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Quellenangaben |
Musterung |
Hiernächst sind auch die
Bürger zur Musterung
verbunden,
deren Würckung gleichsam die Folge ist, von welcher gleichfalls ein besonderer
Artickel handelt, unter welcher Folge aber |
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{Sp. 823|S. 429} |
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hauptsächlich diejenige wohl zu betrachten ist, vermöge welcher die
Unterthanen ihren
Landes-Fürsten, wenn er durch
Krieg, Aufruhr, u.s.w.
angefochten wird, hurtig folgen und zu Gebote stehen
müssen. |
Knichen de Jure Territor. c. 3.
n. 370. |
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Und dieses nicht allein binnen denen
Landes-Gräntzen, sondern auch, so des
Vaterlandes Beschützung solches erfordert, wie nicht weniger, wenn der
Herr zu
rechtlicher Ahndung des ihm von andern geschehenen Unrechts, oder zu Beschützung
seiner anderweitigen Länder, so ausser gedachtem
Bezircke (extra
Territorium)
gelegen sind, einen Krieg anfangen muss, ausser und über die Gräntzen. Es wäre
denn entweder durch
Gewohnheit des
Ortes, oder die zwischen dem
Landes-Herrn und
Ständen oder
Städten errichteten Vertrag, ein anders hergebracht, |
- arg.
l. 20. §. 1.
ff. de oper. libertor.
- Bes. auch den
R. A. von 1654. §. Ferner dieweil:
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Einquartierung |
Gleicher
Gestalt sind die
Unterthanen zu dem Einqvartierungs-Rechte
verpflichtet, dadurch der
Landes-Herr denen
Bürgern und sämmtlichen Unterthanen,
krafft der Landesherrlichen Hoheit, auferlegt, Soldaten in ihre Häuser zu
nehmen, |
arg.
l. 3. §. 13. und 14.
ff. de muner. et honor. |
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Siehe auch Metata, im XX Bande
p. 1271. |
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Und weil solches ebenfalls eine Real- oder Patrimonial-Beschwerde ist; so
wird auch hiervon niemand ausgenommen, welche Häuser besitzen. |
- Klock de Collect. c. 17. n.
206.
- l. 2.
C. de metat. et Epid.
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Sie müsten denn namentlich davon ausgenommen seyn, als die Fürstlichen
Räthe, Professores, Doctores u.s.w. |
l. 8. C. de metat. |
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Welches auch im Falle der äussersten Noth Statt findet. |
Klock l.c. c. 15. n. 108. |
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Weil nehmlich diese
Beschwerde alle übernehmen und tragen müssen, die in
einem Hause wohnen. Und ist dieses so wahr, daß, obschon jemand sonst von dem
Rechte der Collecten und andern persönlichen Beschwerden
frey ist, er der noch
der Einqvartierungs-Last unterworffen bleibt. |
- l. ult.
§. si autem 29.
ff. de muner. et
honor.
- Myler von Ehrenbach
de Principib. P. II. c.
80. n. 6.
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Wie denn auch so gar ein Soldat, der doch selbst im Felde dienet, von der
Einqvartierungs-Last nicht befreyet ist, in so fern es denen
Gütern, wie
gemeiniglich, anhänget, und in Bezahlung eines gewissen
Geldes bestehet. |
L. 7.
ff. de vacat. man. |
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Ein andres aber ist es, wenn man denen Soldaten selbst das Qvartier nehmen
muß. Denn hiervon ist er befreyet. |
- L. 10. §.
angariarum. 2.
ff. eod.
- Myler von Ehrenbach l.c. n. 5.
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keine Aufhebung |
So auch jemand denen
Beschwerden oder
Auflagen seiner
Stadt unterworffen
gewesen, der kan, ob er sich gleich solcher seiner Schuldigkeit zu entziehen
unterhalten lässt, deswegen dennoch der
Republick Anspruch nicht aufheben, oder
verschlimmern. |
L. 4. §. 3.
ff. de muner. et honor. |
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So kan sich auch niemand von einem öffentlichen Amte, (a munere
oder officio publico) als der
Obrigkeitlichen Stellen u.d.g.
entledigen; und werden keine Entschuldigungen, ausser aus höchst wichtigen und
dringenden
Ursachen, angenommen. |
L. 9. l. 12.
ff. eod. |
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Theils weil es der öffentlichen Gewalt und des
gemeinen Nutzens halber ein
öffentliches Amt, |
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{Sp. 824} |
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Schrader de Feud. P. X. Sect. 10.
n. 34; |
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theils weil derjenige, so sich an einem gewissen
Orte
wohnhafft niederlässt,
sich dadurch zugleich zur
Nothwendigkeit einer oder der andern für das
gemeine Beste zu übernehmenden Last
verbindlich macht; theils auch, weil es
billig und
recht ist, daß dergleichen öffentliche oder gemeine
Beschwerden von denenjenigen
gern und willig ertragen werden, welche einen Beschützung derer Commercien und
andern bürgerlichen Gerechtsamen Theil haben, und davon ihren
Nutzen ziehen, |
- arg. l. 10.
ff. de Reg. Jur.
-
l. ult. §. 5.
C. de caduc. …
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gemischte Beschwerden |
Endlich werden noch gemischte
Beschwerden (Munera oder Onera
mixta) genennet, welche sowohl die Verrichtung der
Personen selbst, als des
Verrichtenden Unkosten erfordern. Zu welchen nicht uneben die
Frohnen und
Dienste derer
Bauern, ob sie zwar insgemein zu denen persönlichen Beschwerden
gerechnet werden, zu zählen sind. |
L. 18. §. 4.
ff. de muner. et honor. |
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Wovon unter
Opera rusticorum ein
mehrers. Siehe auch
Bauer,
im III Bande p. 717. u.ff. |
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Ehren-Stellen |
Ubrigens sind die
Ehren-Stellen, (Honores) wovon der andere Theil
des offtgedachten 4
Titels in dem L.
Buche derer Pandecten handelt,
persönliche Beschwerden (munera publica) vor das
gemeine Beste zu
sorgen, mit einer gewissen
Würde. |
L. 14.
ff. d. t. |
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Woraus man auch gar bald den Unterschied zwischen beyden (Honoris et
Muneris) sehen kan. Denn jenes ist eine
Verwaltung der
Republick mit einer
Würde, es sey solche gleich mit einem gewissen Aufwande vergesellschafftet, oder
nicht; dieses aber geschiehet nicht allein ohne eine besondere Würde, sondern
auch noch mit gewissen Unkosten. Jedoch sind auch diese Ehren-Stellen nicht
einem jedweden ohne Unterschied, sondern vielmehr gleichsam Stuffen-weise,
aufzutragen, so daß man von denen geringern und niedrigern immer zu den grössern
und höhern komme. |
- L. 11.
pr. l. 14. §. 5.
ff. eod.
-
c. un.
X. de Cler. per salt. prom.
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Verwaltung |
So viel nun die
Verwaltung aller dieser
Arten derer Munerum
anbetrifft; so können allerdings die
Bürger zu deren Ubernehmung gar wohl
gezwungen werden, und sind auch, wie bereits gedacht worden, darzu
verbunden; es
sey denn, daß sie deshalber entweder sonderlich begnadiget sind, oder sonst eine
erhebliche und rechtmäßige Ursache ihrer Entschuldigung (Vacationem
oder Excusationem) vor sich haben. |
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Vacatio wird eine Befreyung von bürgerlichen
Beschwerden genennet,
so demienigen, welcher vorher schon bürgerlichen
Ämtern oder
Ehren-Stellen
vorgestanden hat, oder des
gemeinen Bestens wegen eine Zeitlang abwesend
gewesen ist, eine
gewisse Zeit zu dem Ende vergönnet wird, daß er wieder ein
wenig davon ausruhen, und seine Sachen in
Ordnung bringen könne. |
- L. 4.
ff. de vacat. et excus. muner.
- Hahn in Not. ad Wesenbec. h.t. n. 2.
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Excusatio aber heißt die Anführung einer
rechtmäßigen Ursache,
warum jemand zu Annehmung eines
Amtes nicht gezwungen werden kan. Und diese muß
alsbald, wenn jemanden ein Amt aufgetragen wird, beygebracht werden. Denn
hernach wird solche vergeblich vorgeschützt. |
L. 13. §. si post. 3.
ff. eod. |
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{Sp. 825|S. 430} |
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Siehe auch Excusatio, im VIII
Bande, p. 2326. |
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Es werden aber von persönlichen
Beschwerden entschuldigt |
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l. 3. §. 3.
ff.
de muner. et honor. |
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oder |
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2) |
wegen des minderjährigen Alters, |
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l. 2.
ff. de vacat. et
excus. muner. |
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oder |
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3) |
wegen des hohen, und zwar schon über 70 Jahr sich erstreckenden Alters,
weil solches allerdings der Ruhe
würdig ist, |
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4) |
wegen einer gewissen Anzahl
Kinder, |
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l. 2. §. 1.
ff. eod. |
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§. 7. eod. |
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wie auch noch anderer
Ursachen wegen. |
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Sonst aber kan man die angetragenen
Ehren-Stellen nicht ausschlagen, und die
sich dessen wegern, werden nicht
unbillig, als Verbrecher gegen
Republick,
mit einer nahmhafften Geld-Straffe, wie sonderlich zu Venedig gar gebräuchlich,
oder mit Verlust der
Wohnung in der
Stadt
bestraffet, weil derjenige nicht
würdig
ist, in der Stadt zu wohnen, der sich denen bürgerlichen
Beschwerden entziehet. |
Mevius d. Jus Lubec. Lib. I. Tit. 1.
art. 6. n. 25. u.f. |
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Doch so jemand meynet,
rechtmäßige Ursachen der Entschuldigung vor sich zu
haben, der kan von der Ernennung zu einem öffentlichen Amte appelliren. |
-
L. 4.
C. de appellat.
- Besold
de Lib. Jur. ex Lib. 50. ff. qu. 3.
- Mundius
de Munerib. c. 1. n. 173. und ff.
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Hernach ist es auch gemeiniglich der
Republick selbst eigner
Nutzen, wenn
man, solche Leute, die ungern daran gehen, in die
Obrigkeitlichen Ämter
einsetzet. Denn nach dem
Urtheil des
Kaysers Severus sollte man
niemahls andere, als eben solche Leute darzu nehmen, die ungern daran kommen
mögen, und sich nicht lange darum bewerben. Und dieses nach der
Meynung des
Platons Lib. VII. de Republ. wo er
sagt, daß diese
insgemein die besten
Regenten zu seyn pflegen, welche man erst lange darum
bitten, oder wohl gar zwingen muß, daß sie andern vorstehen. |
Bes. auch Mevius l.c. |
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Dagegen werden diejenigen, so nach dem obrigkeitlichen Amte streben,
meistens nicht durch die zu einem solchen
Amte erforderte
Klugheit
regieret. |
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Einquartierungs-Subsidien |
Ubrigens ist auch noch zu mercken, daß diejenigen, welche der
Landes-Fürst
gleich sonst von der Einquartierungs-Last befreyet hat, dennoch nicht allezeit
von denen darzu erforderlichen Kosten
frey sind, sondern offtmahls müssen sie
doch gewisse und so genannte Einquartierungs-Subsidien abtragen. |
Brunnemann in Comment. ad l. 31.
ff. de vacat. et excus. muner. |
Befreiung |
Im Gegentheile sind alle diejenigen durch ein besonderes
Gesetze von denen
öffentlichen Ämtern, und
Beschwerden, sie mögen gleich reelle, oder
persönliche, oder gemischte seyn, entschuldiget, denen der
Landes-Herr deshalben
selbst eine sonderliche Befreyung wiederfahren lassen. Welches in denen alten
Römischen Gesetzen das Jus Immunitatis oder das Recht der Befreyung
genennet wird, und wovon sonderlich der tit. 6. ff. Lib. L.
handelt. |
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Es ist aber gleichwohl zwischen dieser Immunität und der vorgedachten
Vacation dieser Unterschied zu bemercken, daß diese von dem
Gesetze, jene
aber von dem
Lands-Herrn ertheilet wird. Und gehen
sie also hauptsächlich |
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{Sp. 826} |
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darinnen von einander ab. daß die Vacation nur eine zeitliche
Befreyung und gleichsam eine Ruhe ist, |
- l. 4.
l. 12.
ff. de vacat. et excus.
muner.
-
l. un.
C. de his qui a princip. vacat.
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Die Immunität aber ist eine stetswährende Befreyung und Nachlassung derer
öffentlichen
Beschwerden.. |
L. 18.
ff. de V.S. |
Immunität |
Es wird aber solche nun Immunität von denen Rechts-Gelehrten mehrentheils
also beschrieben, daß sie ein absonderliches einem
Bürger wider die
gemeine Regel und Richt-Schnur seiner
Stadt (Municipii) vergönntes
Recht sey. |
Meier in Colleg. Jur. Argent. de Jure
Immunitate th. 2. |
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Ermeldte Immunität wird demnach |
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1) |
nur durch ein von dem
Landes-Fürsten aus einer
rechtmäßigen Ursache
erlangtes
Privilegium, welches aber, wenn die
Person die nächste und
unmittelbare Ursache der Begnadigung ist, im Zweifel allezeit nur für eine
persönliche Befreyung geachtet wird; |
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2) |
durch eine
Gewohnheit, |
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R. A. von 1542. §. Und
wiewol; |
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3) |
durch einen Vergleich oder Vertrag, |
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erhalten. |
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Doch kommet solche nicht auf die Erben, |
l. 1. §. 1.
ff. de Jur.
immunit. |
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weil sich die persönlichen
Beschwerden selbst nur auf die
Lebens-Zeit erstrecken. Jedoch wird gleichwohl allezeit der höchste Nothfall
hiervon ausgenommen. Denn alsdenn müssen auch die sonst davon befreyten
Geistlichen, alte ausgediente Soldaten,
Raths-Herren, Räthe, Decuriones,
Professores, Doctores derer
Rechte, und anderer Facultäten, Advocaten, und die,
so 5 lebendige
Kinder haben, etwas gewisses darzu beytragen. |
- Carpzov in Dec. 263.
- Struv
in Exerc. 50. th. 35.
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Und hören auf solchen Fall alle
Arten der
Privilegien und Befreyungen auf,
und muss der
Privat-Nutzen
gemeinen Nutzen, weil, wenn die
Republick ohne
Schaden bleibt, solche gar leicht auch der Privat-Leute ihre
Sachen ohne Schaden
erhält. |
Perez in Comment. ad Cod. de Immunit.
… |
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Eben so ertheilt auch von denen Real-oder Patrimonial-Beschwerden des
Landes-Herrn besondere
Gnade die Immunität, |
l. 11.
ff. de vacat. |
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welche jedoch, wenn sie nur in allgemeinen Ausdrückungen (in genere)
abgefaßt ist, auf die ausserordentlichen Beschwerden nicht zu deuten ist, |
Klock de Contribut. c. 4. n.
60. |
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welche einer gantzen
Gesellschafft, oder auch dem gesamten
Volcke überhaupt,
wegen sehr dringender Noth auferleget werden. |
- L. 5.
C. de Indict.
- l. 1. C. de SS. …
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Ferner sind auch von denen Einquartierungen einige
Personen aus besondern
Rechten
frey. Als z.E. |
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1) |
die
Geistlichen in dem Hause, darinnen sie wohnen, |
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l. 1
C.
de Episc. et Cler. |
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2) |
Soldaten, und zwar ins besondere die alten ausgedienten (Veterani)
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l. ult. §. pan.
C. de muner. |
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3) |
Die Doctores in allen Facultäten, |
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l. 6.
C. de Profess.
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tit.
C. de Praepos. sacror. |
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6) |
Lehrmeister in
Schulen, |
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l. ult. ff. de muner. |
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Inzwischen wird doch auch bisweilen die Immunität vermittelst einer
erdichteten Besitzung (quasi possessione) der
Freyheit, oder durch
Verjährung einer undencklichen Zeit, nicht aber einer
bestimmten Zeit, erworben. |
L. 6.
C. de
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{Sp. 827|S. 431} |
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praescript.
30. vel 40. ann. |
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Im übrigen dafern einer
Stadt oder
Gemeine (Universitati) eine
gewisse Steuer oder
Abgabe überhaupt und ohne Unterschied (universaliter)
auferleget worden, jedoch aber einige darunter sind, die nicht zu bezahlen
haben; so müssen die übrigen nach ihrem
Vermögen
und Einkünfften die gantze
geforderte Summe zusammen schiessen. |
L. 1.
C. de omn. agr. desert. |
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Ist sie aber einer jeden
Person insonderheit angeleget worden, so ist
alsdenn keiner für denen andern zu bezahlen
verbunden. |
L. un.
C. ut nullus ex vicar. |
Gesandten-Amt |
Nicht weniger gehört auch zu denen bürgerlichen Beschwerden das
Gesandten-Amt (Munus legationis), wovon ebenfalls ein besonderer
Titel
und zwar tit. 7.
ff. Lib. 50. nachzusehen ist. |
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Siehe auch |
Siehe auch |
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