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Zedler: Teutsche Staats-Verfassung [2] HIS-Data
5028-43-202-4-02
Titel: Teutsche Staats-Verfassung [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 43 Sp. 202
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 43 S. 119
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  Text  
  Wer aber von deren genauern Verbindung und Verhältniß gegen einander etwas gewisser belehret seyn will, dem werden gar leicht die von uns zu Ende dieses Artickels beygefügten Schrifftsteller ein Gnüge leisten können.  
  Doch wollen wir endlich auch noch denen zu Gefallen, welche entweder nicht Zeit, oder keine gnugsame Gelegenheit haben, sich daraus Raths zu erholen, wenigstens nachstehenden Extract aus der bekannten Grundfeste des Heil. Römischen Reichs Teutscher Nation beyfügen, wie solche Eitel Friedrich von Herden aus dem 8. Artickel des Osnabrügischen Friedens- Schlusses vorgestellet hat, weil solche doch bey Abfassung eines Systematis von dem Staats-Rechte gemeiniglich mit genommen wird, auch das meiste hieher gehörige darinne enthalten ist, und, was sich etwan nach der Zeit geändert, gar leicht supplirt werden kan.  
  Die Grundfeste des Heil. Römischen Reichs Teutscher Nation wird in drey Stücken abgehandelt, und in dem ersten: Über die Präliminarien eines Reichs-Tages Cap.  
  {Sp. 213|S. 120}  
  I. Von den Reichstägen insgemein, sowohl insonderheit der Teutschen.  
  1. Der Nutzen der Zusammenkünffte u. Rathgänge.  
  2. Der Gebrauch der Völcker an dem Exempel des Jüdischen Volcks, der Römer, da vormahls die Comitia centuriata, tributa und curiata, hernach unter ihren Kaysern die öffentlichen Deliberationes gewöhnlich gewesen, der Athenienser, Spartaner, Spanier, Frantzosen, Engländer, Schweden, Dähnen. Pohlen.  
  3. Von denjenigen, welche im Heil. Römischen Reiche Teutscher Nation von Alters angestellet und gehalten worden, da der Unterscheid von obigen darinnen gewiesen wird, daß Chur- Fürsten und Stände des Reichs nicht nur etwa als blosse Räthe von ihrem Oberhaupt, dem Römischen Kayser, darzu erfordert, und um ein unverbindlich Gutachten in dieser oder jener Reichs-Angelegenheir befraget werden, sondern als Partes principales und Mitinteressenten an dem Statu et forma Regiminis sich darbey befinden, und nach Innhalt der Ordnung des Regiments, d. An. 1500. tit. von den Zwantzigen etc. Reichs-Abschied 1570. 1559. was die Christenheit, des Heil. Reichs gemeinen Nutzen, und anders betrifft, berathschlagen, schliessen und verordnen helffen, also, daß ohne ihrer allerseits eingeholte Meinung und freywillige Behebung dissalls nichts geschehen noch zugelassen werden kan.  
  4. Woraus, wenn auch sonst an nichts anders die teutsche Freyheit und Majestätische Autorität der Reichs-Stände abgenommen und erkennet werden könnte, ein gnugsamer Beweis derselben zu nehmen, und dahero nicht unfüglich solche Reichs-Versammlungen Conventus gentium liberarum in ipsa summa potestate inter se concurrentium, ingleichen die teutsche Nation ein frey Reich, und billig das freyeste auf oer Welt zu nennen.  
  5. Welches die Römischen Kayser selbst nicht in Abrede gewesen, wie davon Käyser Carls des fünfften, ingleichen Maximilian des ersten Reden angeführet werden, und der letztere sich der Worte gebrauchet: Es läge des Römischen Reichs Majestät und Herrlichkeit nicht so wohl am Kayser, als an den Fürsten.  
  6. Hätten jedoch dadurch sich der ihnen von GOttes und Rechtswegen zukommenden, auch bey allen Völckern geständigen Präeminenz und Käyserlichen Hoheit sich im geringsten nicht begeben, oder daran ihren Nachfolgern etwas präjudiciret; Sintemahl ihnen nicht unbewust gewesen, daß die wohlhergebrachte Freyheit, Macht und Würde der Stände und Glieder des Reichs dem Oberhaupt so wenig nachtheilig, als etwa die  
  {Sp. 214}  
  von demselben beschworne Wahl-Capitulation, wodurch vielmehr die Majestät gegeben, als benommen zu achten, verkleinerlich.  
  II. Wer einen Reichs-Tag ausschreibe, und auf was Weise.
  1. Pflegt ein allgemeiner Reichs-Tag, welcher nichts anders ist, als eines Römischen Kaysers und sämmtlicher Churfürsten und Stände Zusammenkunfft um des Reichs Wohlfahrt willen, davon die Disputation- Collegial- Wahl- Visitation- und Kreis-Täge zu unterscheiden, von dem Römischen Käyser angesetzt und ausgeschrieben zu werden, und ist diesem eines von den zu sonderbarer dem Capiti Imperii gehörigen Praeeminenz gedeyenden Reservaten.  
  2. Es geschieht aber mit einhelligem Rath und Gutachten der Churfürsten.  
  3. In Abwesenheit des Kaysers von dem Römischen Könige, und bey verledigtem Kayserthume von der Reichs-Vicarien.  
  4. Die Verschreibung geschicht an einen jeden Chur-Fürsten und Stand insonderheit durch schrifftliche oder gedruckte Mißiven, und zwar ein halb Jahr vorher in den der Teutschen Freyheit der Stände gemässen Formalien, zuweilen an ein und andern durch absonderliche Gesandschafft.  
  III. Wenn und wie offt ein Reichs-Tag anzustellen.  
  1. Ist vor Alters alle Jahr einmahl eine allgemeine Reichs-Versammlung gehalten worden, welche etwan einen Monat lang gewähret.  
  2. Wären die ungleichen Judicia von den öfftern und vergeblichen Reichstagen nicht zu achten.  
  3. Es dabey, daß die Churfürsten und andere des Heil. Reichs Stände mit den Reichstägen unnothdürfftiglich nicht zu beladen, zwar geblieben, hätte aber eine Beschaffenheit, wie mit der Evangelischen Lehre von guten Wercken.  
  4. Erinnert werden, daß der Kayser zum wenigsten alle 6 Jahr, und sonsten, so offt es die Nothdurfft, Sicherheit und Ruhestand des Reichs erfordert, mit Wissen und Willen der Churfürsten einen allgemeinen Reichs-Tag ausschreiben und halten solte.  
  5. Möchte die Unerschwinglichkeit der Kosten, welche den Ständen die Beschickung der Reichstäge verdrießlich machte, wohl vermieden werden, wo ja nicht in einem Monat, doch in 2 oder 3 zum wenigsten der gantze Reichs-Tag zu Ende käme.  
  {Sp. 215|S. 121}  
  IV. Von dem Ort, wo ein Reichstag anzustellen.  
  1. Haben die alten Teutschen Könige und Kayser offtmahls bey gelegenen Dorffschafften auf den umliegenden Wiesen, unter geschlagenen Gezelten und Lägern, Reichs- Versammlungen angestellet, wie in Welschland unfern Placentz bey dem Fluß Pado an einem sehr lustigen Orte, Roncaliae genannt, unter freyem Himmel universales curiae celebriret worden.  
  2. Hernach ist von den Städten die freye Reichs-Stadt Aachen, Franckfurt am Mayn, oder eine andere Reichs-Stadt dazu genommen worden.  
  3. Ist ein Kayser den ersten Reichstag nach Innhalt der güldenen Bulle zu Nürnberg zu halten schuldig, es wären denn Ehehafften oder erhebliche Verhinderungen verhanden.  
  4. Ist durch die Capitulation klar gemacht, daß Kayserl. Majestät sich mit den Churfürsten, so wohl der Zeit als Mahlstadt halben zu vergleichen verpflichtet.  
  V. Von denen, so zu einem Reichs-Tage zu beschreiben.  
  1. Müssen zu einem Reichs-Tage beschrieben werden alle und jede, die den Nahmen eines Reichs-Standes führen, welcher nichts anders in sich hält, als Stand und Stimme im Reich oder auf Reichstagen haben. Und seind demnach Churfürsten, so wohl Geist- als Weltliche Fürsten, ebenfalls Geist- und Weltliche, wie auch Prälaten, Grafen, Herrn, und dann die unmittelbare Reichs-Städte.  
  2) Geistliche Chur-und Fürsten  
  a) Wenn sie nur vom Capitul erwehlt, ob sie schon vom Pabst noch nicht bestätiget, noch mit dem Bischöflichen Pallio oder Infuln versehen, weil man sie disfalls nicht als Ertz- oder Bischöffe, sondern als Fürsten und Stände des Reichs, von welchem sie ihre Hoheit und Regalien, gleich denen Weltlichen recognosciren, betrachtet.  
  b) Bey verledigtem Ertz- oder Bißthum das Capitul, unerachtet solches mit jetzt angeführter Ration, wegen des zweyfachen Respects, und mit der Verordnung der Päbstlichen Rechten, nicht allerdings überein kömmt.  
  c) Ist den geistlichen Fürsten und Prälaten, so der Augspurgischen Confeßion zugethan, die wegen des geistlichen Vorbehalts nicht admittiret werden wollen, durch den Oßnabrückischen Frieden die Thür wiederum eröffnet worden.  
  3) Die Weltlichen.  
  a) Wenn ein Chur- oder Fürst minderjährig, die Vormünde und Administratores,  
  {Sp. 216}  
  b) Diejenigen aber, so ihre vogtbare Jahre erreicht, wenn sie gleich würcklich die Reichslehn annoch weder empfangen, noch gesucht, indem etwa Jahr und Tag noch nicht vorbey, nicht weniger, als andere,
  c) wo in einen Fürst- oder Gräflichen Hause das Primogenitur- oder Erstgeburt-Recht eingeführet, nur der regirende Landes-Fürst, Graf oder Herr allein; Hingegen wo die Landes-Theilung herkommen, ein jeder wegen seiner Portion, die er vor sich vom Kayser zu Lehn empfangen: wo aber deren beyden keines in Observantz, sondern die Lande pro indiviso von ihrer vielen besessen und regieret werden, alle insgesamt, jedoch vertritt in desselben Nahmen nur einer Stand und Stimme im Reichs-Rath.  
  4) Werden auch andere, die nicht Stände des Reichs seyn, zu Reichs-Tägen vom Römischen Kayser ersucht und beruffen, als:  
  a) Auswärtige und conföderirte Könige und Potentaten,  
  b) Privat-Personen, ein oder anderer Ursachen halben,  
  c) Die unmittelbare Reichs-Ritterschaft, welche, im Fall sie auch erfordert, dennoch, weil sie kein Stand des Reichs, zur Seßion und Stimme nicht gelassen wird,  
  d) Einige von Chur- und Fürsten ausgezogene, jedoch meistens unter ertheilten Kayserl. Reversalien. Ja manchmahl gar  
  e) Mittelbare Landstände aus Versehen, worwieder aber wie jenesfalls die Eximenten, also disfalls die Landes-Fürsten und Herren sich zum höchsten beschweren, und mit feyerlichen Protestationen verwahren  
  5. Folget demnach hieraus, daß weder bie blosse Beschreibung zu denen Reichstägen, noch auch die Erscheinung bey denenselben, sondern einig und allein die hergebrachte Vertretung einer gewissen Stell- und Ablegung des freyen Suffragii bey denen Reichs- Berathschlagungen, einen Reichs-Stand machen könne.  
  VI. Von Erscheinung bey Reichstägen.  
  1. Wenn vor diesem bey den alten Römern hat sollen Rath gehalten werden, und einer oder der ander, so darzu beruffen, nicht erscheinen wollen, den hat man mit Auspfändung, auch zuweilen mit Niederreissung seines Hauses hierzu angehalten.  
  2. Bey den Reichs-Versammlungen hat schon von Zeiten Kaysers Maximiliani I. her einem jeden frey gestanden, ob er erscheinen, oder aber mit Verlust seiner Stimme bey solcher Zusammenkunfft aussenbleiben, und doch nichts desto minder denjenigen, was  
  {Sp. 217|S. 122}  
  die andern gut befunden und verabschiedet, nachleben wolte.  
  3. Welche nun entschlossen, den ausgeschriebenen Reichstag entweder in Person, oder durch Gesandschafft zu besuchen, inmassen solches gleichfalls in ihrer Willkühr; es wäre denn die Sachen und Obliegen von solcher Wichtigkeit, und dergestalt bewandt, daß, wir ehemahls Carolus V, also auch jetziger Zeit ein Kayser denen Ständen bey hoher Pön und Straffe, oder bey Verlierung der Regalien, Lehen und Freyheiten etc die persönliche Erscheinung auferlegen müsse, die lassen sich in Zeiten bey dem Reichs-Erb-Marschall, dem Grafen von Pappenheim, welcher nebens dem Reichs- Quartier-Meister sich zu solchem Ende am ersten daselbst einzufinden, um bequeme Quartiere und Wohnungen auf einen oder andern Fall bewerben, wormit einem jeden nach seiner Gelegenheit vom gedachten Reichs-Quartiermeister Anweisung gethan, auch mit dem Hauswirth selbsten, so gut und genau er kan, zu handeln frey gestellet, und alsdenn des Standes oder Gesandtens Nahme, dem das Haus aßigniret, auf einer Tafel geschrieben, in den Eingang desselben gemeiniglich durch den Relchs- Profoß angehefftet wird.  
  4. Wird diese Anschreibung an einigem andern Quartier, als derer Reichs-Stände, Ihrer, auch wohl hoher auswärtigen Gesandten, und derer vornehmsten Käyserl. Bedienten nicht gestattet.  
  5. Ist nicht zu zweiffeln, daß es besser sey, wenn nechst dem Oberhaupt, ein Churfürst oder anderer Stand des Reichs, im Fall es nur ohne merckliche Hinderniß geschehen kann, in Person erscheinet, als wenn er seine Gesandten mit noch so vollmächtiger und ungemessener Gewalt abschicket.  
  6. Ob zwar dergleichen persönliche Besuchung eines Reichstags viel höhere Kosten erfordert, so ist doch  
  a) mehr auf die allgemeine Wohlfahrt, als einen geringen Privat-Nutzen, dißfalls zu sehen, kömmt auch  
  b) an denen geschwinden Verrichtungen und zeitiger Endigung des Reichstags wiederum herein, und man kann  
  c) des übergrossen Prachts, wie auch der kostbaren Pancketen halber, sich gewisser Maaß mit einander vergleichen und halten, wenn man nur will.  
  7. Richten Churfürsten und Stände, so wohl der aussenbleibenden gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten, ihre Reise nicht unbillig dergestalt ein, damit sie vor Ankunfft des Kaysers am bestimmten Ort anlangen mögen, um denselben nachmahls gebührend einzuholen.  
  {Sp. 218}  
  8. Erfordert oer Kayserliche hohe Respect, und eines jeden Standes schuldige Gebühr, daß so balden entweder einer in Person, oder eines zurückbleibenden Gesandter, sich zum Reichstag eingestellet, und der Kayser selbsten gegenwärtig, er sich bey seiner Majest. vor allen Dingen anmelden, (respective) sein habendes Creditiv überreichen, und um gnädigste Audientz ersuchen lasse.  
  9. Die Ordnung, und Ceremonien belangende, so bey dergleichen Kayserlichen Audientzen vorgehen, wird ein Bericht mit eingerückt.  
  10. Erfordert die Nothdurfft, sich bey der Chur-Maynzischen Reichs-Cantzley, oder Directorio, wie auch mehrgedachten Reichs-Erb-Marschalle anzugeben, damit man solcher beyder Orten Wissenschaft haben, auch einem und andern auf Begehren Nachricht geben möge, was vor Stände oder Gesandten sich eingefunden. Insonderheit aber muß ein jeder Abgesandter die von seinem Principalen habende Vollmacht bemeldtem Chur-Maynzischen Directorio übergeben, und seine Person dergestalt zu denen vorhabenden Reichs-Berathschlagungen legitimiren.  
  11. Wird die übrige Zeit vor Eröffnung der Kayserlichen Proposition zu Ablegung der Visiten und Gegen-Visiten angewendet.  
  12. Werden, wenn es sich mit der Proposition je länger je mehr verziehet, auf Kayserliche Anordnung nicht allein unterschiedliche Extraordinar-Seßiones und Rathgänge aller dreyen Reichs-Collegien über ein und andere Materie vorbereitlich gehalten, sondern auch einige Deputationes zu gleichem Ende gemacht, und über gewisse Puncte consultiret.  

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Stand: 7. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries