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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-6
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 6
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2) die bestellung geschickter diener
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S. 525 (Forts.) §. 6. (2.) Nach vorher habender, ausführlicher und verständiger nachricht wird nun erfor-
S. 526 Teutschen Fürsten-Staats
  dert, daß die fürstl. cammer zu verwaltung der herrschafftlichen güter, regalien und einkünfften, geschickte nothwendige diener bestellet. Es sind aber solche diener entweder zu einer oder andern cammer-nutzung absonderlich verordnet, dergleichen wir im vorhergehenden andern und dritten capitel, bey betrachtung der cammer-güter und regalien namhafft gemacht, oder es ist über ein jedes amt und bezirck, darinnen etliche solche diener zu allerley particular verrichtung bestellet sind, wiederum eine person verordnet, welche die andern entweder in aufsicht hat, oder da sie gleich etwan von der fürstlichen cammer selbst in obsicht gehalten würden, doch die einkünffte von ihnen empfänget und berechnet, diese nennet man, nach unterschiedlicher gewonheit der länder, amts-schreiber, kellner, amts-vögte, castner, auch amts-rentmeister amts-verwalter, etc. und obwol anderer orten die herrschafftliche beamten zugleich zu der justitz und landes-fürstlichen botmäßigkeit, und denn auch zur einnahme und ausgabe verordnet sind, so wird es doch in den meisten fürstenthümern mit mehrer ordnung und nutz, und um besserer bequemlichkeit und austheilung der geschäffte halben also gehalten, daß eine andere person, als ein amtmann, voigt oder schösser, zu den justitz-sachen, eine andere zu den cammer-sachen, oder zu dem haushalten, einnahme und ausgabe, eigentlich verordnet werde, jedoch, daß die gerichts-beamten durch ihre bestallungen dahin auch gewiesen werden, auf die herrschafftliche regalien und intraden ein wachendes au-
S. 527 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  ge zu führen, sich in allerhand cammer-commissionen gebrauchen zu lassen, und denn auch die amt-schreiber, kellner, und dergleichen bediente, selbst in aufsicht zu haben,* daß jeder seiner bestallung nachlebe, auch mit zuthun des beamten die einkünffte desto richtiger einkommen mögen. Es sind auch wohl gewisse wichtige cammer-verrichtungen den beamten absonderlich aufgetragen.** Ist aber manches amt so klein, oder es ist ein absonderlich cammer-gut mit einer besondern gerichtbarkeit versehen, die man durch einen andern bedienten nicht wohl versehen kan, so wird offt beyderley verrichtung einem beamten mit einander aufgetragen.
  * Daher denn meistens die unter- und rechnungs-beamte an die ober- und justitz-beamten mit einem handschlag gewiesen, folglich von diesen ebenfalls verantwortungen gefordert werden, und muß er auch ungewisse verrechnete einkommen samt denen belegen attestiren, damit so viel eher aller unterschleiff verhütet werde.
  ** Nicht allein commissions-weise, wo etwa zu nutzen der herrschafft etwas zu veranstalten wäre, sondern auch wohl in andern beständigen dingen, als denn sonderlich die forst- und wald-nutzungen samt deren inspection dem ober-beamten obzuliegen pflegen.
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Stand: 16. Juni 2017 © Hans-Walter Pries