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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-20
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 20
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5) Daß die cammer-rechnungen richtig gehalten und abgenommen werden
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S. 571 (Forts.) §. 20. (5.) Ist darauf die examination des Cammer-einnehmers, und anderer in desselben ausgaben lauffender particular-rechnungen nöthig, dieselbe geschicht nun durch die cammer-räthe, und werden dabey insgemein eben die vorsichtigkeiten, welche bey den rechnungen der beamten gebrauchet, nur daß allhier die einnahme zum exempel, des hof-staats, reise- kriegs- bau- und dergleichen particular-rechnung, aus der ausgabe des Cammer-schreibers, oder auch den amts-rechnungen, daraus sie etwas erheben, und dieser sonderbaren einnehmer dargegen gegebenen quittungen gesuchet, und erforschet werden muß: Bey ihrer ausgabe u. resten aber gebrauchet man sich unterschiedlicher anstalten, daß solche treulich u. ordentlich geschehen müssen: Als da ist, daß bey der hof-statt, wie wir hernach hören werden, gewisse deputat-zettel und gegen-verzeichnisse gehalten, bey den Scan 591
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  ausrichtungen und zehrungen, angreiffung des vorraths, und dergleichen, andere personen aus der cammer zur aufsicht gebrauchet, die reise-rechnung der Herrschafft selbst, oder denen bey der reise mit gewesenen officianten, zeitlich zum übersehen vorgetragen, die diener-besoldung, nach ihren bestallungen, an- und abzug: Der handwercker arbeit, aus ihren zetteln und berichten, auch unterschrifften derer, die etwas auf befehl arbeiten lassen, das bothen-lohn mit des bothenmeisters zetteln, die cantzeley-kosten, pergament, papier, dinte, siegel-wachs und dergleichen, mit bekentnissen derselben bedienten, die bau-kosten, aus fürstl. befehlen, überschlägen der baumeister, ding-zetteln und bekäntnissen, abmessungen und abrechnungen derer zum bau verordneten, die kriegs-rechnungen aus den rollen und kriegs-bestallungen, insgemein alles mit richtigen quittungen, oder so etliche geringe ausgaben, als verehrungen und allmosen, nicht quittiret zu werden pflegen, mit richtigen umständlichen verzeichnissen justificiret und beleget werden müssen.
  Des Cammer-Einnehmers-rechnung aber wird in der einnahme aus den belegten ausgaben und zurechnungen der ämter, und dem einschreiben, so er etlicher orten jedesmahl in des renth-meisters manual oder gegen-buch thun muß, wie auch aus seinem eigenen manual und wochen-rechnungen: Die ausgaben aber mit den quittungen derer, denen ers selbst zugestellet, oder den special-rechnungen anderer bedienten, die von ihm etwas empfahen, klar gemacht; Der überschuß von ihm baar abgenommen,
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  und in künfftige einnahme gebracht, der rest eingefordert, oder da er keinen schuldig, ihme alsdenn die quittungen, welche er denen beamten oder andern gegeben, nach gelegenheit wieder ausgehändiget, und er darnechst, wie andere rechnungs-führer, vollständig quittiret.
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Stand: 18. Juni 2017 © Hans-Walter Pries