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Zedler: Lands-Theilung HIS-Data
5028-16-565-7
Titel: Lands-Theilung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 565
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 294
Vorheriger Artikel: Landsthal
Folgender Artikel: Land-Stiffter
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Lands-Theilung ist, wenn ein Land im Teutschen Reiche, so bisher nur einen Herrn gehabt, zergliedert, und unter verschiedene entweder gleich oder ungleich eingetheilt wird.  
  Vor Zeiten war dergleichen gantz und gar nicht gewöhnlich; weil man davor hielt, wie das Reich nur einen einigen Kayser, so müste auch das Land nur einen einigen Herrn haben.
  • II. F. 55. §. 1.
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. 6. §. 6. p. 303. not.
  Als hernach nach erhaltener Landes-Hoheit die hohen Reichs-Ämter erblich wurden, fieng man sonderlich mit dem Interregno an, eine Änderung zu belieben. Spener l.c..
  Das Meißnische Land war das älteste, so man zu theilen begonnte. Marggraf Conrad erwog aber vielleicht daß es an sich selbst aus vielen kleinen und besondern Marcken und Grafschafften bestünde, welches also ihn und seine Nachfolger zu theilen veranlaßte.
  • Fabricius Origg. 8ax. V. p. 542. VI. p. 586.
  • Spener l.c.
  Nach diesem war Braunschweig-Lüneburg das erste, welches ohne dem Eigenthum gewesen. Spener l.c.
  So war es auch kein Wunder, daß man nach Mahls die mit Bayern vereinigte Pfaltz auch wieder absonderte. Spener l.c.
  Daß man aber ferner Bayern in Ober-und Nieder-Bayem theilte, war gantz gegen die ältere Verfassung.
  • Chron Augustens. ad an. 1255.
  • Spener l.c. p. 303. seq.
  In denen folgenden Zeilen war fast kein Fürstlicher Staat von der Theil-Sucht verschonet. Spener l.c. p. 304.
  War man nun ein Mahl von der alten Verfassung so abgewichen, so war nunmehro vollends in denen fernern Abtheilungen kein Ende zu finden. Der Kayser sahe die Theilungen seines Vortheils wegen nicht ungerrne. Die Land-Stände galten selbst bey schwa-  
  {Sp. 566}  
  chen Lands-Herren mehr als bey mächtigen, und die unzeitige Liebe grosser Herren vor ihre Söhne, schmeichelte sich.damit, daß gleichwohl jeder ein regirender Herr würde. Spener l.c.
  Als man nun endlich das Nachtheil, welches die Verfassung derer alten Verfassungen denen hohen Häusern zugezogen hatte, einsahe, begriff sich ein Haus eher als das andere. Spener l.c.
  Österreich, hatte sich zwar durch die Urkunde Kayser Friedrichs des l. gegen alle Theilung zu verwahren gesucht; aber man hätte sich dem ungeachtet hernach nicht daran gekehret. Spener l.c.
  Nach diesem wäre aber doch hernach der Theilung derer Chur-Staaten in der G. B. Tit. 7. 25. gerathen worden. Spener l.c.
  Ob sich nun zwar auch hier grosser Wiederspruch findet, wenn man sieht, daß gleichwohl bis Weilen Chur-Staaten getrennet worden, wie auch bey dem Chur-Hause Sachsen zu sehen, so machen doch andere einen Unterschied unter denen Chur-Landen, welche untheilbar wären, und unter denen Erb-Landen, welche die Herren gar wohl theilen könnten, wie auch aus vor angeführten Beyspiele mit mehrern erhellete. Spener l.c. V. 2. §. 2. not. 6. p. 210 seqq.
  Endlich ist es in denen zwey letztern Jahrhunderten dahin gekommen, daß die wichtigsten Teutschen Staaten ihre Untheilbarkeit wieder hergestellet, und der ältere Herr lieber dem jüngern Geschwister einen stärckern Gehalt ausgestellet. Spener l.c. II. 6. §. 8. p. 304. not. e. V. 2. §. 2. p. 212. not. b.

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Stand: 12. September 2016 © Hans-Walter Pries