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S. 574 (Forts.) |
§. 22. Aus diesen zweyen bishero erzehlten haupt-verrichtungen,
um deren willen wohl fürnemlich die verordnungen der fürstl.
cammer- und renterey-bedienten bey fürstlichen und dergleichen höfen geschehen,
kan der im anfang dieses theils wie auch dieses 4 Capitels angedeutete haupt-zweck
dieses stücks desto klärlicher erscheinen, nemlich, daß durch diese
verfassung das gantze Landes-herrliche einkommen recht verwaltet, vor abgang
und verminderung bewahret, aufs möglichste erhalten und vermehret, und recht
und füglich ausgegeben und angewendet werde, darzu denn die collegialische
berathschlagung, expedition und arbeit, auch verordnung der rentherey, und die
besondere verrichtung einer jeden darinnen |
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S. 575 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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bestellten person in einer ausführlichen cammer-ordnung und
deutlichen bestallungen eines jeden angesehen und gemeynet: Damit aber die art
und weise, auch noch weiters erforderte obsicht, welche zu gebührlicher
beobachtung dieses wichtigen in zweyen puncten betrachteten stücks
nothwendiglich bey der fürstlichen cammer gehalten wird, desto mehr und besser
erscheine, so sind deswegen folgende puncte zu mercken: |
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1. Ob wohl zu behauptung der Landes-Fürstlichen
Bothmäßigkeit, Hoheit und Regalien, die Geheimen, und Regierungs-Räthe
fürnemlich verordnet: Jedoch weil durch schmählerung derselben auch endlich die
einkünffte der cammer vermindert werden, etliche regalien aber, die wir in
diesem dritten theil cap. 3. beschrieben, der cammer sonderbaren nutz und
ertrag bringen: so ist denen Cammer-Räthen, Rentmeistern und Cammer-verwandten
ingemein auch die beobachtung aller fürstl. regalien als eine nothwendige art
und weise, dadurch sie die ihnen obliegende amts-verrichtung desto mehr fördern
und behaupten können, mit anbefohlen, sonderlich aber in denen stücken, welche
zugleich nutz und einkunfft mit sich führen, derowegen sollen sie ihres theils
keines weges geschehen lassen, daß des Landes-herrn und dessen fürstenthum an
den land-gräntzen, hoheiten, heers-folgen, steuer, berg-regalien, hoher wild-
u. forst-bann, geleit- und zoll-gerechtigkeit, lehenschafften, fiscal-gefällen
und dergleichen, der geringste eintrag geschehe. Alle die von ihnen
dependirende amtschrei- |
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S. 576 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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ber und diener werden in ihren bestallungen insgemein auf
die behauptung solcher dinge auch mit gewiesen, dergestalt und also, daß sie
bey vermerckten eingriffen so bald ihren vorgesetzten beamten oder cammer
selbst, bericht oder erinnerung thun, und für sich durch unverstand nichts
verwarlosen sollen: Die cammer aber auf solche an sie gelangte berichte in
eilenden fällen und die in ihre verrichtungen, der einkünffte halben,
zuförderst mitlauffen, selbst verordnung, gebot und verbot thue. |
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