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S. 624 (Forts.) |
§. 16. Eine gewisse person ist auch verordnet, welche auf
den fürstlichen ämtern den vorrath an heu, stroh und haber, vor den fürstlichen
marstall gegen quittung gemessen und gezehlet einnimmet, davon täglich ein
gewisses und verordnetes futter- maaß, samt heu und streu, in den fürstlichen
marstall ausgiebet: Nichts weniger auch denen von adel, und andern, welchen die
Herrschafft futter auf ein, zwey oder mehr pferde reichen lässet, gleicher
gestalt ihr deputat reichen, und über diß alles tägliche futter-zettel halte,
und wöchentliche quartal- und jahr-rechnung führe: Diese verrichtung wird, nach
etlicher orten gebrauch, einem hof-fourier, anderswo einem besondern
futter-marschall oder futter-schreiber aufgetragen: So aber fremder Herrschafft oder
diener pferde über die ordentliche anzahl zu füttern wären, muß der fourirer
darüber befehls von dem stall-meister oder Landes-Fürsten selbst erwarten,
solches absonderlich verzeichnen, von dem stall-meister unterschreiben lassen,
und damit seine rechnung belegen. Es ist auch ferner des fourirers amt, fremden
herrschafften oder andern welche der Landes-herr beschreibet, und zu sich
erfordert, oder sie sonst bewirthet, und auslösen lassen will, die gemächer und
stallung bey oder in der stadt, nach den einkommenden fourier-zetteln, oder der
anzahl ihrer pferde und diener, auch nach standes gelegenheit zu bestellen,
billet und zettel darüber zu ertheilen, oder an die gemächer den namen |
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S. 625 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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des darein gewiesen wird, zu schreiben, in dem quartier aber
dahin zu sehen, daß die verordnete nothdurfft vor ihre pferde vorhanden seye,
und entweder von hof gereichet, oder, da der wirth das futter vorschiesset,
ihme wieder ersetzet und bezahlet werden: Ingleichen, daß solche fremde
personen nach hof zur speisung erfordert, und an gehörige orte gewiesen werden:
Wie ihm denn auch sonst zukömmet, alle diener, welche man ordentlich nicht
speiset, auf des herrn befehl nach hof zur speisung zu fordern: Insonderheit
aber muß er sich, wenn nicht hierzu ein eigener cammer-fourirer bestellet, bey
der Herrschafft reisen gebrauchen lassen, voran ziehen, und die einfourirung,
oder die bestellung der logimenter verrichten, und darbey, nach aller
bequemlichkeit, vor die personen und pferde aufs möglichste sehen, nach der
art, wie wir oben die nothwendigsten örter einer fürstlichen residentz
beschrieben, nach welchen man sich auf dem lande in den Herrschaffts-häusern,
und an fremden orten, so weit es sich thun lässet, und die noth erfordert, zu
richten pfleget. |
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Wir ziehen auch hieher die Hof-Trompeter, welche man nicht
allein bey hof zur fürstlichen lust, sondern auch zu reiten und verschickung
gebrauchet, und ihnen deswegen pferde hält. Nichts wenigers auch werden
ausserhalb des marstalls etlicher orten sonderliche reisige knechte oder
Einspänniger mit pferden unterhalten, welche den comitat eines Herrn zu pferde
verstärcken, und hin und wieder verschicket werden. |
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