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§. 1. |
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Obwohl vor alters, und nach anleitung der natur, die
fischerey in strömen und gemeinen wassern einem jeden frey gestanden, nachmahls
aber das gegenspiel, nach etlicher meynung, aufkommen seyn mag, daß sich die
Landes-Herren dessen angemasset: Inmassen auch die einkünffte der fischereyen
unter die regalia Kayser Friederichs bekanten constitution[1] mit erzehlet werden,
und von gemeinen strömen des Landes, vermöge derselben, zum wenigsten ein
gewisses von den fischereyen der hohen Obrigkeit gebühret, wir auch heutiges
tages erfahren, daß gantze königreiche und länder, wegen der fischerey auf dem
meer, so etwa einem oder andern am bequemsten lieget, streit und krieg haben,
auch solches recht im namen und auf vergünstigung der obrigkeit, und nicht
leichtlich nach aller leute belieben, und der natürlichen freyheit, geübet
wird: So ist doch bey uns ein anders allbereit herkommen, und sind die
fisch-nutzungen so wohl in stehenden, und zwischen gewissen dämmen beschlossenen
teichen, als auch in offenen freyen wassern, bächen und seen, nicht allein dem
Landes-Herrn, und denen er es etwa anderweit zu lehen reichet, sondern auch
privat-leuten, oder den gemeinden in städten und dörffern, da die wasser und
bäche durch oder vorbey fliessen, zum öfftern zuständig.* |
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* Nachdem dieselben dergleichen von alters hergebracht haben.
Wo sich aber dergleichen herkommen nicht findet, oder es fiele die frage von
neu-entstehenden wassern und fischereyen vor, alsdenn bey verän- |
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Dritter Theil. C. 3. S. 7. von Fischereyen. |
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deren lauff der flüsse geschehen kan, da glaube ich, daß der
fürst eine gegründete intention sich der fischereyen anzumassen, und andere
davon auszuschliessen vor sich habe. Massen keine ursach zu finden, warum nicht
dieses gleich andern, ebenfalls nach beschaffenheit der republic und gemeinen
nutzens wegen, vor ein regal könte gehalten, und dem fürsten zugeeignet werden.
Es geben auch alte diplomata, daß voriger zeiten bereits die regenten flüsse
und fisch-wasser vergeben haben, auch sonst dieselben vor eine sonderliche
cammer-revenüe gehalten. Und gleichwie die rechts-lehrer insgemein die
fischerey zu denen jagden zu ziehen pflegen, also finde ich beym Plinio, daß
die alten Teutschen bereits eben der meynung gewesen seyn. Fugientes, schreibet
er, cum mari pisces circa tuguria venantur; etc. |
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