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⇦ S. 525: §. 5 |
S. 525 (Forts.) |
§. 6. (2.) Nach vorher habender, ausführlicher und
verständiger nachricht wird nun erfor- |
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S. 526 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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dert, daß die fürstl. cammer zu verwaltung der
herrschafftlichen güter, regalien und einkünfften, geschickte nothwendige
diener bestellet. Es sind aber solche diener entweder zu einer oder andern
cammer-nutzung absonderlich verordnet, dergleichen wir im vorhergehenden andern und dritten capitel, bey betrachtung der cammer-güter und regalien namhafft
gemacht, oder es ist über ein jedes amt und bezirck, darinnen etliche solche
diener zu allerley particular verrichtung bestellet sind, wiederum eine person
verordnet, welche die andern entweder in aufsicht hat, oder da sie gleich etwan
von der fürstlichen cammer selbst in obsicht gehalten würden, doch die
einkünffte von ihnen empfänget und berechnet, diese nennet man, nach
unterschiedlicher gewonheit der länder, amts-schreiber, kellner, amts-vögte,
castner, auch amts-rentmeister amts-verwalter, etc. und obwol anderer orten die
herrschafftliche beamten zugleich zu der justitz und landes-fürstlichen
botmäßigkeit, und denn auch zur einnahme und ausgabe verordnet sind, so wird es
doch in den meisten fürstenthümern mit mehrer ordnung und nutz, und um besserer
bequemlichkeit und austheilung der geschäffte halben also gehalten, daß eine
andere person, als ein amtmann, voigt oder schösser, zu den justitz-sachen,
eine andere zu den cammer-sachen, oder zu dem haushalten, einnahme und ausgabe,
eigentlich verordnet werde, jedoch, daß die gerichts-beamten durch ihre
bestallungen dahin auch gewiesen werden, auf die herrschafftliche regalien und
intraden ein wachendes au- |
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S. 527 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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ge zu führen, sich in allerhand cammer-commissionen
gebrauchen zu lassen, und denn auch die amt-schreiber, kellner, und dergleichen
bediente, selbst in aufsicht zu haben,* daß jeder seiner bestallung nachlebe,
auch mit zuthun des beamten die einkünffte desto richtiger einkommen mögen. Es
sind auch wohl gewisse wichtige cammer-verrichtungen den beamten absonderlich
aufgetragen.** Ist aber manches amt so klein, oder es ist ein absonderlich
cammer-gut mit einer besondern gerichtbarkeit versehen, die man durch einen
andern bedienten nicht wohl versehen kan, so wird offt beyderley verrichtung
einem beamten mit einander aufgetragen. |
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* Daher denn meistens die unter- und rechnungs-beamte an die
ober- und justitz-beamten mit einem handschlag gewiesen, folglich von diesen
ebenfalls verantwortungen gefordert werden, und muß er auch ungewisse
verrechnete einkommen samt denen belegen attestiren, damit so viel eher aller
unterschleiff verhütet werde. |
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** Nicht allein commissions-weise, wo etwa zu nutzen der
herrschafft etwas zu veranstalten wäre, sondern auch wohl in andern beständigen
dingen, als denn sonderlich die forst- und wald-nutzungen samt deren inspection
dem ober-beamten obzuliegen pflegen. |
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