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⇦ S. 577: §. 23 |
S. 577 (Forts.) |
§. 24.[1] (3.) Demnach in wohlbestellten regimentern eine
sonderbare cammer-ordnung aufgerichtet, |
Scan 597 |
S. 578 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 598 |
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in cammer-sachen ein collegium der räthe geordnet und
darneben eine cammer-cantzeley oder renterey bestellet: So wird durch die
cammer-räthe, oder den ältesten derselben, und denn auch den rent-meister,
zuförderst über dieser ordnung, und eines jeden bestallung, sträcklich
gehalten, dieselbige öffentlich denen cammer- und rentherey-verwandten
abgelesen, nach der observanz gefraget, die säumigen und dargegen handlende zur
besserung vermahnet, oder nach gelegenheit bestraffet, und ist in denenselben
umständlich zu sehen, wie auf art und weise der fürstl. rath-stuben alles
geordnet und bestellet sey, als: Wegen ordentlicher seßion der cammer-räthe,
ihrer eydes-formul und gemeinen pflicht und ordnung, zu votiren, wie die
expedition mit lesung der acten und stellung der brieffe, einzutheilen, die
sachen geheim zu halten, die cammer-stube und rentherey fleißig zu
beschliessen, treulich, unpartheylich und glimpflich zu verfahren, andere
Herren-dienste nicht anzunehmen, den geschäfften beyzuwohnen, und sich darvon
ohne erlaubniß nicht zu absentiren, richtige memorial- protocoll- abschieds-
obligation- contracts- bestallungs- und caution-bücher zu halten, alles in der
verordneten cammer- stube, oder dem von der Herrschafft selbst verordneten ort
fürzunehmen, ordentliche zeit der zusammenkunfft zu halten, wie die einkommende
brieffe zu erbrechen, zu verlesen, zu registriren, darüber zu
rathschlagen, |
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S. 579 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 599 |
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zu decretiren, und solches alles auszufertigen und zu
siegeln sey: Welcher gestalt die rentherey-verwandten insgemein zwar zu
christlichem leben und wandel, dann zu fleißiger aufwartung anzuhalten, von
ihnen alles befohlener massen in guter geheimniß und verschwiegenheit zu
verrichten, die leute bescheidentlich zu tractiren, hingegen niemanden der in
der cammer zu verrichten, unbescheidenheit und grobe bezeigung zu verstatten:
So dann, was die sonderbare verrichtung des rentmeisters, cammer-secretarii,
cammer einnehmers, oder cammer-schreibers, castners, cammer-actuarien und
registratoren, forst-schreibers, cammer- cantzelisten- und rentherey-dieners
sey: Welche wir aber über diß, was in vorhergehenden puncten allbereit
geschehen, auch sonst aus den bestallungen etlicher dergleichen ämter bey der
fürstlichen rathstube abzunehmen, allhier weiter auszuführen unnöthig
achten. |
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Es kan auch über diß aus solcher ordnung eine
memorials-tabell, was täglich, wöchentlich, monatlich, oder zu gewisser jahres-zeit,
einem ieden, und an welchen ort, zukomme, und zu verrichten gebühre,
verfertiget und zu besserer förderung der expedition, vor augen gehabt
werden. |
S. 579: §. 25 ⇨ |