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Zedler: Homagium, ist eine eidliche Versicherung&n HIS-Data
5028-13-717-17-02
Titel: Homagium, ist eine eidliche Versicherung [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 13 Sp. 720
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSBBd. 13 S. 373
Vorheriger Artikel: Homagium, ist eine eidliche Versicherung [1]
Folgender Artikel: Homagium, heisset in denen Ungerischen Rechten
Hinweise:
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Übersicht
Pflichtige
Empfänger
Pflicht der Obrigkeit
Zeitpunkt
Art und Weise
Leistung
Ursachen
Wirkung
Verhältnis zum Kayser
Verweigerung
Aufhebung
Literatur

Stichworte Text Quellenangaben
Pflichtige Es sind die Unterthanen personaliter den Eid des Gehorsams zu praestiren schuldig, so, daß auch einiger Doctorum Meynung nach solches nicht, wie der Lehn-Eid, durch einen Gevollmächtigten kan praestiret werden. Klock T. IV. ...
  Die Weiber aber, weil sie unter dem Eid der Männer gleichsam begriffen sind, werden nicht zur Erb-Huldigung gezogen, auch nicht leichtlich, wenn sie Witben sind, sondern müssen sich einen Curatorem oder Lehnträger schaffen. Ritter de Homag. Concl. 107.
  Gleiches hat auch Statt an denen Kindern und Söhnen, so lange sie noch der väterlichen Gewalt unterworffen sind. Wenn sie aber ein besonders Haußhalten anfangen, und sich verehelichen, oder in derer verstorbenen Eltern Güter treten, müssen sie auch vor sich, wo sie das rechte Alter haben, wozu man das zurückgelegte 18. Jahr, weil die plena Pubertas als denn da ist, capable hält, das Homagium praestiren.
  • Ritter l.c. c. 105.
  • Myler de Stat. ...
  So werden auch die Dienstboten und Handwercks-Pursche regulariter zu diesem Iurament nicht gezogen. Knipschild l.c. n. 43.
  Wie wenn aber die Unterthanen mit dem Herrn im Streit sind? Re. Sie sind dessen ungeachtet schuldig, das Homagium zu praestiren, weil der Besitzer eines Rechts aus Vorschützung einer Immunität und Befreyung Lite pendente seiner Possessio nicht  
  {Sp.721|S. 374}  
  zu berauben ist, sintemahl auch der Herr dadurch keine Macht bekommet, denen Unterthanen wider die Rechte zu insultiren, oder des Processes Lauff zu hindern. Es können auch solchenfalls die Unterthanen mit Protestation die Huldigung abstatten. Maul de Homag. 1. n,. 15.
  welcher hinzu setzet, daß, wo der Herr wider die Substantz und Wesen der Herrschafft sich etwas anmasset, und eine solche Controuers vorhanden wäre, die Unterthanen ohne Verletzung ihres Gewissens ihm nicht huldigen könnten, in solchem Falle sey das Homagium bis zum Ausgang der Sache zu differiren. Myler de Stat. Imp. ...
Empfänger Was diejenigen anlanget, welchen das Homagium praestirt werden muß, sind selbige Fürsten und andere Stände des Reichs. Denn wer ein Landes-Fürst ist, und Landes-Fürstl. Obrigkeit hat, dem gebühret auch die Erb-Huldigung oder Landes-Huldigung. Und zwar wird es regulariter denenjenigen, welche in würcklicher Regierung sind, praestiret, zuweilen aber werden die Erben und Erbnehmen, wie auch die verbrüderte Häuser der Iuraments-Formel beygesetzet. Reinck l.c. n. 4.
  Wo das Recht der Erstgebut in einer Fürstlichen Familie eingeführet ist, so wird auch ihm allein: Allen aber, wo sie mit einander: oder iedem besonders, wo sie sich ins Land getheilet haben, praestiret: Auch denen Frauen, wo sie zur Succession fähig sind, wie nicht weniger denen Vormündern, wo der Lands-Herr noch ein Pupill ist, wiewohl an theils Orten das Homagium, bis nach erlangter dessen Maiorennität verschoben wird.
  • Schwed. p. Spec. ...
  • Myler l.c. n. 9.
  Ausser solchen Territorial-Herren können alle obrigkeitliche Personen, die ihre Erb-Gerichte oder Iurisdictionem ordinariam haben, ihren Unterthanen das Iuramentum Fidelitatis und Subiectionis auflegen. Surd. 47. n. 39.
  Dahero können nicht nur die unmittelbare Reichs-adeliche Personen, sondern auch die mittelbare in ihren Flecken und Dörffern, die sie von andern zu Lehn haben, und Respectu deren sie auch einem andern schwören müssen, von ihren subditis feudalibus oder Lehns-Unterthanen, die Erb-Pflicht, nicht als ihre natürliche und Territorial-Herren, sondern als Besitzere der Lehen, und weil sie ihre Güter von dem Edelmann recognosciren, und unter seiner Iurisdiction säßhaft sind, abfordern.
  • Ziegler l.c. n. 2.
  • Knipschild l.c. n. 12.
  Ja man siehet auch hin und wieder in denen Municipal- und Land- oder Fürsten-Städten recipiret, daß, wo sie einen neuen Bürger annehmen, selbiger vor dem Rath den Bürger-Eid ablegen muß, er sey ein gebornes Bürger-Kind, oder ein fremder. Ziegler ad Calu. ...
  Doch wird des Landes-Herrn dabey gedacht, daß sie ihren Lands-Herrn und der Stadt wollen treu, hold und gehorsam seyn. Knipschild l.c. n. 24.
  Wie, wann in einer Stadt, Dorf oder Flecken einer die Niedere- der andere aber die Ober-Gerichte hat, wem gehöret die Huldigung? Wo deßwegen gewisse Verträge oder Gewohnheit vorhanden sind, so thun die Einwohner wohl, wenn sie sich an dieselbe halten: Sind aber dergleichen nicht anzutreffen, so gebühret die Erb-Huldigung mehr dem Herrn, welcher mit dem Territorio die Civil- oder niedere Iurisdiction hat, als demjenigen, der das merum Imperium exerciret, als welcher ausser verübten Malefitz-Sachen kein Jus Subjectionis oder einige Compedentz praetendiren kan.
  • Rosent. c. 6. ...
  • Maul tit. 1. n. 17.
  Was die  
  {Sp. 722}  
Pflicht der Obrigkeit Unterthanen wegen Praestirung der Erb-Huldigung ihrer Obrigkeit schuldig seyn, das ist selbige ordinarie vice versa zu praestiren nicht gehalten: Gleichwohl kan entweder durch Pacta, oder durch eine recipirte Gewohnheit, eine Obrigkeit obligiret seyn, daß sie auf gewisse Grund-Gesätze oder Conditiones schwören muß, wie dergleichen Exempel in denen Frantzösisch- Spanisch- Polnisch- Schwedischen Königreichen und andern Potentaten, wie nichts minder von denen Ständen des Reichs, vornemlich von denen Reichs-Städten anführet, oder daß sie wenigstens münd- oder schrifftlich durch Reuerse verspricht, die Unterthanen in ihren Rechten, Freyheiten und Priuilegien ungekränckt zu lassen, wodurch aber der Dignität und Hoheit der Obrigkeit nicht abgehet, weil die Macht und Hoheit gar wohl mit der Conseruation derer Unterthanen Priuilegien bestehen kan, wiewohl auch dieses klar, daß allzuviel Priuilegia derer Unterthanen Anlaß zu stetem Streit und Mißverständniß zwischen ihnen und der Obrigkeit geben. Maul d.c. 1. n. 12.
  Wo nun auf gemeldete Art die Obrigkeit selbst verbunden, sind die Unterthanen zur Erb-Huldigungs-Leistung eher nicht gehalten, bis der Regent dem Werck seines Orts ein Genügen gethan.
Zeitpunkt Fragt man aber ferner, wenn die Huldigung abzustatten? so fällt die Antwort, daß, so offt ein Erb-Herr mit Tod, oder in andere Wege abgehet, sind die Unterthanen die Erb-Pflicht zu leisten schuldig, oder so offt einer eines andern Unterthan wird; Und obligiret eine solche Landes-Huldigung auch die Erben derjenigen , welche das Jurament praestiret, so, daß, wenn möglich wäre, daß ein Regent so lang lebete, daß alle diejenige, von denen er die Huldigung empfangen, vor seinem Tod verstürben, dennoch bey seinem Leben keine neue General-Huldigung zu exigiren ist, obschon particulariter die Kinder, die in ihrer Eltern Güter succediren, oder neue Unterthanen ihre Erb-Pflicht zu leisten schuldig sind. Doch hiebey ist die Gewohnheit, krafft deren vor diesem zu Straßburg jährlich das Homagium abgeschworen wurde, und der Nothfall nicht auszuschlüssen, weil zuweilen selbige, entweder einer Empörung zu steuern, oder einen Verrath zu entdecken, oder sonst ein gefährliches Unglück vom Staat abzuwenden, gar wohl öffters kan repetiret werden. Besoldus v. Huldigung.
Art und Weise Was die Art und Weise des Homagii, und wie es praestirt werden müsse? betrifft, ist gewiß, daß allezeit darauf zu sehen, wie solches zu praestiren in Gewohnheit gewesen, dahero wo die Obrigkeit das Homagium auf eine neue Art exigiren wolte, sind die Unterthanen selbiges zu schwören nicht verbunden, sondern können es billig recusiren. Schrader de Feud. ...
  Welches auch in soweit wahr ist, daß ein dergleichen wider die gewöhnliche alte Form praestirtes Iurament, vor ein erzwungenes und durch Furcht extorquirtes Iurament zu achten ist, welches dem Schwörenden so wenig als seinen Nachfolgern praeiudiciret, ja es können die Unterthanen deßwegen wider ihren Herrn agiren, und fordern, daß weil sie solches aus Furcht, Irrthum und falsch gemachter Inpression geleistet, solches, in soweit es der gewöhnlichen alten Form zuwider, entweder aufgehoben und retractiret, oder doch dahin declariret und erkläret werde, daß sie dadurch nicht verbunden, oder auch ihre Nachfolger dergleichen zu thun gehalten seyn sollen.
  • Maul l.c. n. 19.
  • Hagen l.c.
  Inzwischen kan die Obrig-  
  {Sp. 723|S. 375}  
  keit etwas an der alten Form klärer machen, und von einem und andern, welches keine wahre Änderung machet, statuiren. Rhet. Inst. ...
  Wo aber keine gewisse Form der Landes-Huldigung vorhanden, wollen einige selbige aus denen Lehen-Rechten 2. F. 5. hernehmen: Allein es wird daselbst nur von dem Lehns-Eid geredet, und läst sich auf einen Unterthanen, der seiner Obrigkeit genauer verbunden ist, als ein Vasall seinem Lehn-Herrn, nicht appliciren, sondern erfordert etwas mehrers, daß er nemlich wolle unterthänig, gehorsam u. gewärtig seyn, ingleichen dasjenige thun und verrichten, was einem getreuen Unterthanen seinem rechten Erb- und Land-Herrn zu thun schuldig ist. Knipschild l.c. 9. n. 44.
Leistung Bei der Praestation aber selbst ist zu notiren, daß  
 
1) keine gewisse Zeit in Iure zur Landes-Huldigung praescribiret sey, sondern solche denen Unterthanen erst angezeiget werde, mithin sie nicht schuldig seyn uncitiret zu erscheinen.
2) Daß selbige in eigner Person, und durch keinen andern praestiret werde.
3) Daß es mit Abschwörung eines leiblichen formalen Eides geschehe, so, daß auch gleichgültige Worte an Eides-Statt nicht genug seyn, oder bey Grafen und Freyherren bey ihren Ehren und wahren Worten, es wäre dann ein anders durch Gewohnheit, Conuention oder Verjährung hergebracht.
  • Knipschild l.c. n. 51.
  • Besoldus v. Huldigung.
  Es wird aber auch das Homagium abgeleget entweder collectiue oder coniunctim, wenn das gantze Volck einer Stadt oder Amts gesammt und öffentlich, nach vorherigem Vortrag und vorgelesener Juraments-Formel, schwöret; Oder separatim, welches der Ritterschafft, den Stadt-Obrigkeiten, und wo einer einen neuen Unterthanen oder Bürger abgeben will, wiederfähret. Knipschild l.c. n. 52.
Ursachen Die End-Ursachen, warum das Homagium exigiret wird, ist, daß der Argwohn von denen Unterthanen aufgehoben, und hingegen die Obrigkeit ihrer versicherter wird. Knipschild l.c. n. 26.
Wirkung Der Effect aber ist an Seiten der Obrigkeit, daß sie die Unterthanen, sowohl ihrer Person als Güter halben, in ihren Land-Schutz nehmen, und sie bey ihren alten Herkommen, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten erhalten, schützen und handhaben. J.P. Art. 5. 10. et 13.
  Hingegen sind die Unterthanen, krafft ihrer durch die Huldigung geleisteter Confession, schuldig,  
  Myler l.c. 14.
Verhältnis zum Kayser Weil aber alle Unterthanen im R. Reich, auch die mittelbare, Ih. Röm. Kays. Maj. mit Subjection und Gehorsam verbunden sind, R.J. Worms de an. 1504. §. wiewohl auch in der Executions-Ordnung etc.
  so fragt es sich: Wem sie am meisten verbunden, Kays. Maj. oder ihrem unmittelbaren Herrn?  
  Vor denen letzten scheinen die Argumenta wichtiger zu seyn, weil sie selbigem gleichsam aus doppelten Ursachen verbunden, nemlich wegen des ihm geschwornen Special-Eides, und ihm zukommender Special-Jurisdiction, da hingegen sie Kays. Maj. nur, krafft ihrer Vniuersal-Jurisdiction, obligat sind. Sie leben auch vornemlich nach ihrer Obrigkeit Local-Gesetzen, ohne einige vorherige Kayserl. Bewilligung; und flüssen auch alle Fructus Ju-  
  {Sp.724}  
  risdictionis, die Bestraffungen, bona vacantia, die Lieferung an denen so Personal- als Real-Oneribus auf die unmittelbare Territorial-Herren, so, daß auch die Confiscatio Bonorum bey dem Laster beleidigter Maj. denen Ständen, nicht aber dem Kayserl. Fisco, gehöret.
  • Cap.
    • Ferd. III. Art. 28.
    • Ferd. IV. Art. 28.
    • Leopoldi
    • Joseph.
    • Car. Art. 27.
Verweigerung Wo nun die Unterthanen, ohne rechtmäßige Ursache, dergleichen seyn könten, wenn sie davon durch besondere Priuil. oder Praescription, wozu aber nicht genug ist, daß man die Huldigung nicht gefordert, sondern man muß der geforderten contradiciret, und die Obrigkeit unter Rechts bewährter Zeit acquiesciret haben, wozu 30. Jahr insgemein vor sufficient gehalten werden, befreyet seyn, und bey einem Handschlag gelassen werden, wenn der Herr das Eid auf eine vorhin ungewohnte neue Art exigiret, wann es bereits geleistet, und ohne Änderung des Regentens, auch sonst ohne einige wichtige Ursache, wiederum erfordert wird etc. das Homagium nicht leisten wollen, so folget darauf die Amissio Bonorum, weil sie als Land-Friedbrüchige zu betrachten sind, und vor Rebellen erkannt werden: Doch kan der Magistratus aus eigener Macht die Güter nicht einziehen, sondern es muss eine Sententia declaratoria des Ober-Richters vorhergehen. Gail. de P.P. ...
  Es werden auch wider diese halßstarrige Unterthanen in dem Kayserl. Cammer-Gerichte Mandata poenalia, wenn der Herr dem Reich immediate unterworffen ist, erkannt, und kommen denen Herren, wo sie in Possessione sind, die Interdicta zustatten. Es hat auch ein Herr Macht, dergleichen muthwilligen Renitenten Güter sowohl, als sie selbst, mit Arrest zu belegen, zu incarceriren, die Frucht-Einsammlung ihnen zu verwehren, sie zu pfänden, und die Güter so lang zu sequestriren, bis sie sich accomodiren. Gail. de Arrest. n. 10.
  Wenn aber ein Unterthan gehuldiget zu haben verläugnet, um sich dem Gehorsam gegen die Obrigkeit zu entziehen, so kan in solchem Falle der Herr ihm auflegen ihre Güter zu verkauffen, und sich andershin zu begeben.  
Aufhebung Die Contraria der Erb-Huldigung und wodurch sie amittiret, oder der Effectus aufgehoben wird, sind,  
 
1) wenn die Obrigkeit die Unterthanen ausser Schutz, und gleichsam einem andern Preis lässet.
2) Wenn sie sich allzustrenge und grausam wider sie bezeugen.
3) Wenn ein Unterthan seine Pflicht aufsaget, und sein Domicilium anderswohin transferiret.
4) Wenn der Unterthan verstirbet, denn seine Pflicht ist personal, und wird auf seine Erben nicht extendirt, obschon Respectu der Obrigkeit dergleichen Erb-Huldigung mehr erblich und auf die Nachkommen des Herrn zu extendiren ist, und dahero auf den Regenten, dessen Erben und Nachkommen, pfleget eingerichtet zu werden.
 
Literatur  
  • Gail. 1. ... Speidel v. Huldigung p. 617.
  • Faust. Cons. ...
  • Jacobus de S. Georgio Tract. ...
  • Knipschild de Iur. ...
  • Bruning Diss. de Homagio.
  • Rüssel Dissert. de Homagio Helmst. anno 1675.
  • Voigt Dissert. de Homagio. Helmst. 1682.
  • de Lyncker. Diss. de Religione Obsequii. Ien. 1682.
  • Calvinus Lex. Iurid. v. Homagium. p. 415.
  • Schütze Vol. I. ...
  • du Fresne Glossar. v. Homag. et Hominium. p. 753. etc.
  • Spelmann Glossar. v. Homagium p. 294. seqq.
  • Mascardus de Probationibus ...
  {Sp.725|S. 376}  
   
  ...

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries