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Zedler: Stamm-Gut HIS-Data
5028-39-1073-4
Titel: Stamm-Gut
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 1073
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 550
Vorheriger Artikel: Stamm-Geld
Folgender Artikel: Stammhaare
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Stamm-Gut, Stamm-Lehn, Erb-Stamm-Gut, oder Stamm-Eigenthum, Lat. Bonum, Praedium oder Feudum avitum, antiquum, domesticum, familiare, genearchicum, gentile, gentilitium, haereditarium, ex pacto et providentia, paternum, truncule vetus; heissen überhaupt alle diejenigen Güter, die einer nicht selbst erworben hat, und die auch nicht allein von seinen Eltern, sondern von Eltern und Groß-Eltern und dergleichen herkommen. Const. El. Sax. 12. und 31. …
  Solche nun können ohne der Erben Erlaub nicht weggeschencket werden. C. 12 p 2.
  unter welchen Erben aber nur die Descendenten zu verstehen sind. Eb das.
  Es kan aber einer solche durch Schenckung einem seiner Kinder für den andern zuwenden. Eb das.
  Doch daß es ohnbeschadet des denen übrigen gebührenden Pflichttheils geschehe. Eb das.
  Gleichwie ihm auch, Testament oder letzten Willen darüber aufzurichten, unverwehret ist. Eb das.
  An Stamm-Gütern haben Kinder den Vorkauff, oder die Nahegeltung, daß sie in die Käuffe treten, und die Güter bey dem Geschlechte erhalten können. Cap. 31. …
  Nach geschehener Subhastation eines solchen Gutes aber können des Schuldners Söhne und Descendenten kein Einstands- oder Vorzugs-Recht daran ausüben. Erläut. Proc. Ordn.
  Wenn ein Vater ein Lehn-Gut veräussert, oder in dessen Veräusserung williget, kan solches der Sohn nicht widerruffen. Torg. Ausschr. tit. wegen die Agn.
  ob es gleich ein alt-väterlich Stamm-Gut ist. Eb das.
  Mitbelehnte aber können nicht allein alt- väterliche Stamm-Lehne, Eb das.
  sondern auch neue Lehne revociren. Eb das.
  Wenn der Besitzer eines Stamm-Lehens solches durch seine Mißhandlung verwürcket, sind dessen weder die Mitbelehnte, noch des Thäters Söhne, zu berauben.
  • Cap. 27. …
  • Ludwigs Hällische Gelehrte Anzeigen …
  Ein mehrers siehe  
 
  • Fideicommissum, im IX Bande, p. 814. u.ff.
  • desgleichen Fideicommissum Familiae, ebend. p. 818. u.ff.
  • wie auch
    • Feudum antiquum, ebend. p. 699.
    • Feudum familiare p. 704.
    • Feudum gentilitium, p. 705.
    • Feudum haereditarium, p. 705.
    • Feudum ex pacto et providentia, p. 710.
    • Feudum paternum, p. 711.
    • und Feudum vetus, p. 716.
  • nicht weniger Majorat, im XIX Bande, p. 629. u.f.
  • und Majorats- Güter, ebend. p. 630.
[1] HIS-Data: siehe auch: Bona hereditaria
     

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Stand: 28. August 2013 © Hans-Walter Pries