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S. 583 (Forts.) |
§. 26.[1] (5.) Bey allen rathschlägen und verrichtungen der
fürstlichen cammer wird auch billich eine richtige maasse und norm nach dem
recht und der billigkeit gehalten. Denn ob schon die Cammer-räthe darum
bestellet, daß sie der Herrschafft schaden und abgang warnen und verhüten,
dargegen dero nutzen fördern und stifften sollen: So ist doch eines
christlichen Landes-herrn intention gar nicht, daß solches auf allerley art und
weise geschehen müsse, sondern er weiset seine cammer-räthe billich dahin,
regieret und zähmet sich auch selbst in diesem stücke, welches seinen nutzen
oder schaden eigentlich betrifft, nach den heilsamen regeln der rechte und
billigkeit, und lässet lieber in ereignenden fällen, und zumahl auf grosse
klagen und lamentationes, von der sachen vernünfftig, und mit zuziehung anderer
räthe, reden und handeln, auch bey dem schluß der meisten es bewenden, als daß
er durch eigenmächtige anordnung in der cammer unerkanter dinge verfähret, und
sein selbst richter wäre: Erinnert sich auch der gewohnheit und satzung des
landes, daß man denen, die sich über dergleichen anordnungen beschweren, das
unpartheyische recht bey dem hof-gericht oder rath-stuben, oder allenfalls, da
der Landes-herr sich zu sehr darbey mit befehlichen interessiret gemacht, an
höhern orten nicht verwehren könne: Demnach hat man billich in einbringung der
gefälle, behauptung der regalien, in erfüllung der getroffenen handlungen,
bezahlung der schulden, und dergleichen, |
Scan 603 |
S. 584 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 604 |
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zuförderst die verträge, vergleiche, privilegia und
abschiede; Denn die erb-bücher und dergleichen urkunden, die löbliche
landes-ordnungen und gewohnheiten, auch die land-übliche und gemeine rechte vor augen:
Gebrauchet sich auch der beym andern punct gedachten communication, oder
verweisung der sache in andere collegia, und lässet also kein neues,
absonderliches und eigennütziges recht, oder vielmehr ungleiches und geitziges
beginnen, einreissen, sondern befleißet sich in diesem allen, was christlich,
billich, auch fürstlich und wohl anständig ist. |
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