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Zedler: Munera [1] HIS-Data
5028-22-819-4-01
Titel: Munera [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 22 Sp. 819
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 22 S. 427
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Übersicht
gemeine Beschwerung
  öffentliche Beschwerden
 
  persönliche Beschwerden
  Real- oder Patrimonial-Beschwerden
 
  ordentliche Beschwerden
  ausserordentliche Beschwerden
  Steuern
  weitere ordentliche Abgaben

Stichworte Text Quellenangaben
  MUNERA, deren Ubernehmung gehörete ehemahls nach Maßgebung derer alten Römischen Gesetze mit zu dem so genannten Municipal-Rechte, wovon ein besonderer Artickel, und ward eigentlich nicht anders, als der andere Theil desselben betrachtet, und ist hiervon der ganze 4 Titel des L. Buches derer Pandecten nachzusehen. Gegenwärtig mercken wir nur das vornehmste und wichtigste daraus an.  
  Es ist aber bald anfangs zu wissen, daß das Wort Munus in denen Rechten eigentlich einen dreyfachen Verstand hat. Denn  
 
  1. bedeutet es so viel, als eine Geschencke, (Donum)
  2. ein Amt, (Officium)
  3. eine Beschwerde, (Onus).
L. 18. ff.  de Verb. Sign. Bes. auch
  • Mundius in Tr. de Muner. honor. et oner. in Praeloqu. n. 3. u.ff.
  • Lauterbach in Coll. Pract. §. 2. tit. de muner. et honor.
  So viel nun die erstere Bedeutung dieses Wortes anlanget; so gehört sol-  
  {Sp. 820}  
  che nicht hieher; sondern es ist vielmehr deshalber ein besonderer Artickel Donatio, im VII Bande p. 1250. u.f. nachzusehen.  
  Im andern Verstande wird es beschrieben, daß es ein öffentliches Amt (Munus oder Officium publicum) eines Privat-Menschens sey, woraus aber gleichwohl auf ausdrücklichen Befehl der Obrigkeit auf alle und jede Bürger und deren Sachen ein ausserordentlicher Vortheil oder Nutzen kommt. L.239. §. 3. ff. de Muner. et honor.
gemeine Beschwerung Im letzten Verstande aber ist es eine bürgerliche oder gemeine Beschwerung, (Munus oder Onus civile und commune) welche wir entweder vermöge des Gesetzes, oder aus Gewohnheit, oder auch auf Befehl dessen, der über uns zu gebieten Macht hat, nothwendig übernehmen oder tragen müssen. L. 214. ff. de V.S.
  Es werden aber diese wiederum in öffentliche, gemeine und Privat-Beschwerden (in Munera oder Onera publica et privata) unterschieden. Öffentliche oder gemeine werden in Ansehung ihrer wirckenden Ursache also genennet, weil solche durch öffentliche Macht und Gewalt (Auctoritate publica) auferlegt werden. Dagegen wird in Ansehung des Endzwecks und Nutzens diejenige Beschwerde, welche einem jeden insonderheit zukommt, für eine Privat-Beschwerde gehalten; kommt sie aber der ganzen Gesellschafft oder Gemeine (Universitati) zu: so ist es eine gemeine öffentliche Beschwerde.  
  Und diese letztere insonderheit wird also in L. 14. §. 1. ff. de muner. et honor. beschrieben, daß sie zwar in Verwaltung der Republick Diensten (in administratione reipublicae) und zwar ohne den Titel einer Würde bestehe, aber nicht ohne Unkosten verrichtet werde. Und wird hier das Wort und Kosten für eine jede Unbeqvemlichkeit gebrauchet, Glossa ibid.
öffentliche Beschwerden Im übrigen sind gleichwohl wiederum dreyerley Arten derer öffentlichen Beschwerden, als  
 
  • persönliche, (Munera oder Onera personalia)
  • Real- oder Patrimonial- (realia oder patrimonialia)
  • und gemischte (mixta)
L. 1. §. 3. l. 18. ff. eod.
persönliche Beschwerden Persönliche Beschwerden heißen diejenigen, welche einer gewissen Person anhangen, und mit einiger Leibes-Arbeit, Sorge und Bekümmerniß des Gemüthes, und Wachsamkeit, jedoch ohne Schaden des, dem solche obliegen, verrichtet werden, d. l. 1. §. 3. l. 18. §. 1. ff. eod.
  allwo auch in denen nachfolgenden LL. unterschiedene Exempel beygebracht werden.  
  Dergleichen ist die Verwaltung einer Curatel oder Vormundschafft, u.s.w.
  • Mundius l.c. c. 1. 0. 3. u.ff.
  • Lauterbach l.c. §. 3.
  • Gail Lib. II. Obs. 52. n. 4.
  • Guido Papä in Dec. 68. n. 4.
Real- oder Patrimonial-Beschwerden Real- oder Patrimonial-Beschwerden sind, welche auf Kosten des Vermögens und mit des verwaltenden Theiles Schaden geschehen, l. 18. §. 18. ff. eod.
  Und werden die selben sonst auch Collecten, Contributiones, Steuern u.s.w. genennet. Wovon unter besondern Artickeln mit mehrerm gehandelt worden.  
  Es sind aber auch diese wiederum dreyerley Art. Denn sie werden entweder auf dasjenige gelegt, was man von einer  
  {Sp. 821|S. 428}  
  Sache bekommt, so daß ein gewisser Theil davon abgegeben werden muß. L. 18. §. 25. ff. h.t.
  Oder sie werden auf die Sachen und Güter selbst geleget, so daß überhaupt eine gewisse Summe Geldes, und zwar zu gewissen Zeiten davon bezahlet werde.
  • L. 6. §. fin. ff. h.t.
  • l. 4. §. 1. ff. de censib.
  Oder sie werden endlich also angelegt, dass der Gebrauch einer Sache zum gemeinen Nutzen der Republick überlassen werden muß.
  • L. 11. ff. de vacat. muner.
  • Struv in Exerc. L. th. 66.
  Und diese Auflegung derer Real- oder Patrimonial-Beschwerden hänget von dem Rechte der Majestät ab. Daher legt dieselben in Deutschland der Kayser mit Bewilligung derer gesammten Reichs-Stände an; hernach die Reichs-Stände ihren Unterthanen krafft der aufhabenden Landes-Herrlichkeit mit Genehmhaltung derer Land-Stände, wo deren sind; wie auch aus sonderbarer Vergünstigung der unmittelbare freye Reichs-Adel.
  • Gail Lib. II. Obs. 62. n. 2.
  • Perez in Comment. ad Cod. tit. de annonis n. 6.
  Obgedachte Real-Beschwerden werden ferner in ordentliche und ausserordentliche (ordinaria und extraordinaria) abgetheilt.  
ordentliche Beschwerden Jene oder die ordentlichen sind, welche vermöge derer Gesetze und Fürstlichen Verordnungen eine gewisse jährliche, richtige, und gleichmäßige Abgabe (praestationem) haben. L. un. C. de vacat. muner.
  Es werden aber diese ordentlichen Contributionen denen unbeweglichen Sachen und Gütern (Possessionibus) aufgelegt, weil sie blosse Real-Beschwerden sind, und der Sache allein anhangen. Und eben deswegen betreffen die ordentlichen Steuern nicht nur alle Bürger und Einwohner, sondern auch Fremde, Ausländische, Geistliche u.s.w. weil sie denen Gütern anhangen, und also auch von deren Besitzern entrichtet werden müssen. L. 10. in pr. ff. de vacat et excus. muner. Bes. auch
  • Mundius l.c. c. 2. n. 7.
  • Bertazol in Tr. Claus. Instr. 21. gl. 5.
ausserordentliche Beschwerden Die andern aber oder die ausserordentlichen Steuern sind, welche weder jährlich, noch auch sonst zu gewissen Zeiten, und in einer gewissen Summe abgegeben werden, sondern wegen entstehender Noth und anderer unverhofften Zufälle ungewiß sind. Mundius l.c. c. 3. n. 6.
  Wie denn diese Auflage allezeit Statt hat, so offt sie vor denen Landes-Herrn nützlich oder nöthig ist. Doch in so fern ihnen die Gewohnheit und errichteten Verträge solche Macht zueignen, oder ihnen dieselbe durch eine sonderbare Begnadigung von dem Kayser vergönnet ist. Wenn nun aber solche würcklich auf die Sachen oder Güter geleget werden; so müssen dieselbe die Fremden und Geistliche gleichfalls mit übernehmen.
  • L. fin. §. 2. 21. 22. ff. de muner. et honor.
  • l. 7. C. de SS. Eccles.
  Ausserdem sind die Auflagen, so obgedachter massen auf die Güter geleget werden, auch also beschaffen, daß weder das Alter, noch sonst etwas davon befreyet, weil sie nehmlich Real-Beschwerden sind, und denen Gütern oder Sachen selbst anhangen. Wie sie denn auch insgemein nur auf derer Güter Früchte und Nutzungen geleget werden. Da denn weder die Kir-  
  {Sp. 822}  
  che, noch sonst ein gefreyter Ort, noch auch eine besonders privilegirte Person davon ausgenommen werden; in dem es Collecten sind, so denen Personen derer Sachen und Güter wegen auferleget werden; es müsten denn der oder die selben desfalls sonderlich begnadiget worden seyn.  
Steuern Den Ober-Herrn hingegen betreffend, welcher diese und der gleichen Beschwerden anleget; so ist der Census, Schoß, Steuer u.d.g. In Ansehung desselben eine blosse Personal-Beschwerde, welche zu der ordentlichen Ober-Herrlichkeit (ad ordinariam superioritatis jurisdictionem) gerechnet, und daher auch mit Recht als ein unfehlbares Zeichen der Ober-Herrschafft (Dominii superioris oder sublimioris) angesehen werden. Gail Lib. I. Obs. 21. n. 9.
  Es wird aber solcher Census nicht in Ansehung des Eigenthums (Patrimonii) sondern der Person auferleget, und gemeiniglich nach denen Häuptern zu einem gewissen Kennzeichen und Merckmahle erstgedachter Ober-Herrschafft (in recognitionem universalis dominii) bezahlt, und eben deswegen sonst auch die Kopf-Steuer genannt, wovon aber ebenfalls wieder niemand, weder Geistliche, noch Fremde, ausgenommen sind, weil er die Häupter betrachtet. Siehe Kopf-Steuer, im XV Bande p. 1494.  
weitere ordentliche Abgaben Sonst rechnet auch insonderheit Knipschild in Tract. de Nobilit. Lib. III. c. 21. n. 28. unter die ordentlichen Abgaben das an einigen Orten so genannte  
 
  • Pfacht-Korn,
  • Hub-Korn,
  • Schuld-Korn,
  • Saam-Haber,
  • Vogt-Haber,
  • Hund-Haber,
  • die dritte, vierte, zehende oder zwantzigste Garbe von allen Früchten, als Korn, Weitzen, Gersten, Erbsen, Linsen, Wicken, Haber, Rüb-Saamen, Flachs u.s.w.
  • den fünfften oder zehenden Holtz-Hauffen,
  • das fünffte oder zehnde Maaß Wein,
  • von Bau-Früchten den dritten oder vierten Korb,
  • Pfingst-Käse,
  • Martins-Schaafe oder Zahl-Schaafe,
  • Weide-Lämmer,
  • Zahl- Mahl- Mast- und Mühl-Schweine, ingleichen die jungen Fercklein,
  • die Rauch- Pfacht- Fastnacht- Zins- Sommer-Herbst- Hirten- Lauber- Leib- und Haupt-Hüner,
  • die Kapphanen,
  • Fastnacht-Eyer und
  • Martins-Gänse, ferner
  • das Bau-Geld,
  • Weg-Geld,
  • Strassen-Steuern,
  • Fahr-Zins,
  • Brücken-Geld,
  • Schiff-Zoll,
  • Wasser- Born- Wachs-Geld, oder Wachs-Zins,
  • Dau- Bänck- und Stuhl-geld,
  • Niederlag- Ablag-Geld,
  • Accis,
  • Tranck-Steuer,
  • Ungeld,
  • Zapff-Geld,
  • den zehenden Pfennig,
  • Abzug-Geld,
  • Nachsteuer,
  • Grund- und Boden-Zins,
  • Erb-Güld,
  • Berg-Geld,
  • Pflug-Geld,
  • Garten-Zins,
  • Wiese- und Wasen-Geld,
  • Wiesen-Zins,
  • Silber-Zins,
  • Weide-Geld,
  • Trifft-Geld,
  • Walburg-Zins,
  • Holtz- und Forst-Geld,
  • Mast-Geld,
  • Feuer-Schilling,
  • Wacht-Geld,
  • u.d.g.
 
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries