HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-17
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 17
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Desgleichen ein stallmeister und reise-marschall
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S. 626 Teutschen Fürsten-Staats ⇦ S. 625: §. 16
  §. 17. Uber den marstall ist eine Stall-ordnung aufgerichtet, wie es mit wartung und fütterung der pferde, und aufwartung der fürstlichen Herrschafft durch die stall-bediente gehalten werden soll, denenselben ist insgemein ein Stallmeister, mehrentheils ein gebohrner von adel fürgesetzet, welcher über eines ieden bishero kürtzlich beschriebene verrichtung, insonderheit auch des bereiters, die obsicht führet, die pferde und alle darzu gehörige sachen wohl in acht nehmen, öffters visitiren, auf fürstl. befehl, pferde, kutschen und gesinde in steter bereitschafft halten, fürfallende mängel erinnern, inventaria über alles haben, die stall-rechnungen übersehen und justificiren lassen, auch insgemein dahin sehen soll, daß es richtig und ordentlich zugehe, und auch diejenigen, welchen die Herrschafft pferde füttert und diener unterhält, mit gesinde und pferden tüchtig versehen: Darüber hat er macht und befehl, alle verbrechen wider die stall-ordnung und gute anstalt, zu straffen, und das gesinde in guter zucht und ordnung zu halten:* So ist auch, was die ceremonien belanget, eines stallmeisters gebühr, daß er seinem Herrn auf das pferd oder in die kutschen helffe, in ritter-spielen der nechste um ihn sey, nach dem hof-marschall oder hof-meister die erste stelle habe, und dergleichen, dessen allen wegen er nicht allein die reuterey, und dero zugehörung, reisen und rüstung, wohl verstehen sondern auch der hof-sachen insgemein erfahren seyn muß, alldieweil auf den reisen, wenn die hof-marschälle und hofmeistere, wie mehren- Scan 646
S. 627 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  theils gebräuchlich, bey der Residentz bleiben, und nicht sonderliche reis-marschalle bestellet sind, das gantze hof-wesen dirigiren, sich auch zu ehrlichen verschickungen und ausrichtungen gebrauchen lassen muß, wie denn auch in vielen orten, im abwesen oder mangel eines hofmeisters, solche direction dem stallmeister zu nechst aufgetragen, sonsten aber dem marstall, und was zu dessen eigentlicher versehung gehöret, von der inspection eines hofmeisters mehrentheils ausgenommen, und einem stallmeister allein untergeben ist. Jedoch daß sonst die stall-personen den gemeinen puncten der hof-ordnung, dadurch sie zu zucht und erbarkeit, gebührlicher aufwartung und respect gegen den herrn, und denn wegen speiß und tranck zu gewisser ordnung angewiesen werden, sich gemäß zu verhalten schuldig.
  * Wohin denn gehöret, daß ein jeder züchtig und erbar lebe, sich sonderlich des trunckes nicht ergebe, die ihm untergebene pferde samt dazu gehörigen geschirr sauber abwarte, zu rechter zeit und denen gesetzten stunden abfüttere, mit dem futter getreulich umgehe, und was d.g.m. so in denen errichteten ordnungen zu sehen ist. Denen auch mit nutz noch annectiret werden kan, daß keiner von den stall-bedienten, so wohl des morgens, als sonderlich des abends bey der abfütterung, aus dem stall gehen darff, es sey denn der stallmeister vorhero da gewesen, und habe einem jeden derselben gesehen, und gleichsam die musterung passiren lassen.
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Stand: 14. Juli 2017 © Hans-Walter Pries