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Zedler: Regierung [1] HIS-Data
5028-30-1793-4-01
Titel: Regierung [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1793
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 906
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Übersicht
Definition
Hauptstücke
Auswärtige Nachfolge
  Veränderung
  Liebe der Untertanen
  Vorbereitung des Regierungsantritts
  Zwischenregierung
  Benachrichtigung
  Deklaration
  Widerstand
  Konkurrenz
 

Stichworte Text Quellenangaben
Definition Regierung, Regiment, Regence, Gouvernement, ist im eigentlichen und rechtlichen Verstande die Verwaltung des gemeinen Wesens und Besorgung alles dessen, so zur Erhaltung und Beförderung der Wohlfahrt des Staats ersprießlich ist, oder die höchste und oberste Bothmäßigkeit eines ordentlich regierenden Landes-Fürsten oder Herrn, welche von ihm über die Stände und Unterthanen und das ihm unterthänige Land, zur Erhalt- und Behauptung des gemeinen Nutzens und Wohlwesens, im geist- und weltlichen Stande, und zu Ertheilung des Rechtens verführet wird.  
Hauptstücke Der höchste Zweck einer wohleingerichteten Regierung ist, oder soll seyn, wie in allen anderen menschlichen Handlungen, die Ehre Gottes; der nächste Zweck hingegen die schon gedachte Behauptung des gemeinen Nutzens und Wohlstandes. Die hiezu gehörigen Hauptstücke sind:  
 
  • Die Erhaltung der Ehre, Hoheit, Macht und Ansehens des Landes-Fürsten, die ihm in Ansehen seines Standes zukommen;
  • die Handhabung der Gerechtigkeit, Friedes und Ruhe, zu Beförder- und Verbesserung der Nahrung und des Vermögens der Einwohner;
  • die Ertheilung eines gleich durchgehenden Rechts zwischen den Unterthanen, daß ein jeder bei den Seinen geschützet, und ihm zu seinen rechtmäßigen Forderungen schleunig verholffen werde;
  • die nöthige Anstalt, den Unterthanen Schirm und Sicherheit wider auswärtige Gewalt zu halten.
 
regierende Herren Diejenigen in Deutschland, die dergleichen Regierung führen, werden zum Unterscheid der andern, regierende Herren genennet.  
Auswärtige Nachfolge Wenn einem auswärtigen Printzen, entweder durch Testamente oder durchs Succeßions-Recht, so auf  
  {Sp. 1794}  
  die Fundamental-Gesetze des Landes gegründet, ein Königreich oder ander Land zu Theil worden, so fehlet es denn nicht an mißgünstigen und boßhafften Gemüthern, welche dem Volck einen Haß gegen ihren künfftigen Regenten beybringen wollen, und alles unvollkommene von seiner Person und von seiner Gemüths-Beschaffenheit aussprengen, bißweilen geben Sie wohl gar vor, er wäre lahm, einäugigt, krumm und ungestalt, so daß sie bey dieser Lästerung öffters genöthiget werden, ihre Portraite in Lebens-Grösse allenthalben auszutheilen, und herum zu schicken, um die Wohlgesinneten damit zu beschencken, und die Lästerungen dadurch einiger massen zu wiederlegen.  
  Bey turbulenten Zeiten, wo die Gemüther in allerhand Factionen zertheilet, lassen die vor denen rechtmäßigen Erben oder Thronfolger treugesinnte, ein Manifest publiciren, und es in allen Ländereyen und Districten des Königreichs austheilen, darinnen sie mit denen allergrösten Betheurungen versichern, daß sie vor ihren rechtmäßigen Souverain Gut und Blut aufsetzen wollen; sie declariren vor der gantzen Welt, und bey allen Puissancen, daß sie an der Ungerechtigkeit der anderen kein Antheil nehmen, und protestiren auf das solleneste wider alles gegenseitige Unternehmen.  
  Wird ein Printz durch ein Testament oder auf andere Weise zu einem Regenten eines auswärtigen Reichs bestimmt, so berufft dessen Königlicher oder Fürstlicher Herr Vater, so wohl die Herren Brüder des Printzens, dafern einige vorhanden, als auch die sämmtlichen Printzen vom Geblüte, die vornehmsten Ministers des Reichs und des Hofes, und die fremden Gesandten zusammen, eröffnet ihnen, auf was Art göttliche Providentz seinen Sohn diese neue Dignität destinirt, stellt ihnen allen als einen König und Regenten des Landes vor, welches er in kurtzem beherrschen soll, und läst ihn von der selben Zeit einen, so wohl bey der Tafel, als auch sonst, nach dem gewöhnlichen Ceremoniel, als König tractiren.  
  Er theilet ihm auch wohl bei solchen die Regeln und Vermahnungen mit, die er vor dienlich erachtet, und die sämtlichen Printzen vom Geblüt, Gesandten und Ministers müssen ihm die Felicitations-Complimente abstatten, und die Honneur erzeigen, die seiner neuen Dignität eigenthümlich ist, zuweilen geschiehet die Declaration nur vor einigen hohen Ministers. Also hielten der Römische Kayser Leopold der I eine Anrede an derer geheimde Conferentz-Räthe, als sie ihren andern Durchlauchtigsten Herrn Sohn, Ertz-Hertzog Carln, zum König in Spanien declarirten.  
  Vor dem Antritt der Regierung machen sich die grossen Herren anheischig, daß sie ohne der Reichs- und Land-Stände Einwilligung die Fundamental-Gesetze nicht ändern, viel weniger neue Ordnungen, so dem Lande präjudicirlich seyn könnten, einführen, noch die Interpretation der Reichs-Satzungen und Friedens-Schlüsse vornehmen, sondern mit gesammter Stände Rath und Vergleichung, auf Reichs- und Land-Tägen, damit verfahren, zuvor aber nichts darinnen verfügen noch ergehen lassen.  
  Sie versichern in den allerbündigsten Expreßionen, ihre Unterthanen bey ihrer Religion, bey ihren Freyheiten, und her-  
  {Sp. 1795|S. 907}  
  gebrachten Gerechtigkeiten zu erhalten, sie wohl zu beherrschen, und ihr Heyl zu besorgen. Die sämmtlichen Reichs-Stände werden vor dem Antritt der Regierung convocirt; sie gehen erstlich alle zusammen in einer solennen Prozeßion in die Kirche, um den daselbst angestellten Gottesdienst abzuwarten; nachgehends erscheinen sie auf dem Königlichen Propositions-Saal, auf welchem der königliche Thron aufgerichtet.  
  Wenn sich nun der König auf seinen Thron verfüget, so trägt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß der Reichs-Stände, die Königliche Regierung auf in einer langen und zierlichen Oration, welche denn der König in einer kurtzen Gegenrede, wieder beantwortet, darinnen er sich vor den Auftrag der Regierung bedancket, und sie alles guten versichert; auch hierauf die Felicitations-Complimente von Einheimischen und Auswärtigen erwartet.  
  Sind diese Ceremonien vollbracht, so wird Salve gegeben, es werden die Canonen abgefeuert, prächtige Taffeln und Banqueter angestellet, Illuminationen und Feuerwercke angezündet, und einige Täge und Nächte nichts als lauter Freudens-Festivitäten wahrgenommen.  
Veränderung Gehet mit den Regenten eine Veränderung vor, so bemühen sich gemeiniglich die Reichs-Stände, die durch die Souverainite ihrer vorigen Beherrscher um ihre Freyheiten und Rechte ziemlicher massen gekommen, so viel als möglich, zu ihren ehemahligen Rechten und Ansehen wieder zu gelangen, insonderheit arbeiten einige Reichs-Collegia, welche aus ansehnlichen Mitgliedern und Reichs-Ständen bestehen, an Vermehrung und Vergrösserung ihrer Rechte. Nachdem Tode des Königs in Franckreich Ludwigs des XIVten bemühete sich das Frantzösische Parlament mit aller Gewalt, wieder auf den alten Gipffel zu steigen; es wurde aber gar bald in ziemliche enge Schrancken wieder getrieben, und den 26 August 1719 ein solenner Gerichts-Tag dieserhalb angesetzt. Sie sind nicht alle so glücklich, wie das Königreich Schweden, welches das Joch der Souverainite vor ein zwantzig Jahren vom Halse geschüttelt.  
Liebe der Untertanen Die Liebe der Unterthanen ist wohl die beste Souverainite der Regenten. Wir können nicht umhin folgende merckwürdige Stelle aus dem I. Theile der Europäischen Fama p. 82. hiermit anzuführen: Heißt dieses Souverain seyn, wenn man zwar der Unterthanen Leiber und Güter, aber nicht ihre Hertzen beherrschet. Erkennt ein solcher König, welcher Tag und Nacht von Furcht und Argwohn gequälet wird, keinen Obern in der Welt, und lebet derjenige ohne Gesetze, an welchen der Dolch seiner mißvergnügten Unterthanen, alle Augenblicke, und wenn er sichs am wenigsten versieht, noch ehe sein bestimmtes Lebens-Ziel verflossen, das allgemeine Gesetz der Sterblichkeit vollstrecken kan? O! wie elend ist ein Monarch in solchem Zustande bey aller seiner eingebildeten Souverainite.  
  Dagegen ist ein Regente, welcher seiner Unterthanen Hertzen und Gemüther beherrscht, vor weit souverainer und mächtiger zu halten, ob auch schon seine Gewalt mit viel Fundamental-Gesetzen, und mit den stärckesten Capitulationen umschränckt wäre. Worinnen können ihm in diejenigen ungehorsam oder widerspenstig seyn, welche nichts wollen, als was er verlangt,  
  {Sp. 1796}  
  und welchen nichts mißfällt, als was ihm zuwider ist.  
Vorbereitung des Regierungsantritts Bevor die grossen Herren ihre Regierungen antreten, so notificiren sie den andern Puissancen, mit denen sie ein Commerce haben, insonderheit mit denen sie verwandt oder benachbart sind, den Todes-Fall ihres Herrn Vaters oder Herrn Vettern, und den auf sie gekommenen Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder abgeschickte Ministers, offeriren ihnen alle Freundschafft, und bitten sich davor wieder die ihrige aus. Hierauf erhalten Sie wieder von ihren Mit-Regenten entweder durch Gesandte, oder durch schrifftliche Antworten respective Condolencen und Gratulationen wegen des Absterbens dero Herrn Väter oder Gevettern, und wegen des Antritts zur Regierung, nebst Dancksagungen vor die beschehene Notification.  
  Stehen sie mit einem oder dem andern der Succeßion wegen oder eines andern Puncts in einigem Nexu oder in einer kleinen Irrung, so errichten sie vorher gewisse Compactata, Vergleiche und Recesse, darinnen sie alles reguliren. Bei den Succeßions-Gesetzen wird offters ein Fluch angehängt, auf diejenigen, welche sich unterstehen wollen, dieses oder jenes bey dem Königlichen Hause lange eingeführte oder von neuen hergebrachte Gesetz in Verwirrung und Zweiffel zuzühen.  
  In Engelland ist es die Straffe des Hochverraths, so diejenigen zu erwarten haben, die bey dergleichen Reglemens etwas ändern, oder sie nicht erkennen wollen. Werden neue Formulen eingeführt, so müssen die Unterthanen selbige beschwören. Also musten im Jahr 1724 die Stände in Böhmen so lange sie die Majorennität erlangt, die in Faveuer der von dem Kayser stabilirten Succeßion eingeführte Formul beschwören. S. Einleitung zur Historie XXXVI Stück p. 710.
Zwischen-regierung Wenn die Reichs- oder Land-Stände auf den Fall, daß ihr itziger Regente mit Tod abgehen solte, einen auswärtigen Successoren in ihrer Succeßions-Ordnung denominiren, so pflegen sie auch gemeiniglich mit auszudrücken, auf was vor Art das Ministerium soll besetzt seyn, und von wem die Regierung des Königreichs soll geführt werden, bis der fremde Kronfolger in dem Reich angelangt.  
  Da im Jahr 1705 den 28 Novembr. die Englische Succeßions-Sache in Beyseyn der Königin, die sich incognito dabey aufhielt, in dem Parlament zu Londen vorgenommen, und der protestirende Successor, auf dem Fall des erledigten Throns, auf Ordre des geheimden Raths-Collegii in Engelland und Irrland, für König ausgeruffen ward, so wurde auch zugleich mit declariret, daß das Regiment bis zu seiner Ankunfft ins Reich, durch den Ertz-Bischoff von Cantelberg, den Cantzler, Schatzmeister, den geheimbden Raths-Präsidenten, den Groß-Admiral, geheimden Siegel-Verwahrer u.s.w. versehen werden solte.  
Benachrichtigung Ist nun die Succeßions-Acte etablirt, so wird eine ansehnliche Legation abgeschickt, ihnen eine ansehnliche Suite und kostbare Equipage mitgegeben, welche dem declarirten Nachfolger denen abgefaßten Schluß der Reichs-Stände hinterbringen muß. Diese Gesandtschafft wird hernach von dem künfftigen Successor auf das herrlichste empfangen, auf das kostbarste bewirthet, und öffters  
  {Sp. 1797|S. 908}  
  auch auf das reichste beschenckt.  
  Wird ein Nachfolger in dem Testament designirt, so wird es eben so gehalten, die Executores testamenti, oder die Reichs-Regierungs-Räthe, denen dieses aufgetragen, notificiren ihm oder seinem Vater schrifftlich den Todes-Fall, und beruffen ihm ins Reich. Dieser schickt eine obligeante Antwort wieder zurück, acceptirt die Notification des Testaments und versichert die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs-Regierung dancket wieder wegen versicherter Acceptation des Testaments, und sollicitirt um baldige Ankunfft.  
  Bißweilen ist es nöthig, daß der künfftige Successor noch bei Lebzeiten des andern ins Reich beruffen werde, damit das Volck das Unterpfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen haben, und sie bey einem jählingen Vorfall ihre Zuflucht zu ihm nehmen können.  
Deklaration Bey dem Actu declarationis muß sich der Regente gemeiniglich eydlich verbindlich machen, die Stände und das Volck nach dem Inhalt der Fundamental-Gesetze bey ihrer Religion, bey ihren Rechten, Freyheiten und Privilegien allenthalben zu erhalten. Damit die Succeßion eines Hauses desto mehr befestiget werde, so wird dieselbe gar offters in den Friedens-Schlüssen von andern Puissancen in verbindlichen Terminis mit assecurirt, und guarantirt.  
  Spühren die Reichs- und Land-Stände, daß eine ungerechte Domination und Gewaltthätigkeit wider die Fundamental-Gesetze des Reichs und die Freyheit der Stände einbrechen will, so kommen nicht selten die Stände zusammen an Noblesse, Bürgerschaft und andern getreuen Gemeinden des Landes und Königreichs, versprechen einander in geheim und gegen einander, daß sie sich derselben, so viel als in ihren Kräften steht, widersetzen wollen, und lassen auch wohl zu dem Ende durch die Hand eines Notarii publici, eine von ihnen allerseits unterschriebene solenne Protestation registriren.  
  Wo andere Europäische Puissancen sehen, daß einige mächtige Königreiche und Länder durch die Succeßion möchten zusammen kommen, und also nachgehends das Aequilibrium aufgehoben, und einer allein gar zu mächtig werden, so wird der eine durch die andern nicht selten obligirt, daß er auf das solleneste auf ein Königreich renunciren, und die Renunciations-Acta beschwören muß.  
Widerstand Wenn auswärtige entweder wegen eines pacti successorii, oder auch sonst vermeynen, in ihrer Anforderung zur Succession fundirt zu seyn, so lassen Sie nichts ermangeln, was so wohl in jure als facto zu Ausführung ihrer gerechten Befugniß und billigmäßigen Zwecks Erreichung gehört, zu bewerckstelligen. Sie lassen in besondern Schriften ihr unwidersprechlich Recht zur Folge im Reiche oder in Landen ausführen. Sie schicken Gesandte an auswärtige Höfe und Puissancen, und suchen Aßistenz, sie bemühen sich, die Stände auf alle Weise zu gewinnen. Sie beruffen sich auf die, mit dem letztern Fürsten errichteten Eventual-Vergleiche, oder erweisen auch justitiam causae auf andere Art.  
  Sie protestiren wider die jura und facta des Gegners auf das feyerlichste, sie widersprechen ihnen in der beständigsten Forme der Rechte, und wollen gegenwärtigen Besitzern oder Prätendenten nichts einräumen, sondern ih-  
  {Sp. 1798}  
  nen vielmehr competentia und Competituren vorbehalten haben, des zuversichtlichen Vertrauens lebende, es würde ein jedweder ihr Sonnen-klares Recht an diesem Lande dermahleinst erkennen, ihnen zu dessen geruhiger Posseßion wieder verhelffen, und dabey mächtig schützen. Vermeynen sie, daß ihnen etwan durch ein Testament zu wehe geschehen, so übergeben Sie schriftliche Protestationen, in Ansehung der Nullität und Ungültigkeit der Stellen, so in diesem Testament enthalten, auch wider alles dasjenige, so aus Krafft solcher Passagen zum Nachtheil ihrer unbezweifelten Rechte gereichen möchte.  
Konkurrenz Es geschicht bißweilen, daß sich zwey hohe Controvertenten der Posseßion des Landes zugleich anmassen, und actus possessorios vornehmen, der eine läst z.E. in der Residenz die Wapen anschlagen, der andere hingegen einen Land-Tag seinem Namen halten und schlüssen, nimmt die Siegel der Collegiorum in Verwahrsam, und schickt Miliz ins Land, u.s.w.  
  Wenn sich nun in Deutschland dergleichen zuträgt, so mahnen Kayserliche Majestät beyde Theile an, ihre actus possessorios zu verlassen, die Wapen abzuthun, die Miliz aus dem Lande zu führen, und die jura rechtlich auszuführen, sie erklären sich, daß ihnen die Begebung solcher Actuum künftig nicht präjudiciren soll, und lassen bey dergleichen Fällen das Land mehrentheils sequestriren.  
  Bisweilen ergreiffen einige zugleich die Composseß eines gewissen Landes oder Residenz-Schlosses; alsdenn lassen sie einen Notarium und Zeugen dazu requiriren, der ein Instrument hierüber ausfertigen muß, sie hauen zusammen ein Stück Holtz aus der Schloß-Kirche ab, und berühren die Rincken im Thore, ingleichen ein Holtz von der Schloß-Pforte, sie löschen das Feuer in der Küche aus, und Befehlen im Namen der neuen Besitzer wieder neues anzumachen, sie hauen auch einige Stücke Holtz ab, von den Thüren der unterschiedenen Collegiorum, und setzen hin und wieder Wachen vor die Thüren.  
  Zu Entscheidung der Differentien, die sich in Deutschland unter denen Ständen des heiligen Röm. Reichs bey den mancherley Succeßions-Fällen zu entspinnen pflegen, wird des Römischen Kaysers Majestät implorirt, dieselben nach denen Reichs-Fundamental-Gesetzen zu entscheiden; er setzt sodann gar öffters eine Kayserliche Commißion zum gütlichen Vergleich nieder, und rescribirt an die sämmtlichen uneinigen Fürsten: Damit die Succeßions-Irrungen zu sämtlicher Theile Befriedigung aus dem Grunde gehoben, und völlig abgethan werden mögen, so gesinnen sie an, daß sie sich fördersamst dazu anschicken, damit sie innerhalb einer gewissen Zeit alles dasjenige, was zur Information der Commissarien und zur Vertheidigung ihrer Gerechtsamen gereichen möchte, einschicken, und den Vergleich zu Stande bringen, oder in Entstehung eines andern Falles eine anderweitige Verordnung erwarten mögen.  
  Wenn in Deutschland ein Hauß auf dem Fall stehet, und ein Reichs-Stand, zumahl wenn er mächtig ist, keine männliche Leibes-Erben hinter sich läßt, so müssen gar öffters die sämmtlichen Magnaten und Mitbelehnten noch bey des andern Lebzeiten alle die Urkunden, woraus sie ihre jura dereinsten in casu aperturae erweißlich  
  {Sp. 1799|S. 909}  
  machen wollen, an den Kayserlichen Hof einschicken, damit Ihro Kayserl. Majest. bey Zeiten erkennen, wie weit ein jedweder von allen denen, die einsten Prätension darauf formiren würden, in seinen Rechten gegründet sey, und also bey Zeiten desto sichere Anstalten vorkehren, daß in denen künftigen Zeiten allem besorglichen Unheil vorgebeuget werde.  
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries