HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Recht (göttliches allgemeines) HIS-Data
5028-30-1350-4
Titel: Recht (göttliches allgemeines)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1350
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 684
Vorheriger Artikel: Recht (göttliches)
Folgender Artikel: Recht (göttliches besonders)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Recht (göttliches allgemeines) oder das allgemeine Sitten- und Moral-Recht, Jus divinum positivum universale, oder Jus Morale universale, dieses ist ein Recht, so GOtt selbst geordnet, und welches alle Menschen verbindet.  
  Und also entschuldiget die vorgeschützte Unwissenheit dieses allgemeinen Sitten- und Moral-Rechts gantz und gar nicht, ja es hat GOtt auch ausser andern Verbrechen, die Cananiter wegen begangener Blut-Schande aus ihrem Lande vertrieben. Woraus nothwendig zu schlüssen, es habe Gott diese Gesetze meistens dem gantzen menschlichen Geschlechte, oder wenigstens gewissen Personen, die nach der Sündfluth dasselbige darstellten, geoffenbahret. Denn gewißlich ohne einige Offenbahrung hätte wegen dessen Uberschreitung eine solche Straffe nicht können aufgeleget werden. Ludovici in Us. Pr.
  Exempel dieses allgemeinen Sitten-Rechts können folgende seyn,  
  1) daß ein Todtschläger wieder sterben müsse,  
  2) die im 3 B. Mose XVIII, verbotenen Grade,  
  3) der Ehestand,  
  4) das Verbot von der Vielweiberey,  
  5) die Ehescheidung.  
  Es muß daher dieses göttliche Recht heut zu Tage noch, gleichwie im alten Testamente so heilig gehalten werden, daß ihm auch nicht einmahl der Kayser einen Abbruch thun kan, z.E. so jemand vorsetzlicher und boßhaffter Weise entleibet worden, so gilt weder L. 3. §. penult. ad L. Corn. de sicar. noch ein Be-  
  {Sp. 1351|S. 685}  
  gnadigungs-Recht, viel weniger eine im Urtheil sprechen bisweilen gewöhnliche Observantz, sondern es verbindet solches jeden so wohl zu dessen innerlicher als äusserlicher Beobachtung.  
  Ob aber auch sonst schon das natürliche Recht und dieses allgemeine Sitten-Recht darinne überein kommen, das beyde einen Urheber haben, und also wesentlicher Weise nicht von einander abgehen. Pagenstecher in Man. 2.
  so sind doch beyde in gewissen zufälligen Stücken noch von einander unterschieden. Also ist  
  1) in dem Rechte der Natur der Grund der Erkänntniß die gesunde Vernunfft; in dem allgemeinen göttlichen Rechte aber die von GOtt selbst geschehene Offenbahrung;  
  2) in Ansehung ihres Objects, oder derer Sachen, womit dieselben beschäfftiget sind. Und also sind solche in dem natürlichen Rechte die mit der allgemeinen vernünfftigen Natur des Menschen nothwendig übereinkommende oder derselben widerstreitende Handlungen: in dem allgemeinen göttlichen Rechte aber die so genannten Zwischen- Handlungen, oder solche, welche an und vor sich selbst weder mit der gesunden Vernunfft so gar genau übereinkommen, noch auch mit derselben offenbahrlich streiten (actiones intermediae) Thomas. in Disp. de Cr. bigam … und in Jurispr. div.
  Wann man also erkennen will, ob dieses oder jenes Gesetz ein allgemeines göttliches Recht zu nennen sey; so mercke man folgendes,  
  1) muß die heilige Schrifft zeigen, daß die streitige That oder Handlung entweder ge- oder verboten werde;  
  2) daß dieser Befehl sich auf alle und jede Menschen bezühe;  
  3) Endlich muß man so schlechterdings aus der gesunden Vernunfft und Ubereinstimmung mit der menschlichen gemeinschafftlichen Natur ein solches Gebot nicht schlüssen, noch daraus herleiten können. Ludov. l.c.
  Dieses allgemeine göttliche Recht breitet sich, wie etliche meynen, wiederum in zwey Äste aus, nehmlich in das Moral- oder Sitten-Recht überhaupt und ins besondere. Von beyden Arten desselben giebt Mencke eine Beschreibung in prooem. ad tract. Synopt. π. Thomas. in prooemial. Disput. de provident. divin. … ingleichen 1 B. Mose IX, 6.
  Andere aber sind mit dieser Eintheilung gantz nicht zufrieden, in dem sie dieser Abtheilung letztes Glied gantz und gar in Zweiffel zühen. Daß aber ein solches besonderes Moral- oder Sitten-Recht (Jus Divinum Positivum universale in specie tale) wahrhafftig sey, vertheidiget Kulpis in Exerc. Grotian. ... Hingegen ist gantz anderer Meynung Bruckner in disputat. matrim. prooemio ... Besiehe auch Buddeus in Theol. Moral. woselbst hinlängliche Nachricht von dieser Materie wird zu finden seyn.
  Ein mehrers hiervon siehe unter dem Artickel Moral-Gesetz, im XXI Bande, p. 1461 u.ff.  
     

HIS-Data 5028-30-1350-4: Zedler: Recht (göttliches allgemeines) HIS-Data Home
Stand: 17. Februar 2013 © Hans-Walter Pries