HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-7
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 7
Werk Inhalt ⇧ Cap. 4
Bey welchen insgemein einige nothwendige puncte in acht zu nehmen
⇦ §. 6 §. 8 ⇨

    ⇦ S. 527: §. 6
S. 527 (Forts.) §. 7. Insgemein und bey bestallung aller diener zu den cammer-sachen, siehet die fürstl. cammer dahin, und gebühret sonderlich dem rent-meister solches zu erinnern, daß redliche, aufrichtige, gewissenhaffte, fromme, eingezogene, fleißige des schreibens und rechnens, und der hauß-haltung erfahrne leute bestellet werden, Scan 547
S. 528 Teutschen Fürsten-Staats
  sonderlich aber diejenigen, denen man eine ansehnliche einkunfft vertrauet, entweder begütert seyn, oder welches gebräuchlich, eine gewisse summe geldes zur caution in fürstl. rent-cammer niederlegen oder sonst versichern, darinnen man sich, auf dem fall sie untreulich, oder aus verwahrlosung schädlich handelten, des herrschafftlichen abgangs erholen könne.
  Damit sie auch desto weniger ursach zur untreu haben, darzu manchen die gelegenheit des in händen habenden fürstlichen einkommens, und die armuth verleitet, werden ihnen billig solche besoldungen gemacht, auch eine und andere zuläßige ergetzungen, und zufällige gebühren von dieser oder jener verrichtung gestattet, daß sie damit nothdürfftig hinkommen können.* Vornehmlich aber ist die fürstl. cammer auf ausführliche schrifftliche bestallung eines jeden bedacht, darinnen die vornehmsten puncten seiner amts-verrichtung angezeiget, und er darauf würcklichen vereydet und verpflichtet, auch darneben ein schrifftlicher revers von ihnen genommen wird.
  Es sind aber die diener, welche bey fürstlicher cammer auf landes-fürstl. verordnung angenommen und verpflichtet, oder da sie gleich bey der rath-stuben in pflicht genommen werden, doch dero qualitäten bey der fürstl. cammer auch in betrachtung gezogen, deswegen erinnerung, wo nöthig, gethan, und sie hernachmahls ihrer verwaltung halber, ohne mittel, oder vermittelst anderweit ihnen vorgesetzten höhern officianten, in aufsicht gehalten,
S. 529 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  und in ihrem amt unterwiesen und befehlicht werden.
  1. Alle bediente bey hof, welche mit ausgabe und einnahme zu thun haben, von denen wir in einem besondern capitel handeln werden.
  2. Alle die, welche zu verwaltung der fürstlichen im dritten capitel beschriebenen regalien geordnet sind, soviel deroselben die herrschaftliche intraden und nutzungen zu verwalten und einzunehmen haben, derer aller verrichtung aus ietzt angezogenen capitel noch ausführlicher aber aus eines jeden bestallung abzunehmen.
  3. Auch alle fürstliche beamten, so viel die mitanbefohlene aufsicht und handhabung des fürstl. cammer-wesens belanget, oder durch sonderbahre befehle, oder aber in gewissen stücken ihnen etwas von fürstl. intraden anvertrauet ist.
  4. Die obengedachten amt-schreiber, kellner, castner etc. welche über einen gewissen bezirck landes, zu beobachtung der fürstl. cammer-sachen, sonderlich auch der herrschafftlichen eigenen gütern und einkünfften, wie wir im andern capitel beschrieben, geordnet sind; Dieselbe werden in ihren bestallungen, nebenst den andern gemeinen puncten, die einem jeden diener eingebunden werden, dahin gewiesen, wie sie zum exempel auf die erhaltung und vewahrung der amts-gebäude und bestallungs-häuser, auf des amts-herrschaftliche güter und vorwercke, acker-bau, frohnen, vieh-nutzung, schäfereyen, mühlen, wiesewachs, gärten, weinberge, fisch-wasser, teiche, back-häuser, erb-
S. 530 Teutschen Fürsten-Staats
  zinsen, zehenden, gülten, lehen-wahren, und über die bey einem ieden absonderlich bestellte und gebräuchliche diener und leute, als hof-meyer, schirr-meister, acker- und viehe-gesinde, schäfer und hirten, wein-meister oder wein-gärtner, wiesen-vöigte, fischer- oder teich-knechte, trescher, schnitter, frohner, taglöhner, müller, oder die, welche herrschafftliche güter in pacht oder bestand haben, ihre aufsicht und amts-verrichtung führen und gebrauchen, die geringere an sie gewiesene jetzt-gedachte diener und leute zu ihrer gehörigen verrichtung antreiben, mit ihnen abrechnung, zettel und kerb-höltzer halten, ihre säumniß oder übeln bezeigung willen an die fürstliche cammer zeitlich berichten, dasjenige, so jedweder zu liefern hat, zu rechter zeit einbringen, tägliches manual, und dann alle gantze oder halbe jahr richtige rechnung aller einnahme und ausgabe, nach unterschiedlichem gebrauch der Länder, von Petri, Walpurgis, oder Michaelis-tag, anzufangen, zur fürstlichen cammer etwa vier wochen, nach jetztbenanter zeit, bey vermeidung einer straffe, einbringen sollen.
  Nichts weniger gebühret auch dem kellner und amtschreiber über die schrifften und urkunden, auch tägliche acten seiner amts-verrichtung, richtige ordnung, registratur und repositur, zu halten, damit von allem gute nachricht zu haben sey.
  * Es wird bey den politicis erfordert, daß man allen und sonderlich denen bedienten, so mit einnahme und ausgabe zu thun haben, redliche besoldungen mache, am allerwenigsten aber solche bezwacke, damit sie nicht zum eingreiffen gerathen mögen. Je unwie-
S. 531 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  dersprechlicher nun dieses ist, je mehr pfleget man darinnen das widerspiel zu thun, und meinet, was nützliches gefunden zu haben, wenn man die besoldungen reduciren kan. Wenn man aber nur blos aus exempeln klug werden wolte, so würde sich finden wie ein grosser schaden einem herrn daraus entstehet. Wovon anderwärts.
HIS-Data 5226-3-4-7: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 4: §. 7 HIS-Data Home
Stand: 17. Juni 2017 © Hans-Walter Pries