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Zedler: Wahlstatt HIS-Data
5028-52-846-5
Titel: Wahlstatt
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 846
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 436
Vorheriger Artikel: Wahl-Stäte
Folgender Artikel: Wahlstatt, Stadt
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text   Quellenangaben
  Wahlstatt, Französisc Champ. de Bataille, heißt das Feld und der Ort, wo zwey feindliche Armeen einander eine Schlacht liefern, und wird derjenige, welcher, ob er gleich weit mehr Volck, als der andere verlohren, wenn der andere sich retiriren müssen, das Feld behält, Maitre du Champ de Bataille, Meister vom Felde, oder von der Wahlstatt, genennet.  
  Der gelehrte Ludolff straffet dieses Wort als unrecht und verderbt, und will, daß es Mahl-Statt heissen soll; Allein, weil man gemeiniglich einen bequemen Ort darzu erwehlet, so kan es so wohl Wahl-Statt, als Mahl-Statt, heissen.  
  Es schicket sich wohl kein Grund und Boden zu Beerdigung der im Treffen gebliebenen Soldaten besser, als die Wahlstatt selbst, wo die Vertheidiger des Vaterlandes gestritten, und verwundet worden, ja gar ihr Leben eingebüsset haben. Gleichwie ein müder und durch viele Arbeit abgematteter Fröhner seine Glieder am allerliebsten auf demjenigen Grunde, um die Mittags- oder gegen die Abendzeit, zur Ruhe ausstrecket, der ihm den Schweiß ausgepresset; Also ist es auch am besten, daß die Soldaten auf derjenigen Stelle, wo sie alles ausgestanden, und aufgeopffert worden, ihr Ruhestellgen finden.  
  {Sp. 847|S. 437}  
  Hierzu kommt auch noch dieses, daß es sich ohne dem mit Fortschaffung der Cörper nicht wohl würde thun lassen: sintemahl die meisten, wegen des häuffigen Blutes und Eyters, so aus den Wunden herausfliesset, eher zu faulen anfangen, und also unter den Lebendigen gar leichtlich eine Ansteckung zuwege bringen würden. In Friedenszeiten ist es zwar nicht sonderlich gebräuchlich, daß man mehr als einen Cörper in eine Höhle, oder in ein Grab hinein wirfft; Aber im Kriege auf der Wahlstatt werden sie alle hauffenweise begraben, ausser daß die vornehmsten Officierer oder andere, die sich etwan durch ihre Tapfferkeit besonders hervorgethan, hierinne von den übrigen Gemeinen unterschieden, und in einem eigenen Grabe beerdiget werden.  
  Damit die Cörper desto eher verfaulen, und die Lufft durch den abscheulichen Gestanck nicht angestecket werde; so wird in eine solche Grube in grosser Menge entweder Sand, oder ungelöschter Kalck geschüttet, und also begraben. Geschiehet dieses, so wird nicht nur den Vertheidigern des Vaterlandes die geziemende Ehre erwiesen, sondern auch solcher Gestalt verhütet, daß die herumliegenden Städte, Dörffer und Gegenden nicht durch pestilentzialische Seuchen angestecket werden.  
  Da in den Rechten bekannt ist, daß die Gottesäcker unter diejenigen Sachen gehören, die man für religiös achtet, und für die man gleichsam ein besonder ehrwürdiges Ansehen hat; so ist dieses von den Wahlstätten der Soldaten, in welchen die Gebeine der in dem Treffen Gebliebenen beerdiget, ebenfals zu sagen, so, daß es keinem Feinde vergönnet ist, gegen die begrabenen toden Soldaten zu wüthen, oder etwas Schändliches, Unanständiges, und Grausames gegen dergleichen Örter auszuüben. Es ist dieses auf die allgemeine Regel des natürlichen Rechtes gegründet, da jede vernünfftige Nation an einer andern eben dasjenige ausübet, was sie wieder von ihr mit Recht fordern kan.
  • Jablonsky Lex. …
  • Flemmings Soldate, …
  • Fäsch Ingenieur-Lex. …
     

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Stand: 12. Juli 2013 © Hans-Walter Pries