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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-24
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 24
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3) Uberall nach der vorhandenen cammer-ordnung verfahren werde
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S. 577 (Forts.) §. 24.[1] (3.) Demnach in wohlbestellten regimentern eine sonderbare cammer-ordnung aufgerichtet, Scan 597
S. 578 Teutschen Fürsten-Staats
  in cammer-sachen ein collegium der räthe geordnet und darneben eine cammer-cantzeley oder renterey bestellet: So wird durch die cammer-räthe, oder den ältesten derselben, und denn auch den rent-meister, zuförderst über dieser ordnung, und eines jeden bestallung, sträcklich gehalten, dieselbige öffentlich denen cammer- und rentherey-verwandten abgelesen, nach der observanz gefraget, die säumigen und dargegen handlende zur besserung vermahnet, oder nach gelegenheit bestraffet, und ist in denenselben umständlich zu sehen, wie auf art und weise der fürstl. rath-stuben alles geordnet und bestellet sey, als: Wegen ordentlicher seßion der cammer-räthe, ihrer eydes-formul und gemeinen pflicht und ordnung, zu votiren, wie die expedition mit lesung der acten und stellung der brieffe, einzutheilen, die sachen geheim zu halten, die cammer-stube und rentherey fleißig zu beschliessen, treulich, unpartheylich und glimpflich zu verfahren, andere Herren-dienste nicht anzunehmen, den geschäfften beyzuwohnen, und sich darvon ohne erlaubniß nicht zu absentiren, richtige memorial- protocoll- abschieds- obligation- contracts- bestallungs- und caution-bücher zu halten, alles in der verordneten cammer- stube, oder dem von der Herrschafft selbst verordneten ort fürzunehmen, ordentliche zeit der zusammenkunfft zu halten, wie die einkommende brieffe zu erbrechen, zu verlesen, zu registriren, darüber zu rathschlagen,
S. 579 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  zu decretiren, und solches alles auszufertigen und zu siegeln sey: Welcher gestalt die rentherey-verwandten insgemein zwar zu christlichem leben und wandel, dann zu fleißiger aufwartung anzuhalten, von ihnen alles befohlener massen in guter geheimniß und verschwiegenheit zu verrichten, die leute bescheidentlich zu tractiren, hingegen niemanden der in der cammer zu verrichten, unbescheidenheit und grobe bezeigung zu verstatten: So dann, was die sonderbare verrichtung des rentmeisters, cammer-secretarii, cammer einnehmers, oder cammer-schreibers, castners, cammer-actuarien und registratoren, forst-schreibers, cammer- cantzelisten- und rentherey-dieners sey: Welche wir aber über diß, was in vorhergehenden puncten allbereit geschehen, auch sonst aus den bestallungen etlicher dergleichen ämter bey der fürstlichen rathstube abzunehmen, allhier weiter auszuführen unnöthig achten.
  Es kan auch über diß aus solcher ordnung eine memorials-tabell, was täglich, wöchentlich, monatlich, oder zu gewisser jahres-zeit, einem ieden, und an welchen ort, zukomme, und zu verrichten gebühre, verfertiget und zu besserer förderung der expedition, vor augen gehabt werden.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: 25
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Stand: 20. Juni 2017 © Hans-Walter Pries