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Teutschen Fürsten-Staats |
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§. 17. Uber den marstall ist eine Stall-ordnung
aufgerichtet, wie es mit wartung und fütterung der pferde, und aufwartung der
fürstlichen Herrschafft durch die stall-bediente gehalten werden soll,
denenselben ist insgemein ein Stallmeister, mehrentheils ein gebohrner von adel
fürgesetzet, welcher über eines ieden bishero kürtzlich beschriebene
verrichtung, insonderheit auch des bereiters, die obsicht führet, die pferde
und alle darzu gehörige sachen wohl in acht nehmen, öffters visitiren, auf
fürstl. befehl, pferde, kutschen und gesinde in steter bereitschafft halten,
fürfallende mängel erinnern, inventaria über alles haben, die stall-rechnungen
übersehen und justificiren lassen, auch insgemein dahin sehen soll, daß es
richtig und ordentlich zugehe, und auch diejenigen, welchen die Herrschafft
pferde füttert und diener unterhält, mit gesinde und pferden tüchtig versehen:
Darüber hat er macht und befehl, alle verbrechen wider die stall-ordnung und
gute anstalt, zu straffen, und das gesinde in guter zucht und ordnung zu
halten:* So ist auch, was die ceremonien belanget, eines stallmeisters gebühr,
daß er seinem Herrn auf das pferd oder in die kutschen helffe, in
ritter-spielen der nechste um ihn sey, nach dem hof-marschall oder hof-meister die
erste stelle habe, und dergleichen, dessen allen wegen er nicht allein die
reuterey, und dero zugehörung, reisen und rüstung, wohl verstehen sondern auch
der hof-sachen insgemein erfahren seyn muß, alldieweil auf den reisen, wenn die
hof-marschälle und hofmeistere, wie mehren- |
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Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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theils gebräuchlich, bey der Residentz bleiben, und nicht
sonderliche reis-marschalle bestellet sind, das gantze hof-wesen dirigiren,
sich auch zu ehrlichen verschickungen und ausrichtungen gebrauchen lassen muß,
wie denn auch in vielen orten, im abwesen oder mangel eines hofmeisters, solche
direction dem stallmeister zu nechst aufgetragen, sonsten aber dem marstall,
und was zu dessen eigentlicher versehung gehöret, von der inspection eines
hofmeisters mehrentheils ausgenommen, und einem stallmeister allein untergeben
ist. Jedoch daß sonst die stall-personen den gemeinen puncten der hof-ordnung,
dadurch sie zu zucht und erbarkeit, gebührlicher aufwartung und respect gegen
den herrn, und denn wegen speiß und tranck zu gewisser ordnung angewiesen
werden, sich gemäß zu verhalten schuldig. |
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* Wohin denn gehöret, daß ein jeder züchtig und erbar lebe,
sich sonderlich des trunckes nicht ergebe, die ihm untergebene pferde samt dazu
gehörigen geschirr sauber abwarte, zu rechter zeit und denen gesetzten stunden
abfüttere, mit dem futter getreulich umgehe, und was d.g.m. so in denen
errichteten ordnungen zu sehen ist. Denen auch mit nutz noch annectiret werden
kan, daß keiner von den stall-bedienten, so wohl des morgens, als sonderlich
des abends bey der abfütterung, aus dem stall gehen darff, es sey denn der
stallmeister vorhero da gewesen, und habe einem jeden derselben gesehen, und
gleichsam die musterung passiren lassen. |
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