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Zedler: Homagium, ist eine eidliche Versicherung&n HIS-Data
5028-13-717-17-01
Titel: Homagium, ist eine eidliche Versicherung [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 13 Sp. 717
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSBBd. 13 S. 372
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Übersicht
gemäßigte Huldigung
Leistende
Subjektion
Domizil
Freie
keine Begründung der Obrigkeit

Stichworte Text Quellenangaben
  Homagium, ist eine eidliche Versicherung der Treue und Gehorsams, welche die Unterthanen ihrem Territorial- oder Landes-Herrn, unter dessen Iurisdiction sie wohnen, abstatten, welches, wie gemeldet, mit diesen Formalien geschiehet: Gehorsam, treu, hold und gewärtig zu seyn.
  • Wehner V. Erbhuldigung.
  • Hagen II. 11. n. 3.
  Dahero wird,  
  {Sp.718}  
  ausser denen Cantzeleyen, denen Vasallen, Unterthanen und Bedienten geschrieben: Unsern lieben Getreuen; Die aber mit keinem Juramente einem Fürsten obligirt sind, werden Liebe Besondere genennet.  
  Wenn nun ein Fürst eine Stadt-Obrigkeit Liebe Getreue nennet, und solches die Stadt ohne einige Protestation annimmt, ist solches eine Anzeige zukommender Superiorität, sowohl als wenn die Stadt den Fürsten ihren Erb-Herrn nennet. Hagen II. 11. n. 9.
  Es ist aber diese Erb- und Landes-Huldigung denen Römischen Ciuil-Rechten unbekannt, und hat erst auf Veranlassung des in Lehen-Rechten befindlichen Juraments durch eine Vniuersal-Gewohnheit ihr Wesen bekommen. Maul de Homag. ...
  Welche sich aber in der Schrifft selbst gegründet,
  • Jos. 1, 17.
  • 2. Sam. 5, 7.
  • 2. Chron. 23, 16.
gemäßigte Huldigung Es differirt aber die gemäßigte Huldigung von der Landes-Huldigung. Jene kan zuweilen, iedoch ohne weitere Einräumung der Subiection praestirt werden. Heider von denen alten Reichs-Voigteyen p. 45.
  Auf solche Weise hat sich vor diesem die Stadt Braunschweig zu sothaner Huldigung gegen ihre Herzoge, nicht aber zur Landes-Huldigung erkläret. Wehner v. Landes-Huldigung.
Leistende Es leisten aber solche Erb-Huldigung eigentlich niemand, als die Unterthanen und Land-Sassen, die sich dem Vniuersal-Territorio und Obrigkeitlichen Gerichten des Landes-Herrn unterworffen halten, ohne Unterscheid der Person, es sey ein Fürst, Graf, Freyherr, Edler, Bürger oder Bauer, auch die Geistlichen sind nicht ausgenommen, wo sie weltliche Güter besitzen, und daselbst wohnen, es wäre dann ein anders durch gewisse Bedingung, Gewohnheit oder Praescription hergebracht, welchenfalls die zwar von Abschwerung des Eides, nicht aber von Leistung der Treue und Gehorsams absoluiret seyn können.
  • Maul. de Homagio ...
  • Carl. ab Hag. d.l. n. 4.
  Es wird aber hier eine spontanea oder freywillige und von Rechts wegen zukommende Huldigung verstanden: Denn wenn solche mit Gewalt und Unrecht erpresset worden, so obligiret sie nicht nur regulariter nicht, sondern macht auch keinen Unterthanen, oder praeiudiciret demjenigen Herrn, der sonst die Bothmäßigkeit über ihn gehabt hat. Besoldus Thes. Pract. V. Huldigung.
Subjektion Hat nun eine Stadt sich vormahls der Freyheit gerühmet, und sie huldiget einen Fürsten, so verlieret sie ihre Freyheit, und wird vor subject gehalten. Hagen l.c. n. 4
  Es wäre denn, daß von der Stadt das Homagium ex pacto et sub certa conditione, ohne Einräumung der Subjection, geleistet würde, wie denn die Stadt Bremen der Cron Schweden, welche wider sie das vormahls denen Ertz-Bischöffen von der Stadt geleistete Iurament anzoge, opponiret, und zur Antwort gegeben, es sey ein bedingtes Homagium gewesen, und habe der Ertz-Bischoff zuvor schwören müssen, daß es denen Stadt-Iuribus unschädlich seyn solle, und daß sie solches ex Pacto, nicht aber ex Subjectione thäten. Burgold. ad I.P. ...
  Gleiches ist auch von Cöln, Speier und Worms zu sagen, welche ihren Bischöffen schwören, ihnen aber nicht subject sind. Besoldus Thes. Pract. v. Huldigung.
  Weil nun, wie gemeldet, das Homagium die Subditi oder Land-Sassen praestiren müssen, so folget,  
  {Sp. 719|S. 373}  
  daß die Abschwörung dergleichen Eides, die erste Er- und Bekenntniß der Subiection an Seiten des schwörenden Theils, weil es gleich bey Antrit der Regierung geschiehet, an Seiten aber dessen, dem es geschicht, ein Merckmahl zukommender Territorial-Superiorität sey. Gall. de Arrest. 6. n. 10.
  So, daß derjenige, welcher das Homagium geleistet, sich aus eigener und zwar eidlichen Confeßion vor einen Unterthanen erkennet, mithin hieraus oder aus einem daraus formirten Instrument die Subiectio eines, und Possessio Iurisdictionis anderntheils klar zu probiren, und als ein Testimonium omni exceptione maius et pro probatione probata zu respectiren ist.
  • Men. 948. ...
  • Knipschild II. ...
  Was aber von der aus dem Homagio beweißlichen Subiection gedacht worden, ist nicht a priori, sondern a posteriori zu verstehen, das ist, es ist einer deswegen kein Unterthan, weil er schwöret, sondern weil er ein Unterthan ist, so schwöret er; Gleichwie auch derjenige der Landes-Herr nicht ist, weil er das Iurament annimmt, sondern er exigirt es, und nimmt es an, weil er Ober-Herr ist. Klock. V. ...
Domizil Es ist aber Respectu der Huldigung ein Unterthan regulariter derjenige, der in eines Herrn Territorio wohnet, und sein Domicilium, mit dem Vorsatze, sich beständig in demselben, wo ihn nichts abfordert, aufzuhalten, daselbst anrichtet. Entstehet dahero die Frage: Wenn einer Güter in eines anderen Fürsten Territorio hat, er aber anderwärts wohnhafft ist, ob er erwehnter Güter halben gleichwohl das Homagium abschwören müsse? Vor die Negatiuam streitet, daß die Erb-Huldigung einen Personal-Werck sey, und ratione Personae und der Habitation, nicht aber derer Güter halben praestiret werde; denn die blosse Besitzung der Güter mache keinen Subditum, sondern sie folgte, als ein Accessorium, der Natur des Principalis.  
  Wenn aber einer mehr als eine Wohnung oder Domicilium hat, deren eines er bewohnet, auf dem andern aber seine Bediente hat, die selbigem in seinem Namen vorstehen, so muß er auch wegen derer letztern das Homagium praestiren, weil er durch einen andern possidiret, und das Domicilium gleichsam hat.
  • L. 18. ...
  • Coler Proc. ...
  Gleiches ist auch zu sagen, wenn iemand zweyerley Haushalten anstellet, und keines vor dem andern den Vorzug hat, massen solchenfalls er bey beyden pro praesenti zu halten ist, und einem jeden Herrn des Landes, worinne das Domicilium aufgerichtet worden, verbunden bleibet. Coler l.c. n. 38.
  Wenn aber eines darunter das principalste ist, und man sich bey demselben mehr als bey andern aufhält, auch sein meistes Vermögen und gantze Familie bey sich hat, so ist auf dieses vornehmlich zu sehen, und der Dominus der Wohnung daselbst zu belangen. Welches aber nicht Statt hat in denen Ständen oder andern unmittelbaren Gliedern des Reichs, wenn sie sich nur davor genugsam legitimiret, welche in anderer Herren Territoriis ihre, obschon meiste, Güter haben. Knipschild l.c. ...
Freie Es sind deren gar viel im Römischen Reiche, welche ratione Rerum einem Fürsten das Homagium praestiren, wegen ihrer Person aber allerdings frey, und niemanden als Kayserl. Maj. unterworffen, mithin auch unter denen Reichs-Constitutionibus begriffen sind. Ist dahero das Argument, welches man  
  {Sp. 720}  
  ab Homagio respectu rerum praestito hernimmt, ziemlich schwach, eine absolute Personal-Subiection daraus zu schliessen, massen dadurch die naturalis Libertas inminuiret wird, und dahero als ein odieuses Werck billig zu restringiren und einzuziehen ist.  
keine Begründung der Obrigkeit Schlüßlich folget aus dem, daß die Erb-Huldigung simpliciter et absolute, oder auch allein vor keinen zulänglichen Grund der voigteylich- oder Landes-Fürstl. Obrigkeit, sondern nur vor einen Behelff oder Adminiculum könne angezogen werden, und daß keiner mehr daraus profitiret, als ihm von Rechts wegen vor Macht und Gewalt über den Praestanten zukommet.  
  Z.E. eine Person kan die Erb-Huldigung erstlich seinem Erb- und Gerichts-Herrn, einem andern aber, als seinem Lands-Fürsten und Landes-Herrn praestiren, jenem in Nieder-Gerichts-Sachen, diesem aber in Sachen, welche die Territorial-Superiorität angehen, unterworffen sind, und ist dahero, gleichwie in andern menschlichen Verrichtungen, also auch bey dem Homagio zu betrachten, in was Absehen und zu welchem Effecte solches exigiret und praestirt werde, denn begehrt es einer als ein Landes-Fürst, und wird ihm als einem solchen abgestattet, so inportirt es Superioritatem territorialem. Begehrt es einer als ein Voigtey-Herr, so kan es auch nichts weiters, als die voigteyliche Obrigkeit reichet, extendiret werden. Ja, weil das Wort Huldigung diuerse Bedeutung hat, so trägt es an und vor sich keine Subiection mit sich, es werde denn ausdrücklich deswegen praestiret, welches der Wort-Inhalt geben muß.
  Gleichwie aber vor dem Domino Territorii die Praesumtio ist, daß, was, in seinem Lande befindlich, ihm subiect sey, also hat es sich auch mit dem Argumente a Subiectione ad Homagium, so, daß regulariter alle Unterthanen zur Erb-Huldigung verbunden sind, und wer sich deren entziehen will, solches beweisen müste, biß dahin vor dem Herrn billig gesprochen wird. Maul de Homag. n. 8.
     

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Stand: 18. August 2013 © Hans-Walter Pries