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Quellenangaben |
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MUNERA, deren Ubernehmung gehörete ehemahls nach Maßgebung derer alten
Römischen Gesetze mit zu dem so genannten
Municipal-Rechte,
wovon ein besonderer
Artickel, und ward eigentlich nicht anders, als der andere
Theil desselben betrachtet, und ist hiervon der
ganze 4
Titel des
L.
Buches
derer Pandecten nachzusehen. Gegenwärtig mercken wir nur das
vornehmste und
wichtigste daraus an. |
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Es ist aber bald anfangs zu wissen, daß das
Wort Munus in denen
Rechten eigentlich einen dreyfachen
Verstand hat. Denn |
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- bedeutet es so viel, als eine Geschencke, (Donum)
- ein Amt, (Officium)
- eine Beschwerde, (Onus).
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L. 18.
ff. de Verb. Sign. Bes. auch
- Mundius in Tr. de Muner. honor. et oner. in Praeloqu. n. 3.
u.ff.
- Lauterbach in Coll. Pract. §. 2. tit. de
muner. et honor.
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So viel nun die erstere Bedeutung dieses
Wortes anlanget; so gehört sol- |
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{Sp. 820} |
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che nicht hieher; sondern es ist vielmehr deshalber ein besonderer
Artickel
Donatio, im VII
Bande p.
1250. u.f. nachzusehen. |
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Im andern
Verstande wird es beschrieben, daß es ein öffentliches Amt (Munus
oder Officium publicum) eines Privat-Menschens sey, woraus aber
gleichwohl auf ausdrücklichen
Befehl der
Obrigkeit auf alle und jede
Bürger und
deren
Sachen ein ausserordentlicher
Vortheil oder
Nutzen kommt. |
L.239. §. 3.
ff. de Muner. et honor. |
gemeine Beschwerung |
Im letzten
Verstande aber ist es eine bürgerliche oder gemeine
Beschwerung,
(Munus oder Onus civile und commune) welche wir
entweder vermöge des
Gesetzes, oder aus
Gewohnheit, oder auch auf Befehl dessen,
der über uns zu gebieten
Macht hat, nothwendig übernehmen oder tragen müssen. |
L. 214. ff. de V.S. |
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Es werden aber diese wiederum in öffentliche, gemeine und Privat-Beschwerden
(in Munera oder Onera publica et privata) unterschieden.
Öffentliche oder gemeine werden in Ansehung ihrer
wirckenden Ursache also
genennet, weil solche durch öffentliche Macht und
Gewalt (Auctoritate
publica) auferlegt werden. Dagegen wird in Ansehung des
Endzwecks und
Nutzens diejenige Beschwerde, welche einem jeden insonderheit zukommt, für eine
Privat-Beschwerde gehalten; kommt sie aber der ganzen
Gesellschafft oder
Gemeine
(Universitati) zu: so ist es eine gemeine öffentliche Beschwerde. |
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Und diese letztere insonderheit wird also in
L. 14. §. 1.
ff.
de muner. et honor. beschrieben, daß sie zwar in
Verwaltung der
Republick
Diensten (in administratione reipublicae) und zwar ohne den
Titel einer
Würde bestehe, aber nicht ohne Unkosten verrichtet werde. Und wird hier das
Wort
und Kosten für eine jede Unbeqvemlichkeit gebrauchet, |
Glossa ibid. |
öffentliche Beschwerden |
Im übrigen sind gleichwohl wiederum dreyerley
Arten derer öffentlichen
Beschwerden, als |
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- persönliche, (Munera oder Onera personalia)
- Real- oder Patrimonial- (realia oder patrimonialia)
- und
gemischte (mixta)
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L. 1. §. 3. l. 18.
ff. eod. |
persönliche Beschwerden |
Persönliche Beschwerden heißen diejenigen, welche einer gewissen
Person
anhangen, und mit einiger
Leibes-Arbeit, Sorge und Bekümmerniß des
Gemüthes, und
Wachsamkeit, jedoch ohne
Schaden des, dem solche obliegen, verrichtet werden, |
d. l. 1. §. 3. l. 18. §. 1. ff. eod. |
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allwo auch in denen nachfolgenden LL. unterschiedene
Exempel beygebracht werden. |
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Dergleichen ist die
Verwaltung einer
Curatel oder Vormundschafft, u.s.w. |
- Mundius l.c. c. 1. 0. 3. u.ff.
- Lauterbach l.c. §. 3.
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- Gail Lib.
II. Obs. 52. n. 4.
- Guido Papä in Dec.
68. n. 4.
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Real- oder Patrimonial-Beschwerden |
Real- oder Patrimonial-Beschwerden sind, welche auf Kosten des
Vermögens
und mit des
verwaltenden Theiles
Schaden geschehen, |
l. 18. §. 18. ff. eod. |
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Und werden die selben sonst auch Collecten,
Contributiones,
Steuern u.s.w.
genennet. Wovon unter besondern
Artickeln mit mehrerm gehandelt worden. |
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Es sind aber auch diese wiederum dreyerley Art. Denn sie werden entweder auf
dasjenige gelegt, was man von einer |
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{Sp. 821|S. 428} |
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Sache bekommt, so daß ein gewisser Theil davon abgegeben werden muß. |
L. 18. §. 25. ff. h.t.
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Oder sie werden auf die Sachen und
Güter selbst geleget, so daß überhaupt
eine gewisse Summe
Geldes, und zwar zu
gewissen Zeiten davon bezahlet werde. |
- L. 6. §. fin. ff. h.t.
- l. 4. §. 1. ff.
de censib.
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Oder sie werden endlich also angelegt, dass der Gebrauch einer Sache zum
gemeinen
Nutzen der
Republick überlassen werden muß. |
- L. 11. ff. de vacat. muner.
- Struv
in Exerc. L. th. 66.
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Und diese Auflegung derer Real- oder Patrimonial-Beschwerden hänget von dem
Rechte der Majestät
ab. Daher legt dieselben in
Deutschland der
Kayser mit
Bewilligung derer gesammten
Reichs-Stände an;
hernach die Reichs-Stände ihren
Unterthanen krafft der aufhabenden
Landes-Herrlichkeit
mit Genehmhaltung derer
Land-Stände, wo
deren sind; wie auch aus sonderbarer Vergünstigung der
unmittelbare freye
Reichs-Adel. |
- Gail Lib. II. Obs. 62. n.
2.
- Perez in Comment. ad Cod. tit. de annonis n. 6.
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Obgedachte Real-Beschwerden werden ferner in ordentliche und
ausserordentliche (ordinaria und extraordinaria) abgetheilt. |
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ordentliche Beschwerden |
Jene oder die ordentlichen sind, welche vermöge derer
Gesetze
und
Fürstlichen
Verordnungen eine gewisse jährliche, richtige, und gleichmäßige
Abgabe (praestationem)
haben. |
L. un.
C. de vacat. muner. |
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Es werden aber diese ordentlichen
Contributionen denen unbeweglichen Sachen
und
Gütern (Possessionibus) aufgelegt, weil sie blosse Real-Beschwerden
sind, und der
Sache allein anhangen. Und eben deswegen betreffen die
ordentlichen
Steuern nicht nur alle
Bürger
und Einwohner, sondern auch Fremde, Ausländische,
Geistliche u.s.w. weil sie
denen Gütern anhangen, und also auch von deren Besitzern entrichtet werden
müssen. |
L. 10. in pr.
ff. de vacat et excus. muner.
Bes. auch
- Mundius l.c. c. 2. n. 7.
- Bertazol in Tr. Claus. Instr. 21. gl. 5.
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ausserordentliche Beschwerden |
Die andern aber oder die ausserordentlichen Steuern sind, welche weder
jährlich, noch auch sonst zu
gewissen Zeiten, und in einer gewissen Summe
abgegeben werden, sondern wegen entstehender Noth und anderer unverhofften
Zufälle ungewiß sind. |
Mundius l.c. c. 3. n. 6. |
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Wie denn diese
Auflage allezeit Statt hat, so offt sie vor denen
Landes-Herrn nützlich oder nöthig ist. Doch in so fern ihnen die
Gewohnheit und
errichteten Verträge solche
Macht zueignen, oder ihnen dieselbe durch eine
sonderbare Begnadigung von dem
Kayser vergönnet ist. Wenn nun aber solche
würcklich auf die
Sachen oder
Güter geleget werden; so müssen dieselbe die
Fremden und
Geistliche gleichfalls mit übernehmen. |
- L. fin. §. 2. 21. 22.
ff. de muner. et honor.
-
l. 7.
C. de SS. Eccles.
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Ausserdem sind die
Auflagen, so obgedachter massen auf die
Güter geleget
werden, auch also beschaffen, daß weder das Alter, noch sonst etwas davon
befreyet, weil sie nehmlich Real-Beschwerden sind, und denen Gütern oder
Sachen
selbst anhangen. Wie sie denn auch insgemein nur auf derer Güter Früchte und
Nutzungen geleget werden. Da denn weder die Kir- |
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{Sp. 822} |
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che, noch sonst ein
gefreyter Ort, noch auch eine besonders
privilegirte Person davon ausgenommen werden; in dem es Collecten sind, so denen
Personen
derer Sachen und Güter wegen auferleget werden; es müsten denn der oder die
selben desfalls sonderlich begnadiget worden seyn. |
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Steuern |
Den Ober-Herrn hingegen betreffend, welcher diese und der gleichen
Beschwerden anleget; so ist der Census, Schoß,
Steuer u.d.g. In
Ansehung desselben eine blosse Personal-Beschwerde, welche zu der ordentlichen
Ober-Herrlichkeit (ad ordinariam superioritatis jurisdictionem)
gerechnet, und daher auch mit
Recht als ein unfehlbares
Zeichen der
Ober-Herrschafft (Dominii superioris oder sublimioris)
angesehen werden. |
Gail Lib. I. Obs. 21. n. 9. |
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Es wird aber solcher Census nicht in Ansehung des
Eigenthums (Patrimonii)
sondern der Person auferleget, und gemeiniglich nach denen Häuptern zu einem
gewissen Kennzeichen und Merckmahle erstgedachter
Ober-Herrschafft (in
recognitionem universalis dominii) bezahlt, und eben deswegen sonst auch
die Kopf-Steuer genannt, wovon aber ebenfalls wieder niemand, weder
Geistliche,
noch Fremde, ausgenommen sind, weil er die Häupter betrachtet. Siehe
Kopf-Steuer, im XV Bande p. 1494. |
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weitere ordentliche Abgaben |
Sonst rechnet auch insonderheit Knipschild in Tract. de
Nobilit. Lib. III. c. 21. n. 28. unter die ordentlichen
Abgaben
das an einigen
Orten so genannte |
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- Pfacht-Korn,
- Hub-Korn,
- Schuld-Korn,
- Saam-Haber,
- Vogt-Haber,
- Hund-Haber,
- die dritte, vierte, zehende oder zwantzigste Garbe von allen Früchten,
als Korn, Weitzen, Gersten, Erbsen, Linsen, Wicken, Haber, Rüb-Saamen,
Flachs u.s.w.
- den fünfften oder zehenden Holtz-Hauffen,
- das fünffte oder zehnde Maaß Wein,
- von Bau-Früchten den dritten oder vierten Korb,
- Pfingst-Käse,
- Martins-Schaafe oder Zahl-Schaafe,
- Weide-Lämmer,
- Zahl- Mahl- Mast- und Mühl-Schweine, ingleichen die jungen Fercklein,
- die Rauch- Pfacht- Fastnacht-
Zins- Sommer-Herbst- Hirten- Lauber-
Leib-
und Haupt-Hüner,
- die Kapphanen,
- Fastnacht-Eyer und
- Martins-Gänse, ferner
- das Bau-Geld,
- Weg-Geld,
- Strassen-Steuern,
- Fahr-Zins,
- Brücken-Geld,
- Schiff-Zoll,
- Wasser- Born- Wachs-Geld, oder Wachs-Zins,
- Dau- Bänck- und Stuhl-geld,
- Niederlag- Ablag-Geld,
- Accis,
- Tranck-Steuer,
- Ungeld,
- Zapff-Geld,
- den zehenden Pfennig,
- Abzug-Geld,
- Nachsteuer,
- Grund- und Boden-Zins,
- Erb-Güld,
- Berg-Geld,
- Pflug-Geld,
- Garten-Zins,
- Wiese- und Wasen-Geld,
- Wiesen-Zins,
- Silber-Zins,
- Weide-Geld,
- Trifft-Geld,
- Walburg-Zins,
- Holtz- und Forst-Geld,
- Mast-Geld,
- Feuer-Schilling,
- Wacht-Geld,
- u.d.g.
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