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Zedler: Steuer [1] HIS-Data
5028-39-2052-6-01
Titel: Steuer [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 2052
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 1040
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Siehe auch:
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Übersicht
Definition
Einteilung
Steuerrecht
Bemessung
Steuer-Register
Steuerpflichtiger
Nach-Steuer
Steuerbefreiung
Zahlung
Hebungsrecht
Übermasse
Einquartierung
Sachsen
Abschaffung von Steuern
Ludewigs Gedanken

Stichworte Text Quellenangaben
  Steuer, Lat. Census, Tributum, Collecta, oder auch Steura;  
Definition Unter diesem Worte wird überhaupt alle Contribution verstanden, die von denen Unterthanen eingefordert, und aus Schuldigkeit geleistet wird, es mag gleich auf die Personen ein Kopff-Geld gesetzet, oder die Beschwerung auf die Güter geleget werden.  
  Eigentlich aber ist es eine Anlage, oder Abgabe, so entweder nur freywillig, oder aus Noth, iedoch mit Einwilligung derer, so darzu gehören, von der Landes-Obrigkeit, um des gemeinen Bestens Willen, angeleget wird. In solchem Sinne sind sie vormahls auch nur Beden oder Bitten genen-  
  {Sp. 2053|S. 1041}  
  net worden. Es haben nehmlich, wie bekannten Rechtens, eines Landes Unterthanen, oder die mit dem selben Vereinigte, zu dessen Nothdurfft gewisse Bürden zu tragen, die entweder in Diensten, als Frohnen, Wachen etc. etc. oder in einer Abgabe von ihrem Vermögen bestehen.  
  Das letztere wird  
 
  • Steuer,
  • Schoß,
  • Schatzung,
  • Anlage,
  • Hülffe,
  • Bede,
  • Geld,
  • Ungeld,
  • Recht,
  • Licent,
  • Accis,
  • Impost,
  • und so fort
 
  genannt, und ist anders nichts, als was dem Landes-Herrn zum Dienst der Republick zu entrichten und abzustatten ist.  
Einteilung In Deutschland theilet man selbige in  
 
  1. Reichs- Kreis- und Land-
  2. ordentliche, und ausserordentliche, als Cronen- Fräulein-Steuer;
  3. stets und nur auf eine Zeit währende;
  4. Kopff- und Vermögen- Rauch- Bewerbe-
  5. in Ansehung der verschiedenen Anlagen in Pfennig- und Quatember-
  6. in Betracht der Anwendung Land- Soldaten- Türcken- Brandt- Steuer- Schantzen-Geld;
  7. wegen dessen, wovon sie zu entrichten, in Frucht- Fleisch- Tranck- Bier- Wein-Steuer;
  8. Herrschaffts- und Neben-Steuer, dergleichen zuweilen die Obrigkeit neben jener hergebracht hat, dahin auch Nach-Steuer oder Abschoß gehöret,
  9. freywillig: und nothwendige Steuern.
 
Steuerrecht Steuer anzulegen stehet dem Landes-Herrn zu, l. 214. ff. de V. S. 2. f. 56.
  Doch wird schon angedeuteter massen auch Obrigkeiten ein gewisses Jus collectandi, oder Neben-Steuern anzulegen, nachgelassen, wovon besser unten ein mehrers.  
Bemessung Die Anlage der Steuern geschieht nach Gewohnheit verschiedentlich, als nach den Schocken, nach den Quatembern, nach den Hufen, nach den Feuerstäten, nach den Häuptern, u.s.w. und werden dazu gewisse Steuer-Bücher oder Steuer-Register aufgerichtet.  
Steuer-Register Zu einem solchen Steuer-Register wird erfordert, daß  
 
1) der Einnehmer vereydet,
Reichs-Absch. 1544. §. 46.
 
2) Die Güter, Äcker, Wiesen, Gärten, Weinberge, Wälder richtig angegeben,
l. 4. ff. d. censib.
 
3) Nach ihren Einkünfften geschätzet,
ibid. §. 1.
 
4) Alles ins Steuer-Buch gebracht, und
 
 
5) Die Steuer richtig eingetheilet werde.
 
Steuerpflichtiger Die auf die Grundstücken gelegte Steuer träget der, so das Eigenthum hat, und die Nutzungen daraus ziehet, sein Eigenthum sey beschaffen, wie es wolle, l. 13. ff. ...
  auch der den Nießbrauch hat, l. 7. ...
  nicht aber der Pfandes-Innhaber, a. l. C. d. pign.
  Sonst aber hält sich der Fiscus wegen der Steuer allemahl an den gegenwärtigen Besitzer, l. 7. ...
  und kan solche von ihm fordern, obgleich disfalls ein anders verglichen und abgeredet wäre, l. 1. 2. 3. C. ...
  Er hat auch deshalber ein stillschweigendes Pfand an den Gütern, l. 5. ...
Nach-Steuer Die Nach-Steuer ist ein gewisses Geld, welches Unterthanen, die entweder sich anderswohin wenden, oder Erbe aus den Gerichten wegnehmen, der Obrigkeit lassen müssen. Man theilet sie daher, ihn die eigentliche so genannte Nach-Steuer, Ab- oder Nachschoß, und das von denen Erben zu entrichtende Abzugs Geld.  
  Es kömmt damit, sowohl ob es zu geben, als in was für Quantität es zu entrichten,  
  {Sp. 2054}  
  bloß auf die Gewohnheit an, tit. C. quando ...
  Wer aus Noth ausziehen muß, soll damit verschonet werden, a. l. 36. ...
  Auch sollen Fürsten, der Fiscus, Kirchen, Räthe und Ministri, Cap. Car. a. 25.
  Professores, Universitäts-Verwandte, Geistliche, Kirchendiener, und deren Wittwen, davon frey seyn.  
Steuerbefreiung So sind auch einige der gemeldeten Personen von andern Steuern frey, l. 10. ff. ...
  Insonderheit haben Geistliche und die von Adel, in Ansehung der Bier-Steuer, freyen Tisch-Trunck.
  • Kirchen-Ordn. tit. von Immunität.
  • Resolut. grav. 1661. §. 119. 121.
Zahlung Die Bezahlung und Abführung der Steuern betreffend; so geschiehet solche gemeiniglich von denen Unterthanen an ihre ordentliche Obrigkeitt, als z.E. von denen Bürgern an die Räthe in den Städten, und auf dem Lande von denen Bauern dem Schultzen, welchen der Amtmann deshalber constituirt hat, welche auch deren würckliche Abführung oder einmahl geschehene Bezahlung dergestalt befreyet, daß z.E. die zahlenden Bauern nicht einmahl in subsidium, das ist, wenn der Schultze gleich nicht in dem Stande ist, daß er mehr bezahlen kan, dem Fisco gehalten seyn, Berger in El. Disc. ...
  Der Amtmann aber ist von dem Fisco zu belangen, welcher den Schultzen, das Geld in Empfang zu nehmen, eingesetzet hat, Berger l.c. p. 1422.
Hebungsrecht Überhaupt wird das Recht, Steuren anzulegen (Jus collectandi), wie bereits gedacht, billig unter die Regalien gezählet, und kommt also niemanden zu, als dem Fürsten, der die Landes-Fürstliche hohe Obrigkeitliche Macht hat,
  Hingegen das Jus subcollectandi, das ist, die angesagten Steuern zu distribuiren, oder Mann vor Mann anzulegen, welches sonst auch die Neben-Steuer genennet wird, gehört zu dem Bürger- oder Stadt-Rechte, und an die Unter-Obrigkeit,
  • Carpzov. lib. 4. ...
  • Stryck. c.l. §. 8.
  • Berger c.l. n. 2.
  Und auf diese Weise ist eben dasselbe Recht absonderlich in der Chur-Sachsen denen Stadt-Räthen und Adelichen durch die Land-Tags-Recesse, und allen andern, die statt des Magistrats sind, zugeeignet, Berger c.l. n. 3.
  Wie aber, wenn die Stadt an einen von Adel gehört? Ob der Rath, oder der Adeliche das Jus subcollectandi haben wird? Antwort: Alsdenn muß vornehmlich auf die Posseß oder Gleichals-Posseß dieses Rechtes gesehen werden, und ist so nach der Besitzer in derselben sowohl zu defendiren, als auch dergleichen Rathe eben dasselbe Recht nicht versagt werden mag, Berger d dec. ...
Übermasse Die Stadt aber, welche durch Verjährung von undencklichen Jahren her das Recht, eine Übermasse derer Schocke oder Land-Steuern, und zwar zum öffentlichen Nutzen zu fordern erlanget hat, gebraucht eben das Recht, nach Art derer ausserordentlichen Beschwerungen, als derer Pfennig-Steuern, u.d.g. Darum kan dieselbe von dem Steuer-Collegio nicht gezwungen werden, daß sie vorbesagte Übermasse specificire, und von  
  {Sp. 2055|S. 1042}  
  derselben Rechnung ablege. Berger P. I. ...
Einquartierung Heut zu Tage ist auch durch den Kriegs-Gebrauch aufkommen, daß, wo denen Soldaten das Einquatierungs-Recht vergönnet ist, daselbst ebenfalls ein gewisser Tribut bestimmet, und deßhalber dessen Anlage und Abforderung vor gerecht gehalten werde. Welches jedoch vor diesem anders gewesen, wie absonderlich erhellet aus dem l. 5. ... Mevius P. II. ...
Sachsen Sonst aber ist vornehmlich nach denen Chur-Sächsischen Rechten bey entstehendem Concurs in der ersten Classe zu bezahlen,
  • C. 28. p. 1.
  • Proc. Ordn. t. 42. §. 6.
  • Erläut. Proc. Ordn. ad. 42. n. 8.
  Jedoch allein von den Gütern, worauf solche hafftet, und dem Fahrniß, Erläut. Proc. Ordn. ad 42. n. 8.
  Auch nur wegen der letzten 5 Jahre vor entstandenem Concurs, Eb. das.
  Und sind die ältern Reste von denen Einnehmern selbst einzubringen, Eb. das.
  wenn sie nicht solche durch Execution oder gerichtliche Auflagen gesuchet, Eb. das.
  Der Verkäuffer, so sich an dem verkaufften Gute die Hypotheck reserviret, gehet mit seinem rückständigen Kauf-Gelde der Steuer im Concurs vor, Decis. 63.
  Steuer-Schocke kan kein Verkäuffer von einem Gute auf das andere bringen, Decis. 65.
  Und wenn Stücke von einem Gute verkaufft werden, sind so viel Schöcke, als auf die verkaufften Stücken proportionaliter kommen möchten, mit zu übernehmen, Mandat 1637.
  Wenn Obrigkeit die Land- und Tranck-Steuer verleget, soll ihr solcher Verlag vor allen andern wieder zuerkannt werden, Resol. Grav. 1612. §. 17.
  Grafen, Herren und Ritterschafft, welche Güter besitzen, die Ritter-Dienste auf sich haben, sind in Ansehung dessen von der Steuer frey, Land- und Tranck-Steuer-Ausschr. von 1671.
  Und die Berg-Städte entrichten gegen andere Städte nur die Helffte an Land- und Tranck-Steuer, Eb. das.
Abschaffung von Steuern Nun ist zwar nicht zu läugnen, daß sich gar viele Fürsten und Obrigkeiten finden, welche ihre Unterthanen mit neuen Steuern belegen, und sehr wenige die sich mit denen alten hergebrachten befriedigen. Diesen unsterblichen Ruhm aber haben die allerwenigsten erlanget, daß sie auch so gar die schon durch ihre Vorfahren eingeführte Steuern abgeschaffet denen Unterthanen diese Last wiederum abgenommen, und sie davon befreyet haben.  
  In der Policey findet man wohl hundert, und mehrere Scribenten, welche Mittel ausgesonnen, die Steuern zu vermehren. Solche aber abzuschaffen, ist wohl kein Werck vor einen Bedienten; sondern, wenn es geschiehet, so ist es vor eine Tugend des Fürsten zu achten, in welchem GOtt selbst diese gute Gedancken erwecket.  
  Wir haben nur drey Kayser, von welchen dieses vornehmlich angerühmet wird. Einen sittlichen Heyden, den Trajan, von welchem Plinius in Paneg. c. 40. rühmet, daß er absonderlich die Erbschaffts-Steuern bey natürlichen Erben abgeschaffet; so denn Constantin denen Grossen, und Justinian den Grossen, die zwey Christlichen Herren. Denn von dem ersten meldet Eusebius, in vita ... daß er die Steuern um den vierten Theil gemildert. Und von dem andern ist die weitläufftige Satzung in l. un. C. ...  
  {Sp. 2056}  
  noch jetzo in dem so genannten Justinianischen Codice befindlich, als worinnen alle Erbschaffts-Steuern überhaupt und auf einmahl aufgehoben worden.  
  Ein gleiches ist auch von Sr. letztverstorbenen Königlichen Majestät zu rühmen, als welche Zeit Ihro geführten Regierung nicht allein keine neue Steuren angeleget, sondern auch viele alte gewöhnliche Steuern entweder gegen ihre Unterthanen nicht gebrauchet, wie z.E. aus dem Königlich-Preußischen Edict vom Monat November 1731, die damals schon zum andernmahle denen Ständen und Unterthanen geschehene Erlassung der sonst gewöhnlichen Printzeßin-Steuer betreffend, zu ersehen, oder solche wohl gar wieder aufgehoben, wie unter andern in dem Mandate vom 6 Novemb. 1717 in Ansehung der absonderlich in Dero Residentzien eingeführt gewesenen Carossen- und Parücken-Steuer geschehen. Wovon in Ludwigs Gel. Häll. Anzeigen 1732. ... ein mehrers zu ersehen.
Ludwigs Gedanken Wie denn derselbe nicht weniger auch in eben bemeldeten Anzeigen 1730. ... bey Gelegenheit des Königlich-Preußischen Rescripts wegen des eigenmächtigen Collectirens, d.d. Berlin den 4 Mertz 1728. von dem Steuer-Wesen überhaupt gar feine Gedancken hat welche gar wohl verdienen, hieher gesetzt zu werden. Und zwar lässt sich derselbe an dem letztbemeldetem Orte hiervon also vernehmen:  
  In dem Steuer Wesen findet sich unter den Römischen und Deutschen Rechten ein gar mächtiger Unterschied. Nach jenem schrieb der Kayser, nach Gefallen Steuren aus. Weil er daraus seinen Staat in Kriegs- und Friedens-Zeiten, wie auch seinen Standesmäßigen Unterhalt, nehmen muste. Nach diesem, den Deutschen Satzungen aber, war und ist noch jetzo das Steuer-Wesen eine Sache, welche auf den Reichs Tag, und eine ungezwungene Reichs-Bewilligung daselbsten ankommet: weil das Deutsche Reich ihrem Oberhaupt die Rheinische Provintz und andere Vorrechte angewiesen, daraus so vieles Einkommen gefallen, als nöthig gewesen.  
  Nach welcher Beschaffenheit auch in denen Deutschen Provintzien sich der Landes-Herr gerichtet, als dessen Cammer-Einkünffte hinlänglich seyn müssen, davon er seinen reichlichen Unterhalt haben mögen. Wenn also Steuren ausgeschrieben wurden, so geschahe solches nach vorhergegangener Landes-Bewilligung auf dem Land-Tage, Seckendorff im Fürsten-Staat cap. 7.
  Dieses zum Voraus gesetzet; so ist die Ursache leichtlich zu finden, warum die Steuren den Deutschen Unterthanen auch schon zu der Römer Zeiten so seltsam vorgekommen, Tacitus in Annal. IV. c. 17.
  Dahingegen die Römische Unterthanen sich um so viel leichter begriffen, und nach dem alleinigen Ausschreiben des Kaysers sich gerichtet haben. DD ad l. un. C. de superindicto.
  Und welches noch mehr, so wurde auch denen Römischen Stadt-Obrigkeiten frey gelassen, dem Befinden nach, unter der Bürgerschafft eine Anlage zu machen, DD. ad l. 2. C. de decurion.
  Ob gleich die Regul gehalten wurde, daß jeder, zum gemeinen Beytrag eines gemeinen Nutzens, an sich verbunden, lib. 5. ...
  Dahingegen, wenn der angegebene Nutzen von  
  {Sp. 2057|S. 1043}  
  einigen nicht geglaubet werden wollen, nöthig gewesen, dieser halber die meisten Stimmen gelten zu lassen. l. 19 D. ad municipalem.
  Da denn, wenn es auf einen blossen Wohlstand ankam, niemand seine Stimme dem andern aufdringen, und, so zu sagen, in des andern seinen Beutel votiren mögen, wovon Aschaffenburg de aerario ... Klock de Contribut. ... und unzählige andere Rechts-Gelehrte weitläufftig handeln; ob selbige gleich durch das Gemenge der Römischen Gesetze u. Deutschen Rechten viele Unordnungen in dem Steuer-Wesen anzurichten pflegen, wovon in Cocceji Jur. ... dessen rechtliches, wohl und umständlich gemachtes Bedencken über die Frage: Ob in der Steuer Freyheit sich jemand mit der Verjährung von undencklichen Jahren zu schützen? zur Erläuterung dienen kan.  
  Inzwischen war es sehr nöthig, denen obrigkeitlichen Personen, auch andern Vorgesetzten, hierunter Maaß und Ziel vorzuschreiben: indem es ja die Erfahrung gelehret, daß mit denen Rathäuslichen Bürger-Geldern öffters gar seltsam und eigennützig umgegangen worden; weil ja, wenn gleich einem gemeinen Bürger entweder in quali et quanto zu viel geschiehet, dessen sein Thun es nicht ist, seine Obrigkeit zu verklagen, und darüber ungnädige Herren zu bekommen. Sondern er giebt vielmehr, solange er kan, und fasset seine Seele mit Gedult.  
  Durch das vorerwehnte Königl. Edict aber ist allen besorglichem Urtheil abgeholffen. Denn die ordentliche Ausgabe muß der Stadt-Rath von der ordentlichen Einnahme der Stadt-Gefälle hernehmen, und darüber dem Landes-Collegio Rechnung thun. Will er aber etwas ausserordentliches Gutes stifften: so ist ihme, darüber die Bürgerschafft mit einem Beytrage anzugreiffen, gar nicht erlaubet; so gar, daß er auch straffbar handeln würde, bey der Bürgerschafft nur einen willkührlichen Beytrag zu suchen. Denn ob gleich das Verbrechen geringer; so ist doch der Schaden einerley, ob die Bürger in Gutem, oder durch Zwang, ums Geld gebracht werden.  
  Zum Exempel: man will Allmosen sammlen; das Pflaster umwenden lassen; die Häuser sollen auf eine gleiche Weise abgeputzet werden; man solle Laternen in den Gassen brennen lassen, u.s.w. Alles dieses und dergleichen sind gute nützliche, und zum Wohlstande gereichende Dinge, aber da muß, vermöge des besagten Edicts, nicht der Stadt-Rath, sondern die höheren Landes-Collegia Richter seyn.  
  Wie solches auch das Exempel an hiesigem Orte (Halle) bewähret; da alles höhern Ortes dißfals befohlen worden. Und ist folglich in dergleichen Fällen anfangs die Frage, ob? zu unterscheiden, und so denn, auf was Weise? und wie viel darzu erfordert werden solle? auszumachen: Weil auch in dem letztern, und bey der Einrichtung solcher Anlage, viele menschliche Dinge vorgehen können, Stryck de rationib. civ. c. 7.
  welche Sr. Kön. Maj. an ihren getreuen Unterthanen, bey schwerer Straffe, vergütet wissen wollen.  
  Denn wenn die Inwohner ums Geld kommen, so ergiesset sich der Schaden auf das Land, und endlich über demjenigen, der dem Lande zu befehlen hat. Bey welchen Umständen dieses heilsame Edict alle Königl. Unterthanen in ihrem Reiche und Landen billig in tiefstem Dancke zu erkennen, und sich daran, als einem sichern Ancker und  
  {Sp. 2058}  
  Leitstern zu halten haben. Soweit bemeldeter Ludewig.
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries