| Stichworte | Text | Quellenangaben | 
| Reichsarchiv | Die Besorgung des Reichs-Archiv, in so ferne es mit der 
Reichs-Cantzley verknüpfft ist, gehört gleichfalls unter den Reichs-Vice-Cantzler, 
welcher auch Reichs-Siegel-Verwahrer ist. | Uffenbach l.c. §. 9. | 
|  | Das wichtigste Reichs-Archiv aber ist zu Mayntz befindlich. |  | 
| Reichsräte | Eigentliche Reichs-Räthe hat der Kayser nicht, und seine 
				eigene 
geheimen 
Räthe haben mit dem Kayser nichts zu 
				thun. Es heissen wohl in denen
 
				
Capitulationen die 
Chur-Fürsten des Kaysers innerste 
geheimen Räthe, aber es 
hat mit diesem Rathnehmen 
				gantz eine andere Bewandniß. Dahero auch bald 
erhellet, daß der 
				Name derer Reichs-Räthe für Chur- und 
				Fürsten 
				viel zu 
niederträchtig herauskommt. |  | 
| Reichsbediente | Die 				
				Zahl derer dem 
				Reiche angehörigen 
	Bedienten ist geringe, man  
				müste denn 
die Cantzley-Bedienten die nebst dem Reichs-Pfennig-Meister und wenig andern, 
theils von denen angewiesenen 
Gefällen ihren Unterhalt genüssen, theils geringe 
				Besoldung haben. |  | 
| Reichsgerichte | Unter denen 
Reichs-Gerichten ist allein die Cammer siehe 
				
Cammer-Gericht
				Tom. V. p. 427. seqq. |  | 
|  | Der Reichs-Hof-Rath ist zwar von der Zahl derer 
Reichs-Beamten nicht auszuschliessen, 
bekommt aber doch allein vom Kayser seine Besoldung. Siehe Reichs-Hof-Rath. |  | 
| Kammer-Staat | Reichs-Cammer-Räthe bedarff er wegen derer wenigen Reichs-Gefälle auch 
nicht. Was ihm von dem 
				Reiche zu 
				eigener
				Eintheilung zufällt, damit 
				mag er nach 
eigenem 
				Willen verfahren. Die übrigen Bewilligungen zu 
			Kriegs- oder andere 
				Nothdurfft				
				
				wollen die 
				Stände auf dem 
				Reichs-Tage
				ordentlich durch den 
Pfennig-Meister oder wen sie sonst darzu brauchen berechnet 				
				wissen. Es gehören 
also solche Reichs-Anlagen nicht zu des Kaysers besondern, sondern zu des 
Kaysers und des Reichs gemeinen Cammer-Staate. |  | 
| Kriegs-Staat | Von einem besondern 
			Kriegs-Staate des Kaysers ist gleichfalls nichts zu 
melden. Was er vor sich selbst hält, geht das 
				Reich nichts an, welches ihm auch 
darinnen nichts vorschreibt. Werden aber einige 
				Völcker in denen 
Reichs-Vestungen vom Reiche besoldet, oder stellt das Reich in dringenden Fällen 
ein Kriegs-Heer, so kan man dieses zugleich wie vor einen Kayserlichen so auch 
Reichs-Kriegs-Staat halten, weil in beyden Fällen die Generalität, 
Kriegs-Räthe und
				
Directoren nebst dem gesammten Kriegs-Heere in des 
Kaysers und des Reichs 
				Pflichten stehen. Doch ist es hierinnen auch so bewandt, 
daß er nicht anders darff  
				
gebraucht werden als es der Reichs-Schluß erfordert. |  | 
| Standesmäßige Einkünfte | Wollte aber jemand 
				fragen, ob bey so gestallten 
					Umständen dem Kayser zustehe 
zur Anschaffung 
				Standes-mäßiger 
				Einkünffte in das 
				Reich zu dringen; so wird sich 
solches aus oben angeführten 
				Gründen, 
daß nemlich ein Kayser als einer derer
mächtigsten 
				Reichs-Fürsten, schon so viel besietze als zu Bestreitung der 
Kayserlichen 
Würde erfordert werden kan, leicht vor selbst beantworten lassen. 
Wozu noch kommt, daß sich der Kayser bey dem Antritte seiner 
				Regierung verbindet 
nichts in gegenwärtigen Reichs Verfassung zu ändern oder die 
				Stände zu 
beschweren oder beschweren zu las- |  | 
|  | {Sp. 337|S. 180} |  | 
|  | sen. | Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre IV. 
7. | 
| Regierungsende | Die 
				Regierung eines Kaysers endet sich entweder durch den 
			Tod,
oder durch die freywillige Niederlegung des 
			Regiments, 
oder auch endlich nach einiger
				Meynung durch die Absetzung. |  | 
| Tod | Durch das Ableben eines Kaysers werden alle 
				Bande zwischen ihm und dem 
				Reiche
				getrennet und alle 
				nöthige Absichten auf sein Haus aufgehoben. Das Reich 
gelanget in einen solchen 
				Zustand, da es, wenn kein 
Römischer König da ist, eine 
Zeitlang zwischen Furcht und 
Hoffnung schweben muß. Welches sich 				
				vornemlich 
in denen
				ältern Zeiten, ehe die 
Vicariate recht 
				ordentlich eingerichtet 
wurden, ereignete. | 
	Tangmar in Vita Bervv. …
Wippo Vita Conradi …  | 
|  | So bald das Ableben eines Kaysers berichtet worden, bekommen die 
Chur-Fürsten freye Hand, einen andern nach ihrer Einsicht zum Reichs-Haupte zu 
				erwählen. Die 
 Vicarien führen 
				unterdessen biß nach geschehener 				
				Wahl die 
Haupt-Regierung. Dem verstorbenen Kayser wird nach eines ieden 
Landes-Herrn 
Ermessen, mit Anstellung der Trauer, Läutung derer Glocken, Errichtung eines 
Castri doloris, und bey denen 
				Catholischen mit Anordnung vieler Seel-Messen, 
die letzte Ehre erwiesen. |  | 
|  | Ein Kayserliches Erb-Begräbniß ist im 
				Reiche nicht anzutreffen. Vor und nach dem 
Interregno 
schien es Speyer zu seyn, es hatte aber keinen Bestand. |  | 
| Abdankung | Ob die freywillige Abdanckung einem Kayser 
frey stehe, wird noch gestritten. 
Alle Geschichte derer Teutschen Kayser wissen nicht mehr als ein doppeltes 
Beyspiel anzuführen. Das eine von Henrich dem II. das andere von Carln 
dem V. Der erste 				
				
				wollte nach dem gemeinen Vorgeben, aus Heiligkeit 
abdancken. | 
	Schadaeus Argentorat. Templ. …
Albericus ad an. 1019. Chron. M. Belg. p. 96.  | 
|  | Der andere aber legte wegen seines kräncklichen 
Zustands, oder vielleicht 
weil er von dem 
				Glücke verlassen zu seyn schien, das 
			Regiment nieder. | 
	
	Obrecht. de Abdicatione …
Godeleuaeus apud Schardium 
Script. Rer. Germ. … 
				Reichs-Abschied 1559. 
	Prooem.
Capitulatio Ferdinandi I. Prooem. Struv
	S.H.G. Dissert. …  | 
|  | Die meisten 
				Staats-Rechts-Lehrer machen einen 
				Unterschied unter des 
				Reichs 
ruhigen und unruhigen 
				Zustande. Sie 
				meinen in dem ersten Falle seye es ihm 
erlaubt, bey dem andern aber nicht, weil der Kayser krafft derer Verträge 
			verbunden wäre, das Reich bis an sein 
				Lebens-Ende zu 
				
				regieren und zu schützen 
und also ohne genugsame 
				Erkänntniß derer 
				Reichs-Stände die 
				Regierung nicht 
aufgeben dürffte. | 
	
		|  | 
	Rachelius de Capit. Regni Ger. … Böcler Notit. Proc. … 
	Fritsch de 
Resignationibus … Schurtzfleisch Dissert. de eo…
Horn
	J.P. … Bilderbeck Teutsch. 
Reichs-Staat …  |  | 
|  | Im ersten Falle scheint auch nicht einmahl der Kayser 				
				Ursache zu haben, die 
				Gründe, |  | 
|  | {Sp. 338} |  | 
|  | warum er das 
				Reich verlassen wolle, anzuführen. Andere meynen, es stehe auch 
dem Kayser im letzten Falle 
frey, die 
				Regierung nach Belieben aufzugeben, weil 
er durch keine
				
Capitulation noch 
Reichs-Gesetz davon abgehalten werde. 
Weil sein Versprechen, das Reich zu beschützen, sich nicht weiter als auf die 
Zeit, da er die Kayserliche 
Würde behalten wolle, erstrecken könne und weil 
endlich das Reich, wenn der Kayser des 
				
				Regiments überdrüßig sey, wenig 
Vortheil 
von ihm zu gewarten hätte. | 
	Kemmerich J.P. … Stamler de Reseruat. … Seldius apud 
	
	Goldastum Reichs-Händel … Grotius de 
Jure Belli … Böhmer Introd. J.P. …  | 
|  | Wenn es nun auch ausgemacht ist, daß der Kayser seine 				
				Würde niederlegen 
könne, so entsteht wieder eine neue 
				Frage in wessen Hände dieselbe geschehen 
möge. Der Pabst 
				begehrte zu Carls des V. Zeiten, daß es ohne seine 
Einwilligung nicht hätte geschehen sollen und wollte deswegen Kayser Ferdinandum 
I. auch nicht eher vor einen Kayser 
				erkennen, biß der Kayser Carl der V. 
das 
			Regiment in seine Hände niedergelegt hätte, ward aber mit seinen Ansprüchen 
bald abgewiesen. |  | 
|  | Titius J.P. … vermeinet, bey ruhigen 
Zeiten möge der Kayser die  
				Regierung nach Belieben aufgeben und es denen 
Chur-Fürsten, dem 
				Reichs-Tage oder auch nur einem eintzigen 
				Stande zum bekannt 
machen eröffnen. Stünden aber gefährliche Zeiten bevor, so müste die Aufgebung 
auf dem Reichs-Tage an alle Stände geschehen, die auch darüber zu 
			erkennen, ob 
die 				
				Ursachen erheblich genug wären. Kayser Carl der V. übergab das 
Regiment in die Hände seines Bruders als
Römischen Königs, doch mit Vorwissen 
und Einwilligung derer Chur-Fürsten. |  | 
|  | Es scheint auch genug zu seyn, daß die Niederlegung des  
			Regiments mit derer 
Chur-Fürsten Vorwissen, wenn kein
Römischer König vorhanden, in ihre Hände 
geschehe. | Rachelius de Capit. Regni … | 
|  | Nach geschehener Abdanckung hören alle 
				Pflichten des Kaysers und des 
				Reichs 
gegen einander auf, ausser daß, wie 
				billig, gegen das noch 
				lebende gewesene 
Reichs-Haupt eine beständige Ehrerbietung getragen wird, die  
Chur-Fürsten 
erklären wo nicht schon ein 
Römischer König da ist, das Interregnum und 
schreiten zur neuen 				
				Wahl. Hat auch ein Kayser einmahl die 
				Regierung aufgegeben, 
so kan er sich derselben so wenig wieder unterzühen als es ihm vor der Wahl 
zugestanden hätte. |  | 
| Absetzung | Die dritte 
				Gelegenheit dadurch eines Kaysers 
				Regierung ihre Endschafft 
erreicht, soll endlich die Absetzung seyn. Das 
				Reich wird nie wünschen in 
dergleichen 
					Umstände zugerathen und lieber alle 
Mittel vorkehren als sich dazu 
entschlüssen. Wenn man aber hier fraget, ob dergleichen erlaubt sey? so sind 
etliche sehr fertig damit und führen an, daß Kayser Carolus Crassus, Henricus 
und Otto IV., Adolphus und Wenceslaus ihrer 
Würde entsetzet 
worden. Zudem scheine die 
goldene Bulle 1. §. 1. in denen 
				Worten: 
Quandocunque fu- |  | 
|  | {Sp. 339|S. 181} |  | 
|  | turis temporibus Necessitas sive
Casus electionis Regis Romanorum in Imperatorem 
promovendi emerserit, selbst dergleichen zu billigen, indem allhier Casus 
vor das Absterben Necessitas aber vor die Abdanckung oder Absetzung eines 
Kaysers zu nehmen sey. |  | 
|  | Uber dieses hätten ausdrück. die 
				Stände mit in Kaysers Leopoldi 
				
Capitulation einzurücken 
				begehret, daß, im Fall Ihro Kayserliche 
Majestät wider die Capitulation handeln würden, Sie 
alsdenn ipso facto des Kayserthums 
und aller durch die Wahl erlangten Rechte verlustig, hingegen die Stände sammt 
und sonders ihrer Pflichten erledigt, darauf auch denen Chur-Fürsten nicht 
verhinderlich seyn sollte, einen andern Kayser nach Innhalt der G.B. zu 
erwählen. |  | 
|  | Was aber das erste anbelangt, so ist bekannt, daß die angeführten 
				Exempel 
wenig oder nichts 
				beweisen und noch vieles dabey auszusetzen ist. Vor das andere 
ist auch nicht 				
				vermuthlich, daß sich der Kayser in der 
G.B. selbst das 
			Urtheil 
			sprechen				
				
				wollen. Und es ist auch nichts ungewöhnliches daß eine 
				Sache darinnen 
mit mehr 
				Worten gegeben wird. Man kan auch das Wort Necessitas gar wohl 
vor die gemeine Art, zu einer Vacanz zu kommen, nehmen. Das 
Reichs-Erkänntniß endlich, so man in Kaysers Leopoldi Capitulation 
eingerückt haben wollte, blieb auf  
			
			Chur-Sächsisch- und
			
			Brandenburgischen 
Widerspruch aussen und woher dergleichen Anmuthung ihren 
				Ursprung hatte, ist 
bekannt. Es behaupten dannenhero andere mit entgegen gesetzten 
				Gründen das 
Gegen-Theil. | 
		
		Rhetius Instit. J.P. …
Schilter
		de Libertate … Schurtzfleisch Dissert. de Eo … Bechmann de Imp. Rom. … Böhmer Jurispr. publ. …  | 
|  | So viel ist 
				gewiß, daß die Absetzung eines Kaysers sich mit seiner höchsten 
Majestät nicht allzuwohl reimen will. Da ihm aber die höchste Majestät mit 
gewissen Bedingungen übergeben worden und die 
				Art derer Verträge erfordert, daß 
auch der andere 
				Theil seinen 
				Pflichten 
frey werde, so der eine denenselben nicht 
nachkömmt; so ist dem 
				Reiche nicht zu verübeln, sich bey so gestalten 
				Sachen 
nach einem andern Haupte umzu- |  | 
|  | {Sp. 340} |  | 
|  | sehen. |  | 
|  | Fragt man aber, in was vor Fällen es erlaubt sey einen Kayser seiner 
Würde 
zu berauben? so wollen einige auch die geringste Ubertretung der 
				
Capitulation 
und derer 
				Gesetze vor zulänglich halten. | Hippolitus a Lapide de Rat. 
Status … | 
|  | Einige aber begehren, daß das 
				Reich 
das äusserste abwarte und halten die Absetzung so lange vor 
unbillig, biß er 
sich offenbahr feindselig gegen das Reich erkläret, und derer
				Stände 
				Freyheit zu unterdrücken sich bestrebt hätte. 
Andere hingegen 
				meynen, daß die Absetzung eine höchst 
schädliche und 
verderbliche Verabsäumung oder Mißbrauch der dem Kayser aufgetragenen 
				Regierung 
zum
				Grunde haben müsse, als wenn er sich 
				gantz und gar nicht ums Reich 
bekümmerte und alles drunter und drüber gehen liesse, oder einen 
				unnöthigen 
Reichs-Krieg anfinge, einem Reichs-Stande unter allerley Vorwande diese oder 
jene Vestung wegnähme, denen Ständen Schatzung auflegte und sie durch Soldaten 
eintreiben liesse, einen Reichs-Stand in die 
Acht erklärte und selbst verjagte 
und endlich keine deswegen angethane 				
				Vorstellungen etwas vefangen wollten. |  | 
|  | Die Art und Weise der Absetzung zeigt uns das 
			Herkommen darinnen, daß auf 
einem 
				Reichs-Tage darüber gehandelt, von denen 
Chur-Fürsten die Absetzung bekannt 
gemacht und zu einer neuen Wahl geschritten werden. | 
	Helmoldus Chron. Sclau. …
Struv
	S.H.G. …  | 
|  | Dieses alles scheint die 
				Gestalt eines 
				Gerichts gehabt zu haben, wobey aber 
				billig alle 
				Obrigkeitliche und
						Richterliche 
				Gewalt wegfällt. Denn als 
Bundes-Genossen, die sich ein Haupt erwählt hatten, konnten sie wohl da sie sich 
aus dringenden Umständen dessen entledigen wollten, die Art eines 
Bundes-Gerichts 
				bestellen, aber ihr Haupt nicht nöthigen sich mit ihnen als 
Richtern einzulassen, sondern mit ihm nur nach denen Verträgen zu handeln. |  | 
|  | Daß dergleichen Absetzung nie anders als auf die Art eines 
			Krieges vor sich 
gehen könne, wollen   
	Titius J.P. … und 
	Horn J.P. 
…behaupten. Es scheint aber aus obigen daß dieses hier nicht 
				nöthig sey. Es 
wäre, daß der Reichs-Tags-Schluß mit gewaffneter Hand ausgeführt werden müste. |  | 
|  | Des Rechts der Absetzung maßte sich ehedessen der Pabst an, mit dessen 
			Erkänntniß auch die 
Chur-Fürsten Kayser Adolphum und Wenceslaum 
abgesetzt haben. | 
	Egolismensis Mon. Vita Caroli M. 
… Chron. Colmar. … Buxtorff ad A.B. …  | 
|  | Darauf aber heut zu Tage niemand mehr groß achtet, und die
				Catholischen 
Publicisten selbst dieses widerlegen. |  | 
|  | Einige meinen das 
	Recht den Kayser abzusetzen stehe denen 
Chur-Fürsten und 
unter solchen sonderlich Chur-Pfaltz zu. | 
	
		|  | 
		
		Bertram de Comitiis ... 
	Carpzov de Lege Reg. Germ. ... 
Otto J.P. ... Rume- |  | 
|  | {Sp. 341|S. 182} |  | 
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|  | Andere hingegen halten davor, daß es vor das gantze 
				Reich gehöre, weil auch 
die 
Reichs-Satzungen demselben das 
	Recht zusprechen, daß ausser demselben in 
wichtigen Reichs-Sachen nichts soll geschlossen werden. |  | 
|  | Titius l.c. … meynet, die Absetzung eines 
Kaysers finde auch statt, wenn er in den 
			Stand käme, daß er der 
				Regirung unfähig 
wäre. Es ist aber dieses also zu 
			verstehen wenn seine Untüchtigkeit vom hohen 
				Alter oder beharrlicher Unpäßlichkeit herrühret, so ist in der neuesten 
				
Capitulation ausdrücklich ausgemacht, daß in solchem Falle ein 
Römischer 
König zu 
				erwählen stünde. Ist aber ein Kayser von der Regirung ausgeschlossen, 
so ist eben so wohl eine Vacanz bey der 
				ordentlichen Haupt-Regirung, als 
ob er 
			gestorben wäre oder selbst abgedanckt hätte. |  | 
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