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Zedler: Munera [2] HIS-Data
5028-22-819-4-02
Titel: Munera [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 22 Sp. 822
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 22 S. 428
Vorheriger Artikel: Munera [1]
Folgender Artikel: Munera honorifica
Hinweise:

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Übersicht
gemeine Beschwerung (Forts.)
  öffentliche Beschwerden (Forts.)
 
  persönliche Beschwerden (Forts.)
  Real- oder Patrimonial-Beschwerden (Forts.)
 
  Musterung
  Einquartierung
  keine Aufhebung
  gemischte Beschwerden
  Ehren-Stellen
Verwaltung
Einquartierungs-Subsidien
Befreiung
  Immunität
Gesandten-Amt
Siehe auch

Stichworte Text Quellenangaben
Musterung Hiernächst sind auch die Bürger zur Musterung verbunden, deren Würckung gleichsam die Folge ist, von welcher gleichfalls ein besonderer Artickel handelt, unter welcher Folge aber  
  {Sp. 823|S. 429}  
  hauptsächlich diejenige wohl zu betrachten ist, vermöge welcher die Unterthanen ihren Landes-Fürsten, wenn er durch Krieg, Aufruhr, u.s.w. angefochten wird, hurtig folgen und zu Gebote stehen müssen. Knichen de Jure Territor. c. 3. n. 370.
  Und dieses nicht allein binnen denen Landes-Gräntzen, sondern auch, so des Vaterlandes Beschützung solches erfordert, wie nicht weniger, wenn der Herr zu rechtlicher Ahndung des ihm von andern geschehenen Unrechts, oder zu Beschützung seiner anderweitigen Länder, so ausser gedachtem Bezircke (extra Territorium) gelegen sind, einen Krieg anfangen muss, ausser und über die Gräntzen. Es wäre denn entweder durch Gewohnheit des Ortes, oder die zwischen dem Landes-Herrn und Ständen oder Städten errichteten Vertrag, ein anders hergebracht,
  • arg. l. 20. §. 1. ff. de oper. libertor.
  • Bes. auch den R. A. von 1654. §. Ferner dieweil:
Einquartierung Gleicher Gestalt sind die Unterthanen zu dem Einqvartierungs-Rechte verpflichtet, dadurch der Landes-Herr denen Bürgern und sämmtlichen Unterthanen, krafft der Landesherrlichen Hoheit, auferlegt, Soldaten in ihre Häuser zu nehmen, arg. l. 3. §. 13. und 14. ff. de muner. et honor.
  Siehe auch Metata, im XX Bande p. 1271.  
  Und weil solches ebenfalls eine Real- oder Patrimonial-Beschwerde ist; so wird auch hiervon niemand ausgenommen, welche Häuser besitzen.
  • Klock de Collect. c. 17. n. 206.
  • l. 2. C. de metat. et Epid.
  Sie müsten denn namentlich davon ausgenommen seyn, als die Fürstlichen Räthe, Professores, Doctores u.s.w. l. 8. C. de metat.
  Welches auch im Falle der äussersten Noth Statt findet. Klock l.c. c. 15. n. 108.
  Weil nehmlich diese Beschwerde alle übernehmen und tragen müssen, die in einem Hause wohnen. Und ist dieses so wahr, daß, obschon jemand sonst von dem Rechte der Collecten und andern persönlichen Beschwerden frey ist, er der noch der Einqvartierungs-Last unterworffen bleibt.
  • l. ult. §. si autem 29. ff. de muner. et honor.
  • Myler von Ehrenbach de Principib. P. II. c. 80. n. 6.
  Wie denn auch so gar ein Soldat, der doch selbst im Felde dienet, von der Einqvartierungs-Last nicht befreyet ist, in so fern es denen Gütern, wie gemeiniglich, anhänget, und in Bezahlung eines gewissen Geldes bestehet. L. 7. ff. de vacat. man.
  Ein andres aber ist es, wenn man denen Soldaten selbst das Qvartier nehmen muß. Denn hiervon ist er befreyet.
  • L. 10. §. angariarum. 2. ff. eod.
  • Myler von Ehrenbach l.c. n. 5.
keine Aufhebung So auch jemand denen Beschwerden oder Auflagen seiner Stadt unterworffen gewesen, der kan, ob er sich gleich solcher seiner Schuldigkeit zu entziehen unterhalten lässt, deswegen dennoch der Republick Anspruch nicht aufheben, oder verschlimmern. L. 4. §. 3. ff. de muner. et honor.
  So kan sich auch niemand von einem öffentlichen Amte, (a munere oder officio publico) als der Obrigkeitlichen Stellen u.d.g. entledigen; und werden keine Entschuldigungen, ausser aus höchst wichtigen und dringenden Ursachen, angenommen. L. 9. l. 12. ff. eod.
  Theils weil es der öffentlichen Gewalt und des gemeinen Nutzens halber ein öffentliches Amt,  
  {Sp. 824}  
    Schrader de Feud. P. X. Sect. 10. n. 34;
  theils weil derjenige, so sich an einem gewissen Orte wohnhafft niederlässt, sich dadurch zugleich zur Nothwendigkeit einer oder der andern für das gemeine Beste zu übernehmenden Last verbindlich macht; theils auch, weil es billig und recht ist, daß dergleichen öffentliche oder gemeine Beschwerden von denenjenigen gern und willig ertragen werden, welche einen Beschützung derer Commercien und andern bürgerlichen Gerechtsamen Theil haben, und davon ihren Nutzen ziehen,
  • arg. l. 10. ff. de Reg. Jur.
  • l. ult. §. 5. C. de caduc.
gemischte Beschwerden Endlich werden noch gemischte Beschwerden (Munera oder Onera mixta) genennet, welche sowohl die Verrichtung der Personen selbst, als des Verrichtenden Unkosten erfordern. Zu welchen nicht uneben die Frohnen und Dienste derer Bauern, ob sie zwar insgemein zu denen persönlichen Beschwerden gerechnet werden, zu zählen sind. L. 18. §. 4. ff. de muner. et honor.
  Wovon unter Opera rusticorum ein mehrers. Siehe auch Bauer, im III Bande p. 717. u.ff.  
Ehren-Stellen Ubrigens sind die Ehren-Stellen, (Honores) wovon der andere Theil des offtgedachten 4 Titels in dem L. Buche derer Pandecten handelt, persönliche Beschwerden (munera publica) vor das gemeine Beste zu sorgen, mit einer gewissen Würde. L. 14. ff. d. t.
  Woraus man auch gar bald den Unterschied zwischen beyden (Honoris et Muneris) sehen kan. Denn jenes ist eine Verwaltung der Republick mit einer Würde, es sey solche gleich mit einem gewissen Aufwande vergesellschafftet, oder nicht; dieses aber geschiehet nicht allein ohne eine besondere Würde, sondern auch noch mit gewissen Unkosten. Jedoch sind auch diese Ehren-Stellen nicht einem jedweden ohne Unterschied, sondern vielmehr gleichsam Stuffen-weise, aufzutragen, so daß man von denen geringern und niedrigern immer zu den grössern und höhern komme.
  • L. 11. pr. l. 14. §. 5. ff. eod.
  • c. un. X. de Cler. per salt. prom.
Verwaltung So viel nun die Verwaltung aller dieser Arten derer Munerum anbetrifft; so können allerdings die Bürger zu deren Ubernehmung gar wohl gezwungen werden, und sind auch, wie bereits gedacht worden, darzu verbunden; es sey denn, daß sie deshalber entweder sonderlich begnadiget sind, oder sonst eine erhebliche und rechtmäßige Ursache ihrer Entschuldigung (Vacationem oder Excusationem) vor sich haben.  
  Vacatio wird eine Befreyung von bürgerlichen Beschwerden genennet, so demienigen, welcher vorher schon bürgerlichen Ämtern oder Ehren-Stellen vorgestanden hat, oder des gemeinen Bestens wegen eine Zeitlang abwesend gewesen ist, eine gewisse Zeit zu dem Ende vergönnet wird, daß er wieder ein wenig davon ausruhen, und seine Sachen in Ordnung bringen könne.
  • L. 4. ff. de vacat. et excus. muner.
  • Hahn in Not. ad Wesenbec. h.t. n. 2.
  Excusatio aber heißt die Anführung einer rechtmäßigen Ursache, warum jemand zu Annehmung eines Amtes nicht gezwungen werden kan. Und diese muß alsbald, wenn jemanden ein Amt aufgetragen wird, beygebracht werden. Denn hernach wird solche vergeblich vorgeschützt. L. 13. §. si post. 3. ff. eod.
  {Sp. 825|S. 430}  
  Siehe auch Excusatio, im VIII Bande, p. 2326.  
  Es werden aber von persönlichen Beschwerden entschuldigt  
 
1) wegen des Geschlechtes die Weibs-Personen,
l. 3. §. 3. ff. de muner. et honor.
  oder  
 
2) wegen des minderjährigen Alters,
l. 2. ff. de vacat. et excus. muner.
  oder  
 
3) wegen des hohen, und zwar schon über 70 Jahr sich erstreckenden Alters, weil solches allerdings der Ruhe würdig ist,
 
 
4) wegen einer gewissen Anzahl Kinder,
l. 2. §. 1. ff. eod.
 
5) wegen Kranckheit
§. 7. eod
  wie auch noch anderer Ursachen wegen.  
  Sonst aber kan man die angetragenen Ehren-Stellen nicht ausschlagen, und die sich dessen wegern, werden nicht unbillig, als Verbrecher gegen Republick, mit einer nahmhafften Geld-Straffe, wie sonderlich zu Venedig gar gebräuchlich, oder mit Verlust der Wohnung in der Stadt bestraffet, weil derjenige nicht würdig ist, in der Stadt zu wohnen, der sich denen bürgerlichen Beschwerden entziehet. Mevius d. Jus Lubec. Lib. I. Tit. 1. art. 6. n. 25. u.f.
  Doch so jemand meynet, rechtmäßige Ursachen der Entschuldigung vor sich zu haben, der kan von der Ernennung zu einem öffentlichen Amte appelliren.
  • L. 4. C. de appellat.
  • Besold de Lib. Jur. ex Lib. 50. ff. qu. 3.
  • Mundius de Munerib. c. 1. n. 173. und ff.
  Hernach ist es auch gemeiniglich der Republick selbst eigner Nutzen, wenn man, solche Leute, die ungern daran gehen, in die Obrigkeitlichen Ämter einsetzet. Denn nach dem Urtheil des Kaysers Severus sollte man niemahls andere, als eben solche Leute darzu nehmen, die ungern daran kommen mögen, und sich nicht lange darum bewerben. Und dieses nach der Meynung des Platons Lib. VII. de Republ. wo er sagt, daß diese insgemein die besten Regenten zu seyn pflegen, welche man erst lange darum bitten, oder wohl gar zwingen muß, daß sie andern vorstehen. Bes. auch Mevius l.c.
  Dagegen werden diejenigen, so nach dem obrigkeitlichen Amte streben, meistens nicht durch die zu einem solchen Amte erforderte Klugheit regieret.  
Einquartierungs-Subsidien Ubrigens ist auch noch zu mercken, daß diejenigen, welche der Landes-Fürst gleich sonst von der Einquartierungs-Last befreyet hat, dennoch nicht allezeit von denen darzu erforderlichen Kosten frey sind, sondern offtmahls müssen sie doch gewisse und so genannte Einquartierungs-Subsidien abtragen. Brunnemann in Comment. ad l. 31. ff. de vacat. et excus. muner.
Befreiung Im Gegentheile sind alle diejenigen durch ein besonderes Gesetze von denen öffentlichen Ämtern, und Beschwerden, sie mögen gleich reelle, oder persönliche, oder gemischte seyn, entschuldiget, denen der Landes-Herr deshalben selbst eine sonderliche Befreyung wiederfahren lassen. Welches in denen alten Römischen Gesetzen das Jus Immunitatis oder das Recht der Befreyung genennet wird, und wovon sonderlich der tit. 6. ff. Lib. L. handelt.  
  Es ist aber gleichwohl zwischen dieser Immunität und der vorgedachten Vacation dieser Unterschied zu bemercken, daß diese von dem Gesetze, jene aber von dem Lands-Herrn ertheilet wird. Und gehen sie also hauptsächlich  
  {Sp. 826}  
  darinnen von einander ab. daß die Vacation nur eine zeitliche Befreyung und gleichsam eine Ruhe ist,
  • l. 4. l. 12. ff. de vacat. et excus. muner.
  • l. un. C. de his qui a princip. vacat.
  Die Immunität aber ist eine stetswährende Befreyung und Nachlassung derer öffentlichen Beschwerden.. L. 18. ff. de V.S.
Immunität Es wird aber solche nun Immunität von denen Rechts-Gelehrten mehrentheils also beschrieben, daß sie ein absonderliches einem Bürger wider die gemeine Regel und Richt-Schnur seiner Stadt (Municipii) vergönntes Recht sey. Meier in Colleg. Jur. Argent. de Jure Immunitate th. 2.
  Ermeldte Immunität wird demnach  
 
1) nur durch ein von dem Landes-Fürsten aus einer rechtmäßigen Ursache erlangtes Privilegium, welches aber, wenn die Person die nächste und unmittelbare Ursache der Begnadigung ist, im Zweifel allezeit nur für eine persönliche Befreyung geachtet wird;
 
 
2) durch eine Gewohnheit,
R. A. von 1542. §. Und wiewol;
 
3) durch einen Vergleich oder Vertrag,
 
 
4) durch die Verjährung
 
  erhalten.  
  Doch kommet solche nicht auf die Erben, l. 1. §. 1. ff. de Jur. immunit.
  weil sich die persönlichen Beschwerden selbst nur auf die Lebens-Zeit erstrecken. Jedoch wird gleichwohl allezeit der höchste Nothfall hiervon ausgenommen. Denn alsdenn müssen auch die sonst davon befreyten Geistlichen, alte ausgediente Soldaten, Raths-Herren, Räthe, Decuriones, Professores, Doctores derer Rechte, und anderer Facultäten, Advocaten, und die, so 5 lebendige Kinder haben, etwas gewisses darzu beytragen.
  • Carpzov in Dec. 263.
  • Struv in Exerc. 50. th. 35.
  Und hören auf solchen Fall alle Arten der Privilegien und Befreyungen auf, und muss der Privat-Nutzen gemeinen Nutzen, weil, wenn die Republick ohne Schaden bleibt, solche gar leicht auch der Privat-Leute ihre Sachen ohne Schaden erhält. Perez in Comment. ad Cod. de Immunit.
  Eben so ertheilt auch von denen Real-oder Patrimonial-Beschwerden des Landes-Herrn besondere Gnade die Immunität, l. 11. ff. de vacat.
  welche jedoch, wenn sie nur in allgemeinen Ausdrückungen (in genere) abgefaßt ist, auf die ausserordentlichen Beschwerden nicht zu deuten ist, Klock de Contribut. c. 4. n. 60.
  welche einer gantzen Gesellschafft, oder auch dem gesamten Volcke überhaupt, wegen sehr dringender Noth auferleget werden.
  • L. 5. C. de Indict.
  • l. 1. C. de SS. …
  Ferner sind auch von denen Einquartierungen einige Personen aus besondern Rechten frey. Als z.E.  
 
1) die Geistlichen in dem Hause, darinnen sie wohnen,
l. 1 C. de Episc. et Cler.
 
2) Soldaten, und zwar ins besondere die alten ausgedienten (Veterani)
l. ult. §. pan. C. de muner.
 
3) Die Doctores in allen Facultäten,
l. 6. C. de Profess.
 
4) Fürstliche Räthe,
tit. C. de Praepos. sacror.
 
5) die Advocaten, und
 
 
6) Lehrmeister in Schulen,
l. ult. ff. de muner.
  Inzwischen wird doch auch bisweilen die Immunität vermittelst einer erdichteten Besitzung (quasi possessione) der Freyheit, oder durch Verjährung einer undencklichen Zeit, nicht aber einer bestimmten Zeit, erworben. L. 6. C. de
  {Sp. 827|S. 431}  
    praescript. 30. vel 40. ann.
  Im übrigen dafern einer Stadt oder Gemeine (Universitati) eine gewisse Steuer oder Abgabe überhaupt und ohne Unterschied (universaliter) auferleget worden, jedoch aber einige darunter sind, die nicht zu bezahlen haben; so müssen die übrigen nach ihrem Vermögen und Einkünfften die gantze geforderte Summe zusammen schiessen. L. 1. C. de omn. agr. desert.
  Ist sie aber einer jeden Person insonderheit angeleget worden, so ist alsdenn keiner für denen andern zu bezahlen verbunden. L. un. C. ut nullus ex vicar.
Gesandten-Amt Nicht weniger gehört auch zu denen bürgerlichen Beschwerden das Gesandten-Amt (Munus legationis), wovon ebenfalls ein besonderer Titel und zwar tit. 7. ff. Lib. 50. nachzusehen ist.  
Siehe auch Siehe auch  
   
     

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Stand: 21. September 2023 © Hans-Walter Pries