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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-26
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 26
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5) Muß die richtschnur bey solchen cammer-verrichtungen das recht und billigkeit seyn
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    ⇦ S. 583: §. 25
S. 583 (Forts.) §. 26.[1] (5.) Bey allen rathschlägen und verrichtungen der fürstlichen cammer wird auch billich eine richtige maasse und norm nach dem recht und der billigkeit gehalten. Denn ob schon die Cammer-räthe darum bestellet, daß sie der Herrschafft schaden und abgang warnen und verhüten, dargegen dero nutzen fördern und stifften sollen: So ist doch eines christlichen Landes-herrn intention gar nicht, daß solches auf allerley art und weise geschehen müsse, sondern er weiset seine cammer-räthe billich dahin, regieret und zähmet sich auch selbst in diesem stücke, welches seinen nutzen oder schaden eigentlich betrifft, nach den heilsamen regeln der rechte und billigkeit, und lässet lieber in ereignenden fällen, und zumahl auf grosse klagen und lamentationes, von der sachen vernünfftig, und mit zuziehung anderer räthe, reden und handeln, auch bey dem schluß der meisten es bewenden, als daß er durch eigenmächtige anordnung in der cammer unerkanter dinge verfähret, und sein selbst richter wäre: Erinnert sich auch der gewohnheit und satzung des landes, daß man denen, die sich über dergleichen anordnungen beschweren, das unpartheyische recht bey dem hof-gericht oder rath-stuben, oder allenfalls, da der Landes-herr sich zu sehr darbey mit befehlichen interessiret gemacht, an höhern orten nicht verwehren könne: Demnach hat man billich in einbringung der gefälle, behauptung der regalien, in erfüllung der getroffenen handlungen, bezahlung der schulden, und dergleichen, Scan 603
S. 584 Teutschen Fürsten-Staats
  zuförderst die verträge, vergleiche, privilegia und abschiede; Denn die erb-bücher und dergleichen urkunden, die löbliche landes-ordnungen und gewohnheiten, auch die land-übliche und gemeine rechte vor augen: Gebrauchet sich auch der beym andern punct gedachten communication, oder verweisung der sache in andere collegia, und lässet also kein neues, absonderliches und eigennütziges recht, oder vielmehr ungleiches und geitziges beginnen, einreissen, sondern befleißet sich in diesem allen, was christlich, billich, auch fürstlich und wohl anständig ist.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: 27
HIS-Data 5226-3-4-26: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 4: §. 26 HIS-Data Home
Stand: 20. Juni 2017 © Hans-Walter Pries