil der Appellations-Richter nur urtheilen soll, ob der Richter 
erster Instantz wohl, oder übel gesprochen? Welches nicht geschehen kan, wenn 
der Ober-Richter nicht auf die Statuten des 
				
		Orts siehet, wo der 
Unterrichter 
wohnet, oder seine 
Gerichtsbarkeit hat. Hierzu kommt, daß, wenn eine Sententz 
denen Statuten des Orts gemäß ist, der Appellant, weil er kein Gravamen anführen 
mag, keine 
				Ursache zu appelliren gehabt. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Und endlich, daß schon genug sey, wenn ein Ausländischer nach der 
Solennität 
des 
				Orts, wo er testiret, seinen 
					letzten Willen abfasse, ob schon an dem Orte, 
wo er wohnet, mehrere Solennitäten erfordert werden, es mögen auch seine 
				Güter 
liegen, wo sie wollen.¶ |  |  | 
|  | 
	
		| V. | Die 
				Ordnungen, welche die unbeweglichen Güter, unter welche die jährliche 
Einkünffte und Gefälle, so derer Orten gehoben werden, ja auch bewegliche, 
welche eines perpetuirlichen Gebrauches halber, und mit der Intention, daß sie 
beständig daselbst verbleiben sollen, zu rechnen seyn, afficiren, gehen auch 
Auswärtige an. |  | Mevius Lib. | 
|  | {Sp. 1350} |  | 
|  |  | II Dec. 99. u.f. | 
|  | 
	
		|  | Also wenn denen Gebäuden eine gewisse Höhe, oder sonst eine gewisse 
				Art 
vorgeschrieben; so müssen auch Fremde, welche daselbst ein Haus haben, sich 
darnach achten. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Wenn ein Statut verstattet, daß ein in 
		väterlicher Gewalt noch stehender
		Sohn Testamente machen könne, so kan ein auswärtiger Filiusfamilias von 
seinen des 
				
		Orts
		liegenden Gütern ebenfalls testiren. Denn das Statut ändert 
nichts an der Person, sondern vergönnet von denen Gütern zu disponiren. Wie die 
Statuten die Succeßion und Erbfolge in unbeweglichen Gütern reguliren; nach der 
Weise erben auch Auswärtige. Und wird nicht gesehen, ob das Statut zum Besten 
oder zum Nachtheile dessen, der da erben will, gereiche. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Dannenhero schliesset ein auswärtiger Vater, in denen in 
	Sachsen liegenden 
unbeweglichen Gütern seines 
			Kindes, die übrigen 
			Kinder aus. Wenn die 
		
		Töchter von 
der Succeßion derer unbeweglichen Güter ausgeschlossen werden; so können auch 
ausländische Töchter darinnen keine Succeßion 
		prätendiren. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Wenn denen Erstgebohrnen alle unbewegliche Güter, mit Ausschliessung derer 
übrigen Kinder, durch das Statut gegeben werden, so hat es auch ein 
Primogenitus forensis zu geniessen. Jedoch meynen einige, wenn es auf die 
		Person gerichtet sey, daß ein Ausländischer sich dessen nicht zu erfreuen hätte. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Was aber von der Succeßion in unbewegliche Güter nach denen 
	Rechten des 
				Orts, wo sie liegen, gemeldet worden, solches fehlet, wenn das überlebende 
			Ehe-Weib dem verstorbenen 
				Manne succediren will. Denn in diesem Falle siehet man 
auf die Rechte des Orts seiner wesentlichen Wohnung, oder seines 
		Vaterlandes. 
Solchergestalt wird eine 
	Wittwe, wenn der verstorbenen 
				Mann schon der Orten 
				Güter hat, allwo sonst gleich das 
				Weib auch in unbeweglichen Gütern, vermöge des 
Statuts erbet, zur Succeßion nicht gelassen. Denn ein solches Statut 
			redet nicht 
so wohl von der Succeßion, als von dem 
		Vortheil aus der 
		
		Ehe, worinnen man auf 
die Rechte des Orts siehet, wo der verstorbenen 
			Ehe-Mann seine wesentliche 
Wohnung gehabt |  | Pistoris Obs. 23. | 
|  | 
	
		|  | Es ist auch sonsten bekannten 
	Rechtens, daß in der Succeßion derer Ehegatten 
nicht auf die Rechte des 
				
		Orts, wo das 
				Weib her gebürtig, oder wo die 
		
		Ehe-Pacten 
gemacht, sondern auf die Rechte des Orts, wo der Ehe-Mann seine Wohnung hat, 
oder da dieses nicht bekannt ist, auf die Rechte des Orts, wo der 
				Mann gebürtig 
ist, zu sehen sey; so gar, daß auch, wie einige wollen, wenn ein 
				Bürger in 
seiner Geburts-Stadt die Ehe-Pacten aufrichte, die Rechte des letztern Ortes vor 
denen Rechten seiner wesentlichen Wohnung einen 
Vorzug haben. |  | Bartolus ad L. cunctos. C. de SS. Trin. | 
|  | 
	
		|  | Indessen folget aus obigem, daß, wenn ein 
			Ehemann an einem Orte, wo die 
Statuten dem überlebenden Wittwer den dritten Theil von des 
				Weibes 
Verlassenschafft geben, die 
		
		Ehe-Pacten aufgerichtet, dessen ungeachtet die 
Succeßion nach denen Statuten des Orts, wo der 
				Mann wohnet, geschehen müsse, und 
also, wo diese dem Wittwer die Helffte geben, ihnen diese Portion gebühre: Aber 
wie, wenn ein 
				Weib das Statut des Orts ihres Mannes nicht gewust hätte? Als denn 
wollen einige, daß solches |  |  | 
|  | {Sp. 1351|S. 689} |  | 
|  | 
	
		|  | dem ohngeachtet gelten müsse. Andere aber behaupten dißfalls das Gegentheil. |  | Siehe 
	Alexander Vol III. Consil. 
100. Angelus Vol. III. Consil. 101.  | 
|  | 
	
		|  | Im übrigen gehen die Statuten in Erbschaffts-Sache einen Auswärtigen, 
welcher daselbst stirbet, nicht an; sondern dessen Succeßion in beweglichen 
Gütern richtet sich nach denen Rechten seiner Wohnung, oder wo er dieses nicht 
		constituiret hat, des Orts, woher er gebürtig gewesen. |  | Richter de Success. ab intest. in Prooem. 
n. 17 und 27. | 
|  | 
	
		|  | Wie auch wenn das Statut einem 
			Ehe-Manne wider das 
bürgerliche Recht 
verbietet, daß er sein 
				Weib zum Erben nicht einsetzen könne, daran ist ein 
Fremder, wenn er der 
				Orten testiret, nicht gebunden.¶ |  | Bartolus ad d.l. cunctos C. de SS. Trin. 
n. 26. | 
|  | 
	
		| VI. | Wenn die 
				Ordnungen und Statuten eine gewisse 
				Straffe auf ein Verbrechen 
setzen; so mag man auch Auswärtige, welche der 
				Orten sündigen, und da 
absonderlich das Verbrechen wider göttliche, 
natürliche und 
				gemeine Rechte 
lauffet, damit wohl belegen. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Es haben auch sich dieselbe damit nicht zu behelffen, daß dergleichen Sünde 
in ihrem Lande nicht so sehr 
				
				bestraffet werde. Denn es ist genug, daß der 
Delinquent gewust, eine solche 
				That sey straffbar, ungeachtet ihm die 
				Art der 
Straffe unbewust gewesen. |  | Zösius ad tit. ff. de jur. et fact. 
ignor. | 
|  | 
	
		|  | Dahero kommt es, daß ein Ausländischer, wenn er in 
	Sachsen im Ehebruch 
ergriffen wird, von der Todes-Straffe, die er nicht gewust hätte, nicht frey 
ist. Dahingegen hat auch ein Sächsischer Unterthaner, welcher ausser Sachsen 
einen Ehebruch begehet, die 
				Straffe des 
				
		Orts, wo er gesündiget, ob schon solche 
daselbst nicht 
		capital seyn möchte, auch in Sachsen, wo er etwa zur Straffe 
gezogen wird, und also keine schwerere, zu gewarten. |  |  | 
|  | 
	
		|  | In Summa, ein Delinquent wird mit derjenigen 
				Straffe, welche an dem Orte des 
Verbrechens gewöhnlich ist, beleget; Es mag nun in dem Orte des Verbrechens 
seine Wohnung, oder wo er ergriffen wird, (denn diese sind die Fora 
eines Delinquenten.) die Inquisition wider ihn vorgenommen seyn. |  | Carpzov in Pract. Crim. qu. 54. 
n. 47. | 
|  | 
	
		|  | Jedoch daß nur nicht in fraudem legis gehandelt werde. Denn wenn 
die 				
				
				Unterthanen des 
				
		Orts, wo z.E. das Duelliren 
		capital ist, in einem dritten 
Orte ausser Landes duelliren wolten; so bleibet es in dem Falle bey der Straffe 
des 
				Gesetzes, welches sie solchergestalt hintergehen gemeynet. |  | Siehe das Chur-Sächs. Duell-Mandat von 1712. 
§. 35. | 
|  | 
	
		|  | Wäre aber im Statute etwas verboten, das vor sich ein indifferentes 
				Werck 
ist, so hat man zu sehen, ob ein Ausländer sich so lange im 
		Lande aufgehalten, 
daß er es vermuthlich gewust, oder habe wissen können. Auf diesen Fall mag er 
wohl mit der im Statute enthaltenen 
				Straffe beleget werden, absonderlich wenn 
das Verbotene durch eine allgemeine 
			Gewohnheit bekannt wäre. |  | Bartolus ad d. l. cunctos n. 20. | 
|  | 
	
		|  | Z.E. daß man kein Wild schiessen oder fangen soll. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Wiewohl, so viel die 
				Bestraffung belanget, der Delinquent die Erlassung der 
Straffe eher zu hoffen hat, als ein Einheimischer. Wäre aber der Ausländer nicht 
lange an einem solchen 
				Orte gewesen; so bleibet er, weil er in diesem Falle die 
Präsumtion der Unwissenheit vor sich hat, mit der Straffe |  |  | 
|  | {Sp. 1352} |  | 
|  |  |  | 
|  | 
	
		|  | Es ist aber dieses, was von Vermeidung der 
				Straffe wegen des Verbrechens 
			geredet worden, auf die Contracte nicht zu ziehen. Dahero muß auch ein Fremder, 
welcher mit einem 
				Bürger contrahiret, nach dem 
	Rechte des 
				
		Orts, seiner 
Unwissenheit ohngeachtet, sich richten. |  |  | 
|  | 
	
		|  | Und dieses sey genug gemeldet, wieweit die Statuten einem Ausländischen 
angehen möchten. |  | Übrigens besiehe hierbey Hildebrands 
				Diss. de Obligatione Forensium ex Jure Statuario, Aldorff 1698. | 
|  |  |  |