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S. 527 (Forts.) |
§. 7. Insgemein und bey bestallung aller diener zu den
cammer-sachen, siehet die fürstl. cammer dahin, und gebühret sonderlich dem
rent-meister solches zu erinnern, daß redliche, aufrichtige, gewissenhaffte,
fromme, eingezogene, fleißige des schreibens und rechnens, und der hauß-haltung
erfahrne leute bestellet werden, |
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S. 528 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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sonderlich aber diejenigen, denen man eine ansehnliche
einkunfft vertrauet, entweder begütert seyn, oder welches gebräuchlich, eine
gewisse summe geldes zur caution in fürstl. rent-cammer niederlegen oder sonst
versichern, darinnen man sich, auf dem fall sie untreulich, oder aus
verwahrlosung schädlich handelten, des herrschafftlichen abgangs erholen
könne. |
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Damit sie auch desto weniger ursach zur untreu haben, darzu
manchen die gelegenheit des in händen habenden fürstlichen einkommens, und die
armuth verleitet, werden ihnen billig solche besoldungen gemacht, auch eine und
andere zuläßige ergetzungen, und zufällige gebühren von dieser oder jener
verrichtung gestattet, daß sie damit nothdürfftig hinkommen können.*
Vornehmlich aber ist die fürstl. cammer auf ausführliche schrifftliche
bestallung eines jeden bedacht, darinnen die vornehmsten puncten seiner
amts-verrichtung angezeiget, und er darauf würcklichen vereydet und verpflichtet,
auch darneben ein schrifftlicher revers von ihnen genommen wird. |
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Es sind aber die diener, welche bey fürstlicher cammer auf
landes-fürstl. verordnung angenommen und verpflichtet, oder da sie gleich bey
der rath-stuben in pflicht genommen werden, doch dero qualitäten bey der
fürstl. cammer auch in betrachtung gezogen, deswegen erinnerung, wo nöthig,
gethan, und sie hernachmahls ihrer verwaltung halber, ohne mittel, oder
vermittelst anderweit ihnen vorgesetzten höhern officianten, in aufsicht
gehalten, |
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Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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und in ihrem amt unterwiesen und befehlicht werden. |
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1. Alle bediente bey hof, welche mit ausgabe und einnahme zu
thun haben, von denen wir in einem besondern capitel handeln werden. |
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2. Alle die, welche zu verwaltung der fürstlichen im dritten
capitel beschriebenen regalien geordnet sind, soviel deroselben die
herrschaftliche intraden und nutzungen zu verwalten und einzunehmen haben,
derer aller verrichtung aus ietzt angezogenen capitel noch ausführlicher aber
aus eines jeden bestallung abzunehmen. |
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3. Auch alle fürstliche beamten, so viel die mitanbefohlene
aufsicht und handhabung des fürstl. cammer-wesens belanget, oder durch
sonderbahre befehle, oder aber in gewissen stücken ihnen etwas von fürstl.
intraden anvertrauet ist. |
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4. Die obengedachten amt-schreiber, kellner, castner etc.
welche über einen gewissen bezirck landes, zu beobachtung der fürstl.
cammer-sachen, sonderlich auch der herrschafftlichen eigenen gütern und einkünfften,
wie wir im andern capitel beschrieben, geordnet sind; Dieselbe werden in ihren
bestallungen, nebenst den andern gemeinen puncten, die einem jeden diener
eingebunden werden, dahin gewiesen, wie sie zum exempel auf die erhaltung und
vewahrung der amts-gebäude und bestallungs-häuser, auf des amts-herrschaftliche
güter und vorwercke, acker-bau, frohnen, vieh-nutzung, schäfereyen, mühlen,
wiesewachs, gärten, weinberge, fisch-wasser, teiche, back-häuser, erb- |
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S. 530 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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zinsen, zehenden, gülten, lehen-wahren, und über die bey
einem ieden absonderlich bestellte und gebräuchliche diener und leute, als
hof-meyer, schirr-meister, acker- und viehe-gesinde, schäfer und hirten,
wein-meister oder wein-gärtner, wiesen-vöigte, fischer- oder teich-knechte,
trescher, schnitter, frohner, taglöhner, müller, oder die, welche
herrschafftliche güter in pacht oder bestand haben, ihre aufsicht und
amts-verrichtung führen und gebrauchen, die geringere an sie gewiesene
jetzt-gedachte diener und leute zu ihrer gehörigen verrichtung antreiben, mit ihnen
abrechnung, zettel und kerb-höltzer halten, ihre säumniß oder übeln bezeigung
willen an die fürstliche cammer zeitlich berichten, dasjenige, so jedweder zu
liefern hat, zu rechter zeit einbringen, tägliches manual, und dann alle gantze
oder halbe jahr richtige rechnung aller einnahme und ausgabe, nach
unterschiedlichem gebrauch der Länder, von Petri, Walpurgis, oder
Michaelis-tag, anzufangen, zur fürstlichen cammer etwa vier wochen, nach jetztbenanter
zeit, bey vermeidung einer straffe, einbringen sollen. |
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Nichts weniger gebühret auch dem kellner und amtschreiber
über die schrifften und urkunden, auch tägliche acten seiner amts-verrichtung,
richtige ordnung, registratur und repositur, zu halten, damit von allem gute
nachricht zu haben sey. |
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* Es wird bey den politicis erfordert, daß man allen und
sonderlich denen bedienten, so mit einnahme und ausgabe zu thun haben, redliche
besoldungen mache, am allerwenigsten aber solche bezwacke, damit sie nicht zum
eingreiffen gerathen mögen. Je unwie- |
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Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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dersprechlicher nun dieses ist, je mehr pfleget man
darinnen das widerspiel zu thun, und meinet, was nützliches gefunden zu haben,
wenn man die besoldungen reduciren kan. Wenn man aber nur blos aus exempeln
klug werden wolte, so würde sich finden wie ein grosser schaden einem herrn
daraus entstehet. Wovon anderwärts. |
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